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2019 UKNRW IdF Soziale Fürsorge Versicherungsschutz

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(1)

Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen

Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

Stand 2019

(2)

Teil I:

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige:

Gesetzliche Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenver- sicherung

SGB V Krankenkassen

Gesetzliche Arbeitslosen- Versicherung

SGB II Agenturen für Arbeit

Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VII

Landwirtschaftliche Berufsgenossen-

schaften

Unfall- Versicherungs-

träger der öffentlichen Hand

Gewerbliche Berufsgenossen-

schaften Gesetzliche Pflegeversicherung

SGB XI Pflegekassen

Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VI DRV, LVA

(3)

Seite 3

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch:

Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden

Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

Paritätische Selbstverwaltung

Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren SGB X

Zuständigkeit der Sozialgerichte

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(4)

Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII

UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln:

• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu entschädigen sowie

• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten

• für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

Prävention hat stets Vorrang!

(5)

Seite 5

Folgende Aufgaben nimmt u.a. die Unfallkasse NRW wahr:

• Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en)

Besichtigung und Beratung der Unternehmen sowie Überwachung der Durchführung und Einhaltung der UVV‘en

• Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu

sicherheitsbewusstem Verhalten.

• Untersuchung von Unfällen

• Ausbildung von Ersthelfern

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(6)

Rehabilitation und Entschädigung

Der gesetzliche Auftrag lautet:

die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen

die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.

(7)

Die versicherte Personen

• Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ( Einsatzabteilung )

• Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ohne Teilnahme am aktiven Dienst

• Angehörige der Kinder und Jugendfeuerwehren

• Angehörige der Ehrenabteilung

• Angehörige der Musikzüge

• Lernende und Lehrende in Feuerwehreinrichtungen

• Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden

Stand 2019

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Seite 7

(8)

Versicherte Personen

Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht

versichert (§ 4 SGB VII); hier: beamtenrechtliche Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.

Andere UV-Träger

Beschäftigte der Werkfeuerwehren sind bei der BG versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein =>

z.B. bei einer Uni-Klinik oder Flughafen).

(9)

Versicherte Tätigkeit

• In der gesetzlichen UV ist eine versicherte Person immer nur im

Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet:

Nur eine Tätigkeit, die versichert ist,

macht eine Person zur versicherten Person.

• Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 9

(10)

Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen

Alle Tätigkeiten nach dem BHKG (Retten, Löschen, Bergen….)

Alarmierung!

Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Alarmierung

Rettungsdienst

Übungs- und Schulungsdienste/ Werkstättendienste

Körperschulung und Sport

Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen etc.

(11)

Körperschulung und Sport

Dienstsport:

während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzter Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen.

Betriebssport:

der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, dient überwiegend den Interessen der Feuerwehr

–Wettkampfgedanke steht hier nicht im Vordergrund-

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 11

(12)

Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen

• Werbung von Mitgliedern,

• Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit,

• Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste,

• Jahreshauptversammlungen,

• Zeltlager

• Osterfeuer, Martinszug, Rosenmontagszug

• von der Leitung der Feuerwehr organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge.

Immer notwendig: die Einbindung des Leiters der Feuerwehr

-Bitte 2-Stunden-Grenze beachten!!

(13)

Stand 2019 Seite 13

Der Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge einer den

Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden.

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Der Unfall muss infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein und die versicherte Tätigkeit muss ursächlich für den Unfall sein.

Unfälle im Zusammenhang mit den unmittelbaren Wegen nach oder von dem Ort der Tätigkeit sind ebenfalls versichert und stellen einen Wegeunfall dar.

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

(14)

Der Arbeitsunfall

Versicherte Person

Versicherte Tätigkeit

Unfall- ereignis

Gesundheits- schaden

Unfallfolgen

Ursächliche Zusammenhänge

(15)

Teil II:

Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Überblick gesetzlicher Leistungen nach einem Arbeitsunfall für einen Freiwilligen

Feuerwehrmann

Stand 2019

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Seite 15

(16)

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles

Heilbehandlung / Medizinische Rehabilitation

Erstversorgung noch am Unfallort

Ärztliche Behandlung durch spezialisierte D-Ärzte ambulant / stationär

Facharztbehandlung ( Auge, Zahn, Lunge , etc. )

Versorgung mit Arznei-,Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln

Psychotherapeutische Behandlungen

„unechte“ Körperschäden

(17)

Seite 17

PTBS Wer soll betreuen – Wer darf behandeln

Betreuen:

Erstversorger/-betreuer mit Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich psychischer Hilfen nach Unfällen (Einsatzkräfte, Notfallseelsorger) und

medizinisch-psychotherapeutische Fachkräfte, z. B. Opferschutzbeauftragte, Polizeipsychologen

Behandeln:

Fachärzte für Neurologie und/oder Psychiatrie, Psychotherapie,psychotherapeutische Medizin

Psychotherapeuten mit Zulassung nach dem Psychotherapeutengesetz

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(18)

Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VII ff.

