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Ausführungsgesetzzum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Unionüber die Rechtsverhältnisse von Pfarrernund anderen kirchlichen Mitarbeiternbei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan(Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz – AG AbgG)

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Academic year: 2022

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(1)

Ausführungsgesetz

zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern

und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan

(Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz – AG AbgG)

Vom 16. November 1984 (KABl. 1985 S. 4)

geändert durch § 2 des Kirchengesetzes zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 212)

Die Landessynode hat zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsor- gan1 folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(zu § 1 des Abgeordnetengesetzes)

(1) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Prediger, die nach den Bestim- mungen des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen2 vom 4. Oktober 1968 (KABl. 1968 S. 156) und des Kirchengesetzes zur Er- gänzung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers und der Predigerin3 vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 234) berufen worden sind.

(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, finden für die Prediger die für die Pfarrer geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

§ 2

(zu § 7 des Abgeordnetengesetzes)

Der Mitarbeiter hat die Beendigung des Mandats unverzüglich der nach § 6 des Abgeord- netengesetzes zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.

1Nr. 795 2Nr. 530 3Nr. 531

Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz

AG AbgG 796

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 3

(zu § 7 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes)

Die Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes1 besteht nicht, wenn der Pfarrer oder Prediger dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden an- gehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft im gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.

§ 4

(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)

(1) 1Nach der Beendigung des Mandats tritt ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der nicht zugleich in eine neue Stelle berufen wird, in den Wartestand. 2Er erhält Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß §§ 50 Abs. 1 und 51 des Kirchenbeamtengesetzes2 besteht nicht, wenn der Beamte dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden an- gehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft im gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.

§ 5

(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)

1Nach der Beendigung des Mandats bleibt ein Vikar, ein Kirchenbeamter auf Probe oder auf Widerruf oder ein privatrechtlich angestellter Mitarbeiter, dem nicht sogleich ein neuer Dienst übertragen wird, beurlaubt. 2Es finden für die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- verhältnis stehenden Mitarbeiter die für die Beamten, für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter die für die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Wiederver- wendung nach Beendigung des Mandats geltenden Bestimmungen entsprechend Anwen- dung. 3Für die Zeit vor Dienstbeginn erhält der Mitarbeiter jedoch Dienst- oder Anwär- terbezüge, Vergütung oder Lohn nur, soweit nicht ein Übergangsgeld oder eine Alters- entschädigung gewährt wird.

1 Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500). Die Bestimmung findet sich jetzt im § 85 PfDG.EKD.

2 Nr. 560.

796 AG AbgG

Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz

2 07.02.2022 EKvW

(3)

§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche der Union das Kirchengesetz über die Rechts- verhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Ge- setzgebungsorgan vom 2. April 1984 in Kraft1 setzt.

1Nach der Bekanntmachung des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 4. Dezember 1984 (ABl. EKD 1985 S. 42) ist das Abgeordnetengesetz für die Evangelische Kirche von Westfalen mit Wirkung vom 1. März 1985 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten.

Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz

AG AbgG 796

07.02.2022 EKvW 3

(4)

796 AG AbgG

Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz

4 07.02.2022 EKvW

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