• Keine Ergebnisse gefunden

Arbeitsrechtsregelung übervorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in derHFR gGmbH in Münster

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Arbeitsrechtsregelung übervorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in derHFR gGmbH in Münster"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Arbeitsrechtsregelung über

vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der

HFR gGmbH in Münster

Vom 8. November 2017 (KABl. 2017 S. 191)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1) 1Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HFR gGmbH mit Sitz in Münster durch Dienstver- einbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass für das Jahr 2017 die Personalkosten der Jahressonderzahlung gemäß § 19 BAT-KF2 und § 2 MTArb-KF3 in Verbindung mit

§ 19 BAT-KF2 auf einen Festbetrag von 900 Euro verringert werden. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Jahressonderzahlung unterhalb von 900 Euro liegen, erhalten den Betrag als Jahressonderzahlung, der ihnen nach § 19 BAT-KF2 und § 2 MTArb-KF3 in Verbindung mit § 19 BAT-KF2 zusteht.

(2) 1Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden. 2Ausgenommen werden auch Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung infolge einer Befristung im Arbeitsverhältnis ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.

(3) Mit den leitenden Mitarbeitenden, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, werden entsprechende individualrechtliche Regelungen getroffen, die ein Verzicht entsprechend nach Absatz 1 vorsehen.

§ 2 Voraussetzung

(1) 1Die HFR GmbH befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage.

2Ihr Vorliegen wird durch das Testat eines Buchprüfers vom 10. Oktober 2017 bestätigt.

(2) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Geschäfts- führung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich eingehend erklärt und dargelegt hat. 2Dazu ist der Mitarbeitervertretung Ein-

1Nr. 780.

2Nr. 1100.

3Nr. 1300.

Zuwendungsabsenkung HFR Münster

ARRHFR 1616 Archiv-1

Archiv, Geltungszeitraum 09.11.2017 - 31.12.2018 EKvW 1

(2)

blick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unter- richtung durch den Buchprüfer zu ermöglichen. 3Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen.

(3) 1Voraussetzung ist weiter, dass die Dienststellenleitung mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung monatlich die Entwicklung der Liqui- dität und der Ertragslage sowie der Finanzlage erörtert. 2Insbesondere wird die Geschäfts- führung die Mitarbeitervertretung über den Fortgang der Beratungen externer Beratungs- gesellschaften und die Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratung informieren. 3lm Be- darfsfall werden zu diesen Gesprächen weitere Betriebs- bzw. Abteilungsleiter der HFR gGmbH hinzugezogen. 4Zur Vorbereitung verpflichtet sich die Dienststellenleitung, der Mitarbeitervertretung monatlich die Betriebsabrechnungsbögen („Chefübersicht“) zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2018 keine betriebsbedingten Kündigungen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mit- arbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und ent- sprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab. 2Die Geschäftsführung hat sich zu verpflichten, Einstellungen und betriebsbedingte Kündigungen nur mit der uneingeschränkten Zustim- mung der Mitarbeitervertretung vorzunehmen. 3§ 42 MVG1 findet in insofern keine An- wendung.

(5) 1Weitere Voraussetzung ist außerdem, dass sich die Geschäftsführung für den Fall verpflichtet, dass aus dem Jahresabschluss für 2017 ein positives Betriebsergebnis aus Liquiditätsgesichtspunkten (ohne Abschreibungen, ohne Erträge aus Auflösung von Son- derposten, zzgl. Tilgung) hervorgeht, der sich nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BAT-KF2 bzw. § 2 MTArb-KF3 in Verbindung mit § 19 BAT-KF2 ergebenden Restbetrag der Jahressonderzahlung an die Mitarbeitenden auszuzahlen ist, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Einrichtung tätig sind. 2Als Grundlage dient der testierte Jahresabschluss, der der Einrichtung vorgelegt wird. 3Zur Auszahlung dieses Restbetrages stehen 80 % des positiven Betriebsergebnisses zur Verfügung. 4Die etwaige Auszahlung ist spätestens vier Wochen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks zu leisten.

(6) 1Als weitere Voraussetzung ist gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ein schriftliches Zukunftssicherungskonzept zu entwi- ckeln, in welchem dargelegt wird, wie der Bestand der Einrichtung gesichert werden kann.

2Das Zukunftssicherungskonzept ist bis zum 30. Juni 2018 zu erstellen. 3Das Zukunftssi- cherungskonzept soll die Struktur und Zukunftsfähigkeit der Einrichtung begutachten und Maßnahmen vorschlagen, die die Einrichtung dauerhaft in die Lage versetzen, die vollen

1 Nr. 780.

2 Nr. 1100.

3 Nr. 1300.

1616 Archiv-1 ARRHFR

Zuwendungsabsenkung HFR Münster

2 Archiv, Geltungszeitraum 09.11.2017 - 31.12.2018 EKvW

(3)

Entgelte nach BAT-KF/MTArb-KF zu zahlen. 4In das Zukunftssicherungskonzept sind die Ergebnisse mit einzuarbeiten, die durch den externen Sachverständigen, der über die von der Aktion Mensch gewährten Mittel finanziert wird. 5Die umzusetzenden Maßnahmen sind einvernehmlich mit der Mitarbeitervertretung zu treffen.

§ 3 Kündigung

1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. 2Ein wichtiger Grund ist insbe- sondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung Insolvenz anmeldet, ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt oder gegen die Ver- pflichtungen nach § 2 Absatz 3 bis 6 verstößt.

3In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestand- teile umgehend auszuzahlen.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 8. November 2017 in Kraft.

(2) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 9. November 2017 bis zum 31. De- zember 2018.

(3) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. nach Unterzeichnung zuzuleiten.

Zuwendungsabsenkung HFR Münster

ARRHFR 1616 Archiv-1

Archiv, Geltungszeitraum 09.11.2017 - 31.12.2018 EKvW 3

(4)

1616 Archiv-1 ARRHFR

Zuwendungsabsenkung HFR Münster

4 Archiv, Geltungszeitraum 09.11.2017 - 31.12.2018 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und zur nachhaltigen Sicherung der Ar- beitsplätze in der HFR gGmbH in Münster kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und

a) 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für die Jahre 2005 und 2006 keine Zu- wendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 24.

a) Während der Laufzeit keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, und nach Ende der Laufzeit bis zum 30. Juni 2009 betriebsbedingte Kündigungen nur auszusprechen, soweit

(3) 1 Voraussetzung ist ferner, dass für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ein gemeinsamer, paritätisch besetzter Ausschuss gebildet wird. 2 Dieser gemeinsame

(1) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderfachklinik Bad Sassendorf Stiftung von Bockum- Dolffs

MTArb-KF 2 wird die Jahressonderzahlung für die Mitarbeitenden des Evangelischen Krankenhauses Bethanien in Dortmund sowie für die Mitarbeitenden des Evangelischen

(5) 1 Voraussetzung für die Dienstvereinbarung ist außerdem, dass für ihre Dauer der Laufzeit ein gemeinsamer, paritätisch besetzter Ausschuss gebildet wird. 2 Im

(1) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG 1 bestimmt werden, dass den Mitarbeiterinnen