Teilhabe am beruflichen Leben

 Sicherung des Arbeitsplatzes

 Arbeitsplatzvermittlung

 Berufliche Anpassung & Qualifizierung

Sowie alle damit verbundenen Kosten

(19)

Seite 19

Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben

Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von:

Kraftfahrzeughilfe

Reisekosten

Wohnungshilfe

Beratung und Betreuung

Rehabilitationssport

Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä.

Haushaltshilfe

Besondere Unterstützung

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(20)

Teil II: Geldleistungen

Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII

Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII

Renten, §§ 56 ff. SGB VII (als vorläufige Entschädigung, auf unbestimmte Zeit)

Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VII (Gesamtvergütung, sonstige Abfindungen)

Leistungen an Hinterbliebene

Hinterbliebenen Beihilfen

(21)

Stand 2019 Seite 21

Verletztengeld §§ 45 SGB VII ff.

Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte:

 infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähig sind oder

aufgrund einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

Höhe:

80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als

100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes

Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen.

Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.

Bei Selbstständigen wird der Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

(22)

Übergangsgeld §§ 49 SGB VII ff.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte:

 infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Die Höhe richtet sich ebenfalls nach den Berechnungen der §§ 45 SGB VII ff.

Verletztengeld.

(23)

Seite 23

Renten an Versicherte

Voraussetzungen

Infolge des Versicherungsfalls besteht eine sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens mindestens 20 %

über die Dauer von 26. Woche hinaus

Höhe:

Verlust der vollständigen Erwerbsfähigkeit (100% MdE):

Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes*

*Bei teilweiser MdE entsprechend dem Teilbetrag.

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(24)

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles

• Hinterbliebenenleistungen

• Sterbegeld Überführungskosten Renten an Beihilfen

• Witwen/Witwer Waisen Verwandte der frühere Ehegatten der aufsteigenden

Linie

(25)

Stand 2019 Seite 25

Leistungen an Hinterbliebene

Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls:

Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII

gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 5.340,00 - €

Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und ständiger Familienwohnung

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

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Leistungen an Hinterbliebene

Witwen/Witwer § 65 SGB VII

Witwen und Witwer von Versicherten erhalten eine Rente, solang diese nicht wieder geheiratet haben.

„Kleine Witwen/Witwerrente“

Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine Kinder hat erhält die Witwen/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate

 „Große Witwen/Witwerrente“

Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr vollendet hat und ein

waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder versorgt

(27)

Höhe der Witwen/Witwerrenten:

 „Kleine Witwen/Witwerrente“

30 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten

 „Große Witwen/Witwerrente“

40 % des JAV des Versicherten

 Anrechenbares Einkommen mindert die Rente § 92 SGB VII

 Bei Wiederheirat wird der 24-fache Monatsbetrag abgefunden.

Seite 27

Leistungen an Hinterbliebene

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(28)

Leistungen an Hinterbliebene:

Waisenrente § 67 SGB VII

Halbwaisenrente

Höhe der Rente beträgt 20 % des JAV des Versicherten

Vollwaisenrente

Höhe der Rente beträgt 30 % des JAV des Versicherten

(29)

Die Mehrleistungen der Unfallkasse NRW

Ab dem 01.01.2019

Stand 2019

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Seite 29

(30)

Teil III.

