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Arbeitsrechtsregelungüber vorübergehende Abweichungenvon kirchlichen Arbeitsrechtsregelungenin dem Diakonie Gütersloh e.V.

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(1)

Arbeitsrechtsregelung

über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen

in dem Diakonie Gütersloh e.V.

Vom 23. April 2004 (KABl. 2004 S. 117)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1)1Zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten des Diakonie Gütersloh e.V. in Gütersloh – mit Ausnahme der Auszubildenden, für welche die Ordnung zur Regelung der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) Anwendung findet, sowie der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege-Ausbildung – durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass

1. die Zuwendung für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 25 v.H. der sich nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973 ergebenden Beträge gezahlt wird,

sowie

2. in dem Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 die durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge für alle vollzeitbeschäftigten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter auf 40 Stunden erhöht wird. 2Die durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich im entsprechenden Ver- hältnis.

3Befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit endet, sind von der Erhöhung der Arbeitszeit auszunehmen.

(2) Mit dem Vorstand, für welchen die Dienstvereinbarung keine unmittelbare Rechts- wirkung entfaltet, sollen einzelvertragliche Regelungen getroffen werden, die einen Ver- zicht entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen vorsieht.

§ 2 Voraussetzungen

(1)1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation des Diakonie Gütersloh e.V.

1Nr. 780

Abweichungs-ARR Diakonie Gütersloh

ARRDG 1618 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.05.2004 - 30.04.2005 EKvW 1

(2)

dargelegt wird. 2Der Mitarbeitervertretung ist Einblick in die dafür maßgeblichen Unter- lagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. 3Im Wirtschaftsauschuss wird laufend über die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten. 4Der Vorstand wird den Wirt- schaftsausschuss in regelmäßigen, monatlichen Abständen über den Stand der Umsetzung des Sanierungskonzeptes und die Entwicklung der Einnahmensituation des Vereins infor- mieren.

(2) 1Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:

1. die Gründe, die zum vorübergehenden anteiligen Verzicht auf die Zuwendung und die vorübergehende Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit führen, 2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,

a) bis zum 31. Dezember 2004 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumut- baren, im wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab; darüber hinaus in 2005 nur betriebsbedingte Kün- digungen auszusprechen, soweit für einen oder mehrere Leistungsbereiche des Diakonie Gütersloh e.V. die öffentliche Förderung wegfällt oder maßgeblich ge- kürzt wird; die Kündigungen bleiben in der Größenordnung auf den Umfang der wegfallenden Förderung beschränkt,

b) etwaige Mehrerlöse, welche der Diakonie Gütersloh e.V. erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung der Arbeitsplätze oder zwingender Investitionen benötigt wer- den, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2005 auszuzahlen,

c) den bei In-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung befristet angestellten Mitarbei- tenden, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit auf Grund der Befristung endet, die anteilige Zuwendung beim Ausscheiden nachzuzahlen, soweit der Ar- beitgeber ihnen spätestens zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet;

Entsprechendes gilt für diejenigen, die in 2005 ggf. wegen der Minderung der Förderung entlassen werden.

2Ob Mehrerlöse nach Nr. 2 Buchstabe b vorhanden und in welchem Umfang sie ggf. aus- zuzahlen sind, wird gemeinsam in dem von Vorstand und Mitarbeitervertretung gebildeten Wirtschaftsausschuss unter Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers festgestellt.

§ 3 Laufzeit

(1) Die Laufzeit geht vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005.

(2) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

1618 Archiv ARRDG

Abweichungs-ARR Diakonie Gütersloh

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.05.2004 - 30.04.2005 EKvW

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