FAQs zur
Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Abklärungskolposkopie
1. Ab wann gilt die QSV und was regelt sie? ... 2
2. Wer kann einen Antrag stellen?... 2
3. Ab wann darf abgerechnet werden? ... 2
4. Welche Genehmigungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden? ... 3
4.1. Fachliche Befähigung (§ 3 QSV) ... 3
4.2. Anforderungen an die apparative und räumliche Ausstattung (§ 4 QSV) ... 3
4.3. Organisatorische Anforderungen (§ 5 QSV)... 4
5. Sonderregelung für zertifizierte gynäkologische Dysplasie-Sprechstunden und Dysplasie-Einheiten ... 4
6. Gibt es Auflagen, die zur Aufrechterhaltung der Genehmigung erfüllt werden müssen? ... 5
7. Wie können bereits durchgeführte Abklärungskolposkopien für den fachlichen Nachweis angerechnet werden? ... 5
8. Wo finden sich weitere Informationen zu den Kolposkopiekursen? ... 5
1. Ab wann gilt die QSV und was regelt sie?
Die Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Abklärungskolposkopie tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Die QSV ist damit die neue Rechtsgrundlage zur Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung von Abklärungskolposkopien. (Gebührenordnungspo- sition (GOP) 01765 EBM)
Sie regelt die fachliche Befähigung des Antrag stellenden Arztes wie auch apparative und organisatorische Anforderungen.
2. Wer kann einen Antrag stellen?
Jeder vertragsärztlich tätige Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann einen Genehmigungsantrag stellen.
Für angestellte Ärzte hat der Arbeitgeber den Antrag zu stellen. Für einen in einem MVZ tätigen Arzt ist der Antragsteller der MVZ-Vertretungsberechtigte.
Mit dem Antrag sind die jeweils erforderlichen fachlichen und apparativen Nachweise vorzulegen.
3. Ab wann darf abgerechnet werden?
Wie bei allen genehmigungspflichtigen Leistungen darf der Arzt die Leistungen grund- sätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KVB abrechnen.
Zusätzlich sind die Bestimmungen des EBM zu beachten.
4. Welche Genehmigungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden?
Jeder Arzt, der eine Genehmigung erhalten möchte, hat die folgenden Voraussetzun- gen nachweislich zu erfüllen und die Nachweise mit dem Genehmigungsantrag einzu- reichen:
4.1. Fachliche Befähigung (§ 3 QSV)
1) Facharzturkunde im Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“
2) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an einem Basiskolposkopiekurs von 8 Stunden
an einem Fortgeschrittenenkurs von 14 Stunden
3) Nachweis einer Mindestanzahl durchgeführter Leistungen in den letzten 12 Monaten:
mindestens 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva
davon mindestens 30 histologisch gesicherte Fälle intraepithelialer Neoplasien oder invasiver Karzinomen
Alternativ: klinische Tätigkeit, insbesondere in der kolposkopischen Diagnostik, über mindestens 160 Stunden an 20 Arbeitstagen in einer Einrichtung mit Schwerpunkt Diagnostik abnormer Befunde von Portio, Vagina und Vulva in den letzten 24 Monaten
4) Nachweis von Kenntnissen (z. B. Fort- und Weiterbildung) operativer Verfahren bei vulvaren, vaginalen und zervikalen Veränderungen
4.2. Anforderungen an die apparative und räumliche Ausstattung (§ 4 QSV) 1) Das Kolposkop muss folgende Anforderungen erfüllen:
mindestens zwei Vergrößerungsstufen zwischen 7- und 15-fach
eine Lichtquelle
2) Analoge Geräte: eine direkte binokulare Befundung/Beurteilung muss möglich sein
der Abrechnungsgenehmigung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergeleitet und dort auf Bundesebene geprüft. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
3) Die Praxis muss mit einem gynäkologischen Stuhl ausgestattet sein.
4.3. Organisatorische Anforderungen (§ 5 QSV)
Der Arzt muss mindestens eine Kooperationsvereinbarung mit einer auf die Behand- lung von Gebärmutterhalskrebs spezialisierten Einrichtung nachweisen.
5. Sonderregelung für zertifizierte gynäkologische Dysplasie-Sprech- stunden und Dysplasie-Einheiten
Die Zertifizierungsstelle der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. OnkoZert zertifiziert gynäkologische Dysplasie-Einheiten und Dysplasie-Sprechstunden. Der Aufbau des einheitlichen Zertifizierungssystems erfolgte in Kooperation mit der Deutschen Krebs- gesellschaft (DKG), der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), der Arbeitsgemeinschaft Zervixpathologie und Kolposkopie (AG CPC) und der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie e.V. (AGO). Informationen dazu finden sich unter www.ag-cpc.de/kolposkopiediplom-und-zertifizierung/ .
Der Nachweis des Zertifikates einer gynäkologischen Dysplasie-Einheit/Sprech- stunde ersetzt alle Anforderungen, Nummer 1), 2), 3) und 4), an die fachliche Befähi- gung (Facharzturkunde, geforderte Basis- und Fortgeschrittenenkurse, Mindestan- zahl der Untersuchungen, Kenntnisse operativer Verfahren). Wird das Zertifkat zu- sammen mit dem Genehmigungsantrag eingereicht, müssen keine zusätzlichen Do- kumente zur fachlichen Befähigung eingereicht werden.
