• Keine Ergebnisse gefunden

Merkblatt zur Unterbringung von Geflüchteten nach dem Masernschutzgesetz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Merkblatt zur Unterbringung von Geflüchteten nach dem Masernschutzgesetz"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

G Gesundheit und Umwelt

Freie Gesundheitsamt ~0 Hansestadt

'Cl Bremen

Referat Infektionsepidemiologie

Merkblatt für Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten

1

nach dem "Masernschutzgesetz"

Das "Masernschutzgesetz" (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention) enthält im Wesentlichen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und tritt am 01. März 2020 in Kraft. Es ergibt sich folgende Rechtslage:

1. Beschäftigte müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit den Nachweis erbringen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht. Dieser Nachweis kann mit einem Impfausweis oder durch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (§ 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG).

2. Personen, die bereits vier Wochen in o.g. Einrichtungen untergebracht sind, haben der Leitung der Einrichtung innerhalb von insgesamt 8 Wochen einen Nachweis nach § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorzulegen.

3. Es gibt Ausnahmen:

a. Wenn eine Impfunverträglichkeit oder eine Immunität gegen Masern ärztlich bescheinigt ist (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

b. Die Impfpflicht besteht nicht für Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 1971 geboren sind.

c. Es gibt einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind. Dieser Lieferengpass muss auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Institutes bekannt gemacht worden sein.2

4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sind verpflichtet, das Gesundheitsamt unter Angabe der personenbezogenen Daten der Betroffenen zu benachrichtigen, wenn Beschäftigte keinen ausreichenden Nachweis der Masernimpfung erbringen (§ 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG).

5. Wenn ein Nachweis "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" erfolgt, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 73 Absatz 1a, Nr. 7c IfSG).

6. Das Gesundheitsamt wird nach erfolgter Meldung einer Einrichtung tätig und leitet weitere

1 Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG: Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

2 https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/lieferengpaesse/lieferengpaesse-node.html

(2)

Schritte ein.

7. Einrichtungen für Geflüchtete dürfen Personen, die den Nachweis des ausreichenden Impfschutzes nicht erbracht haben, nicht beschäftigen (§ 20 Absatz 9 IfSG).

8. Personen, die in o.g. Einrichtungen untergebracht sind und keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen, können dennoch (weiter) untergebracht werden.

9. Für Beschäftigte, die am 01. März 2020 bereits in einer der genannten Einrichtungen tätig sind, gilt die Verpflichtung, bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorzulegen. Wird der Masernschutz oder die Impfunverträglichkeit bis dahin nicht nachgewiesen oder tritt der Masernschutz erst später ein, ist das Gesundheitsamt zu informieren. Die gleiche Frist gilt für Personen, die am 01. März 2020 bereits untergebracht sind.

10. Die Androhung oder Verhängung von Buß- und Zwangsgeldern erfolgen ausschließlich durch das Gesundheitsamt.

11. Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten sollten die erhobenen Nachweise auch in ihren eigenen Akten dokumentieren.

Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie auf der Homepage des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.bremen.de/masern

Gesundheitsamt Bremen - Infektionsepidemiologie - Horner Str. 60-70 | 28203 Bremen

Telefon: (0421) 361 - 1 51 31 | E-Mail: infektion@gesundheitsamt.bremen.de Internet: www.gesundheitsamt.bremen.de/masern

Stand: 24.02.2020 Ber /Off

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Liegenschaften kommen jedoch auch für einen Rückbau in Betracht, so dass die Plätze zur Anschlussunterbringung wieder wegfallen können und die Personen

Daraus wird deutlich, dass die Forderung der Kreise, die Kosten der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollten auch nach Ende der vorläufigen Unterbrin-

Darüber hinaus sollen bis spätestens Mitte 2018 die verbliebenen 9 Wohnungen (insge- samt 66 Plätze), in denen in der Zeit hoher Zuteilungen Personen „vorgezogen

Darüber hinaus sollen bis spätestens Mitte 2018 die verbliebenen 9 Wohnungen (insge- samt 66 Plätze), in denen in der Zeit hoher Zuteilungen Personen „vorgezogen

Entsprechend wurde die Verteilung der Mittel für das Integrationsmanagement geregelt (vgl. 1 FAG): Zum Stichtag 15.09.2017 wird erhoben, welche Personen, die zwischen dem

3. begrüßt die Überlegungen der Kreisverwaltung, den Städten und Gemeinden anzu- bieten, das Integrationsmanagement im Rahmen des Paktes für Integration in eige- ner

Die Prognose ergibt sich aus der Zahl der Personen in der vorläufigen Un- terbringung des Landkreises, die im Laufe des Jahres die gesetzliche Höchstverweil- dauer von

Soweit von Seiten der Wohnungsnutzer oder der Stadt/Kommune Änderungen der Mietsache vorgenommen worden sind, ist die Stadt/Kommune verpflichtet, spätestens bis zu Beendigung