Ermächtigungsgrundlage:

§ 94 Sozialgesetzbuch VII

Satzungsbestimmung:

§ 21 und dessen Anhang der Satzung der

Unfallkasse NRW

(31)

Mehrleistungen zum Verletztengeld und Übergangsgeld

Kalendertäglicher Anspruch in Höhe von 28,00 € ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit

Seite 31

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(32)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen zur Verletztenrente

• Völlige Erwerbsunfähigkeit 715,00 € als Monatsbetrag

• Teilweise Erwerbsunfähigkeit Teilbetrag der 715,00 € je nach dem prozentualen Satz

• Einmalzahlung* von 100.000 € bei 100 % MdE und Erwerbsunfähigkeit

* Im Rahmen der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit, wenn die MdE

wenigstens 50 % beträgt und wegen des Unfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr

(33)

Stand 2019 Seite 33

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen im Todesfall einschließlich Einmalleistungen

 Erhöhung des Sterbegeldes durch einem einmaligen Zusatzbetrag i. H. von 7.100 €

 Erhöhung der Hinterbliebenenrenten Witwe/Witwer und Waisenrente durch einen monatlichen Zusatzbetrag i. H. von 715,00 €

 Bei Tod infolge des Arbeitsunfalles Einmalzahlung i. H. von 33.000,00 € an die Anspruchsberechtigten

Abfindungsmöglichkeiten bestehen!

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

(34)

Abfindungsmöglichkeiten auf Antrag

Variante 1:

Teilabfindung befristet der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von 44.000,00 € für 5 Jahre

Variante 2:

Abfindung der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von

22.000,00 € bei gleichzeitig reduziertem Zahlbetrag der monatlichen Mehrleistungen

zur Witwen/Witwerrente auf 440,00 €

(35)

Verfahrensgrundsätze

Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr

• Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach

Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.

• In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige,

• bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax.

• Bei Krisenfällen immer erreichbar über Zentralnummern, die in Krisenfällen eine Kriseninterventionskette auslösen.

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 35

(36)

Besonderheiten

Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach § 21 BHKG

Ersatz des fortbezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag des privaten Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen, durch die Unfallkasse NRW,

sofern die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

Selbstständige erhalten Ersatz des Verdienstausfalls in Krankheitsfällen, die auf den

Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen sind, durch die Unfallkasse NRW

(37)

Verordnung und Satzungsermächtigung 01.01.2016:

• „Die Unfallkasse NRW wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige

Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in NRW zu erbringen.“

Zweck:

Pauschalierte Leistungen werden ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig an aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in NRW oder deren Hinterbliebene gezahlt.

§ 56 Absatz 2 BHKG i.V.m. §§42-43 der Satzung der UK NRW

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 37

(38)

Voraussetzung:

Gesundheits- aktiver Feuerwehr- KEIN gesetzlicher

schäden dienst UV Schutz

(39)

§ 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII Unfälle:

Zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die rechtlich wesentlich zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode

führen.

Zeitlich begrenzt

Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis

Gesundheits- schaden / Tod

Auch körpereigene Bewegungen können ein äußeres Ereignis sein!

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 39

(40)

• Gelegenheitsursache „Vorschäden“

ä.E= äußeres Ereignis

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Fallgruppe II Kriterien Entschädigung

II.1 20 % bis 30 % 3.000 €

II.2 Mehr als 30 % bis 45 % 4.000 €

II.3 50 % bis 75 % 7.000 €

II.4 80 % bis 100 % 10.000 €

Fallgruppe III Todesfälle 15.000 €

Erkrankungen, die nach den Erfahrungswerten der UK NRW über die 26. Woche nach dem Ereignis hinaus auf Dauer zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in

nachfolgenden Abstufungen führt:

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 41

(42)

Härtefall § 42 Absatz 3 Nr. 4 der Satzung der UK NRW

In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder

erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Feuerwehrausschuss zusätzlich zu den Pauschalen

Beihilfen bis zu 10.000 € gewähren.

(43)

Verfahren:

• Antragsleistung

• In Ablehnungsbescheiden erfolgt i.d.R ein Hinweis, auf die Antragsmöglichkeit für die Unterstützungsleistung

• Vorlage an den Feuerwehrausschuss mit Entscheidungsvorschlage

• Entscheidung durch den Feuerwehrausschuss

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019 Seite 43

(44)

Was tun bei Schadenseintritt?

• Bei Behandelnden Ärzten, Krankenhäusern etc. Unfallkasse NRW als Kostenträger und zuständige BG angeben

• Unfallanzeige zeitnah durch den Arbeitgeber ausfüllen lassen

• Bei Fragen oder Problemen bitte bei uns anrufen!

(45)

Seite 45

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand 2019

(46)

Ihre Ansprechpartnerin im Rheinland:

Heike Giersberg

Leitung des Bereiches FEHP eMail:

h.giersberg@unfallkasse-nrw.de

Tel. 0211-2808-2507

Fax. 0211-2808-2699

Mobil: 0173-2729902

Referenzen

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