Der Nachweis eines Kolposkopiediploms der AG CPC ersetzt die Anforderungen Nummer 2) und 4) an die fachliche Befähigung (geforderte Basis- und Fortgeschritte- nenkurse und Kenntnisse operativer Verfahren). Wird das Kolposkopiediplom zusam- men mit dem Genehmigungsantrag eingereicht, müssen Dokumente zu diesen zwei Anforderungen nicht mehr eingereicht werden.
6. Gibt es Auflagen, die zur Aufrechterhaltung der Genehmigung erfüllt werden müssen?
Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung müssen folgende Nachweise jährlich er- bracht werden: (§ 7 QSV)
mindestens 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva und davon mindestens 30 histologisch gesicherte Fälle intraepithelialer Neoplasien oder invasiver gynäkologischer Dysplasie in den letzten 12 Monaten
regelmäßige Teilnahme (mindestens 2 x pro Halbjahr) an interdisziplinären Fallkonferenzen (z.B. Tumorkonferenzen). Dies kann durch persönliche Anwesenheit oder in begründeten Ausnahmefällen per Videokonferenz erfolgen.
Alternativ: 10 themenbezogene Fortbildungspunkte in 2 Jahren
Können die Nachweise nach Ablauf von weiteren 12 Monaten nicht erbracht werden, wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Abklärungskolposkopie widerrufen.
7. Wie können bereits durchgeführte Abklärungskolposkopien für den fachlichen Nachweis angerechnet werden?
Zur Erfassung der Untersuchungszahlen vor der Antragsstellung ist das Formular
„Persönlicher Einzelnachweis“ auf der Homepage unter www.kvb.de / Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / A / Abklärungskolposkopie eingestellt. Das Formular muss zusammen mit dem Genehmigungsantrag bei der KVB einreicht werden.
8. Wo finden sich weitere Informationen zu den Kolposkopiekursen?
Termine für Basis- und Fortgeschrittenen Kolposkopiekurse können beispielsweise auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Zervixpathologie und Kolposkopie (AG CPC) unter www.ag-cpc.de/veranstaltungen nachgelesen werden.
In den Anlagen der QSV werden Anforderungen an die Kurse geregelt.
Inhalte:
1h Einführung in die Kolposkopie - Epidemiologie, Stellenwert der Kolposko- pie in der Krebsfrüherkennung, geschichtlicher Überblick
1h Grundlagen der Kolposkopie - Technik, Untersuchungsgang, Dokumenta- tion, Kolposkopische Nomenklatur in der durch die AGCPC anerkannten gülti- gen Fassung (z. Zt. Rio 2011)
2h Kolposkopische Befunde - Demonstration kolposkopischer Befunde ent- sprechend der Kolposkopischen Nomenklatur (insbesondere normal/verschie- den, minor/major)
1h Basiswissen zu zytologischen Grundlagen (Befunde, Nomenklaturen) un- ter Einbeziehung pathologischer Aspekte, insbesondere gängige Nomenklatu- ren (z. B. WHO, ISSVD). Referiert durch zytologisch tätigen Arzt.
1h Basiswissen zu virologischen Grundlagen (Pathogenese, Nachweismetho- den, HPVImpfung)
1h Basiswissen zum Management auffälliger Befunde (Kolposkopisch, zytolo- gisch, HPV, Fallbeispiele)
1h Lernerfolgskontrolle
2) Fortgeschrittenenkurs Kolposkopie Mindestdauer 14 Stunden (14 x 60 Min.)
Ziel: Erlangen der grundsätzlichen Fähigkeiten zur Führung einer Dyspla- siesprechstunde.
Fortgeschrittenenkurse erheben einen deutlich höheren wissenschaftlichen An- spruch als Basiskurse.
Referierte Themen müssen aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse grundlegend berücksichtigen und unterscheiden sich hierdurch von den Anforderungen zum Basiswissen der Basiskurse.
Inhalte:
Vertiefung kolposkopischer Kenntnisse der cervix uteri
- mind. 1 h minor changes, mind. 1 h major changes, mind. 1 h andere Be- funde
Vermittlung von Kolposkopie und Klinik der Vagina und Vulva - mind. 2 h
Vermittlung wissenschaftlich aktueller fachspezifischer Kenntnisse von:
- mind. 1 h Zytologie, mind. 1 h Virologie, mind. 1 h Pathologie
Vertiefung aktueller Managementkonzepte
- mind. 1 h Biopsie und OP-Techniken (prakt. Übungen erwünscht), mind. 1 h aktuelle Empfehlungen/Leitlinien (national obligatorisch, international er- wünscht), mind. 1 h Falldiskussion
Aktuelle Aspekte gesundheitspolitischer Versorgung
9. Wo können die Antragsformulare, die QSV und weitere Informatio- nen abgerufen werden?
Die Formulare für die Antragstellung werden im zeitlichen Zusammenhang zum In- krafttreten der QSV im Internet unter www.kvb.de unter der Rubrik Service / Formulare und Anträge / A / Abklärungskolposkopie eingestellt. Weitere Informationen können unter der Rubrik Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / A / Abklärungskolposkopie abgerufen werden. Dort findet sich auch einen Link auf die KBV-Seite, auf der die QSV im Volltext eingestellt ist.