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Arbeitsrechtsregelungüber einen vorübergehenden Verzichtauf die Zuwendung in derEvangelisches Krankenhaus Johannisstift Münster gGmbH

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Arbeitsrechtsregelung

über einen vorübergehenden Verzicht auf die Zuwendung in der

Evangelisches Krankenhaus Johannisstift Münster gGmbH

Vom 11. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 277)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1)1Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterin- nen und Arbeiter durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass für das Jahr 2004 die Zuwendung

nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732,

nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733 nicht gezahlt wird.

2Als Ausgleich für den Wegfall der Zuwendung wird den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein zusätzlicher Tag Urlaub gewährt.

(2) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem BAT- KF4, bzw. den MTArb-KF5 unterliegen, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die einen Verzicht entsprechend der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorsehen.

(3) Ausgenommen von der Dienstvereinbarung sind Auszubildende, Krankenpflegeschü- lerinnen und -schüler und befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der Dienstvereinbarung endet.

§ 2 Voraussetzungen

(1)1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. 2Dazu ist der Mitarbeitervertretung Ein-

1Nr. 780 2Nr. 1230 3Nr. 1410 4Nr. 1100 5Nr. 1300

Zuwendungsverzicht ARR Johannisstift Münster

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Archiv, Geltungszeitraum 01.10.2004 - 30.09.2005 EKvW 1

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blick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unter- richtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.

(2) 1Die Dienstellenleitung wird die Mitarbeitervertretung einmal pro Quartal über die Entwicklung der Einnahmensituation informieren. 2Zu diesem Zwecke wird für die Lauf- zeit dieser Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, in dem die Umsetzung des Konzepts zur Überwin- dung der wirtschaftlichen Notlage mit folgenden Themenschwerpunkten beraten wird:

- Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens - Geplante Investitionen

- Rationalisierungsvorhaben

- Einschränkung oder Stilllegung von Betriebsteilen

- Änderung der Unternehmensorganisation oder des Unternehmenszweckes - Vereinbarung von Kurzarbeit für einzelne Betriebsteile.

3Der gemeinsame Ausschuss hat auch zu prüfen, ob die Absenkung der Zuwendung in der festgelegten Höhe während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung notwendig bleibt.

(3) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:

die Gründe, die zum vorübergehenden Verzicht auf die Zuwendung führen, die Verpflich- tung des Arbeitgebers,

a) während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Täti gkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder öffent- lichen Arbeitgeber als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, ab.

Ferner ist eine betriebsbedingte Kündigung abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sie im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes erfolgt. Voraussetzung ist die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu diesem Sanierungskonzept sowie ihre un- eingeschränkte Zustimmung zu der betriebsbedingten Kündigung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit dieser Dienstvereinba- rung im Rahmen der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes betriebsbedingt gekündigt wird, erhalten die Zuwendung nach § 1 Abs. 1 bei Ausscheiden in voller Höhe nach- gezahlt.

Der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gilt nicht für Teile der Einrichtung, für die wegen fehlender bzw. entzogener Betriebserlaubnis / Versorgungsauftrag der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.

b) Mehrerlöse, welche die Evangelische Krankenhaus Johannisstift Münster gGmbH während der Laufzeit der Dienstvereinbarung erwirtschaftet und die nicht zur Siche-

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Zuwendungsverzicht ARR Johannisstift Münster

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.10.2004 - 30.09.2005 EKvW

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rung von Arbeitsplätzen oder zwingender Investition benötigt werden, an die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2005 bis zur Höhe der sich aus den Maßnahmen nach § 1 ergebenden Beträge auszuzahlen. Die Verwendung der Mehrerlöse wird ge- meinsam von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung unter Einbezie- hung der Wirtschaftsprüfung nach Erstellung des Jahresabschlusses 2004 festgelegt.

§ 3 Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung geht vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Sep- tember 2005.

(2)1Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt sowohl die Dienststellenleitung als auch die Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinba- rung. 2Diese Kündigung ist an keine Frist gebunden, entfaltet aber sofortige Wirkung.

3Sofern auf Grund der Dienstvereinbarung Leistungen gekürzt worden sind, sind diese Kürzungen auszugleichen.

(3) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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