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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit§ 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016geltenden Beträge

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit

§ 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge

SchKG§19Abs2/§24Bek 2016 Ausfertigungsdatum: 01.06.2016 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge vom 1. Juni 2016 (BAnz AT 10.06.2016 B2)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.6.2016 +++)  

----

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2016 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des

Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.   Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 121 Euro.

 2.   Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 265 Euro.

 3.   Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 328 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 328 Euro berücksichtigt.

 

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