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Arbeitsrechtsregelungüber vorübergehende Abweichungenvon geltenden Arbeitsrechtsregelungenim Ev. Krankenhaus Hamm

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Arbeitsrechtsregelung

über vorübergehende Abweichungen von geltenden Arbeitsrechtsregelungen

im Ev. Krankenhaus Hamm

Vom 11. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 275)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1) Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze im Ev. Krankenhaus Hamm kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2006 die Fälligkeitstermine für die Zahlung der Bezüge wie folgt geändert werden:

1. Der Zahltag für die Bezüge nach § 36 Abs. 1 BAT-KF2, nach § 31 Abs. 2 MTArb- KF3 und nach § 8 Abs. 2 der AzubiO4 ist beginnend mit dem Monat Dezember 2004 der letzte Werktag des Monats.

2. Der Zahltag in § 5 Abs. 1 der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 24. Februar 19935 sowie in § 5 Abs. 1 der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 24. Februar 19936 sowie in § 5 Abs. 1 der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung vom 24. Februar 19937 ist für die Zuwendung im Jahr 2004 der 31. Dezember 2004.

(2) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem BAT- KF2 bzw. dem MTArb – KF3 unterfallen, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die entsprechende der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorsehen.

§ 2 Voraussetzungen

(1)1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. 2Dazu ist der Mitarbeitervertretung Ein-

1Nr. 780 2Nr. 1100 3Nr. 1300 4Nr. 1500 5Nr. 1230 6Nr. 1410 7Nr. 1540

Abweichungs ARR Ev. Krankenhaus Hamm

ARR Kr Hamm 1630 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2004 - 31.12.2006 EKvW 1

(2)

blick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unter- richtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.

(2) Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Dauer der Laufzeit ein gemeinsamer Ausschuss zu bilden, in dem regelmäßig die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird und die Dienststellenleitung über die wirtschaftliche Entwicklung informiert.

(3) 1Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:

1. die Gründe, die zu den vorübergehenden Abweichungen von den geltenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen führen,

2. die Verpflichtung des Arbeitgebers für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. 2Abweichend von Satz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, angeboten worden ist und die Mitarbeiterin oder der Mit- arbeiter das Angebot abgelehnt hat.

§ 3

Kündigung der Dienstvereinbarung

1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind berechtigt, die Dienstvereinbarung jederzeit fristlos zu kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung stattfindet. 3In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die Auszahlung der Bezüge wieder nach § 36 Abs. 1 BAT-KF1, nach § 31 Abs. 2 MTArb-KF2 und nach § 8 Abs. 2 der AzubiO3 vorzunehmen.

§ 4 Laufzeit

(1) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung gilt vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezem- ber 2006.

(2) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

1 Nr. 1100 2 Nr. 1300 3 Nr. 1500

1630 Archiv ARR Kr Hamm

Abweichungs ARR Ev. Krankenhaus Hamm

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2004 - 31.12.2006 EKvW

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