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2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium der Verteidigung

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Verordnung

zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3,

des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung– VersMedV)

Vom 10. Dezember 2008

Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversor- gungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium der Verteidigung:

§ 1

Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die me- dizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgeset- zes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundes- versorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Er- mittlung und Fortentwicklung.

§ 2 Anlage

„Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*) als deren Be- standteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.

§ 3 Beirat

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger „Ärztlicher Sachverständigen- beirat Versorgungsmedizin“ (Beirat) gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen ver- sorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuel- len Stand der medizinischen Wissenschaft und versor- gungsmedizinischer Erfordernisse vorbereitet.

(2) Der Beirat hat 17 Mitglieder, und zwar

1. acht versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte,

2. eine Ärztin oder einen Arzt aus dem versorgungs- ärztlich-gutachtlichen Bereich der Bundeswehr, 3. acht wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärztin-

nen oder Ärzte versorgungsmedizinisch relevanter Fachgebiete.

(3) Zu den Beratungen des Beirats können externe ärztliche Sachverständige sowie sachkundige ärztliche Vertreter von Behindertenverbänden hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundes- ministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich. Das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Beiratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abzuberufen. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit seine Abberufung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.

Nach Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neube- rufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperi- ode. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Geschäftsführung des Beirats

*) Die AnlageVersorgungsmedizinische Grundsätzewird als Anlage- band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon- nenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anfor- derung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2008

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung fest- legt.

(5) Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich.

Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehren- amt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tä- tigkeit unabhängig und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Verschwie- genheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz 3 genannten Personen.

§ 4 Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindes- tens zwölf Mitgliedern erforderlich.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 10. Dezember 2008 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

O l a f S c h o l z

2413 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2008

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