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Berufsrecht

Ärzteblatt Sachsen 12/2004 557

Zunehmend nutzen Ärztinnen und Ärzte das Internet, um das Profil ihrer Praxis zu präsen- tieren. Die Internetpräsentation ist nach den gleichen Grundsätzen, wie bei jeder anderen Außendarstellung des Arztes, entsprechend

§ 27 der Berufsordnung der Sächsischen Lan- desärztekammer zu gestalten. Die Vorschrif- ten zur beruflichen Kommunikation dienen der Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Infor- mation und der Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zu widerlaufen- den Kommerzialisierung des Arztberufes.

Dieser ist nach wie vor ein freier Beruf und kein Gewerbe.

Dem Arzt sind sachliche, berufsbezogene Informationen erlaubt, die zunächst einmal die auf einem Praxisschild zulässigen Anga- ben gemäß § 17 Abs. 4 der Berufsordnung umfassen. Ankündbar sind daher der Name, die (Fach-) Arztbezeichnung, die Sprech- zeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 22 i.V.m. Kapitel D Nr. 8 der Berufsordnung.

Die Liberalisierung ärztlichen Berufsrechts, der Wandel des Arztbildes in der Öffentlich- keit, aber auch das gewachsene Informations- interesse der Patienten rechtfertigen die Inter- netdarstellung. Der Arzt muss sich allerdings bewusst sein, dass er sich hiermit in das Span- nungsfeld des Wettbewerbsrechtes begibt.

Besondere Beachtung bedarf § 11 Heilmittel- werbegesetz.

Danach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittelverfahren, Behandlungen, Gegen- stände oder andere Mittel nicht geworben werden. Hiervon umfasst ist die bildliche Darstellung von Personen in der Berufsbe- kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heil- gewerbes oder des Arzneimittelhandels sowie die bildliche Darstellung

a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krank- heiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, Verfah-

rens, einer Behandlung, eines Gegenstan-

des oder anderen Mittels durch verglei- chende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,

c) des Wirkungsvorganges eines Arznei- mittels, eines Verfahrens, einer Behand- lung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen.

Von Abbildungen des Arztes in seiner Berufs- bekleidung oder die bildliche Darstellung einer Behandlung ist daher abzuraten.

Auf der Internet-Homepage kann das praxis- profilorientierte Leistungsspektrum der Arzt- praxis dargestellt werden. Notwendig ist nicht die Aufzählung aller, wenn auch nur einmalig durchgeführter Verfahren, sondern eine klare Strukturierung und Beschränkung auf das

„Wesentliche“.

Der Homepageinhaber kann nach der Weiter- bildungsordnung einer Ärztekammer erwor- bene Bezeichnungen, nach sonstigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qua- lifikationen, organisatorische Hinweise sowie Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen. Die Angaben sind jedoch nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gele- gentlich ausübt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine „nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit“ vor, wenn die Tätigkeit jedenfalls mehr als 20 % der Gesamtleistung ausmacht.

Bereits hieraus wird die Notwendigkeit einer Beschränkung der Tätigkeitsschwerpunkte deutlich.

Weitere Informationen zur berufsrechtlich unzulässigen anpreisenden, vergleichenden und irreführenden Werbung sind auch unter

„http://www.slaek.de/ordnung/werbausl.htm“

abrufbar.

Dem Arzt als Homepagebetreiber obliegen gemäß dem Gesetz über rechtliche Rahmen- bedingungen für den elektronischen Ge- schäftsverkehr Informationspflichten. Danach muss der Arzt folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:

– seinen Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

– Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kom- munikation mit ihm ermöglichen, ein- schließlich der Adresse der elektroni- schen Post (da der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf);

– Angaben zur zuständigen Aufsichtsbe- hörde (Zugehörigkeit zur zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung);

– sofern der Arzt Mitglied einer Partner- schaftsgesellschaft ist, Angabe des Part- nerschaftsregisters, in das er eingetrage- nen ist, und der entsprechenden Regis- triernummer;

– Angaben über die Kammer, welcher er angehört, die gesetzliche Berufsbezeich- nung und den Staat, in dem die Berufs- bezeichnung verliehen worden ist (da es sich um eine im Sinne von § 6 Nr. 5 Teledienstedatenschutzgesetz definierte Tätigkeit des Arztes handelt);

– Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege- lungen und wie diese zugänglich sind.

Ärzte, die auf die Homepage der Sächsischen Landesärztekammer und ihre Berufsordnung verweisen möchten, verwenden bitte folgen- den Link auf ihrer Seite: http://www.slaek.de/

ordnung/berufsor.htm. Auf Grund möglicher Aktualisierungen ist eine regelmäßige Kon- trolle dieses Links notwendig.

Im Einzelfall empfiehlt es sich daher stets mit den Rechtsreferenten der Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer, Herrn Assessor Michael Kratz, Tel.: (0351) 8267- 420, sowie Herrn Assessor Alexander Gruner, Tel.: (0351) 8267-443, Kontakt aufzunehmen.

Dr. med. Andreas Prokop Vorsitzender des Ausschusses „Berufsrecht“

Assessor Michael Kratz Rechtsreferent

Internet-Homepage

Kriterien der Gestaltung

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