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Arbeitsrechtsregelungüber eine vorübergehende Absenkung der Zuwendungder Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Diakonie,Schützenstr. 10, 59872 Meschede

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Arbeitsrechtsregelung

über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung der Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Diakonie,

Schützenstr. 10, 59872 Meschede

Vom 26. September 2003 (KABl. 2003 S. 326)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze in der Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Diakonie für den Bereich der Diakoniestation Soest und Werl mit dem Bereich Essen auf Rädern kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter durch Dienstver- einbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass die Zuwendung

1. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732,

2. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733

für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2004 nicht gezahlt wird.

§ 2 Voraussetzungen

(1)1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. 2Dazu ist der Mitarbeitervertretung Ein- blick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unter- richtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.

3Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ein gemeinsamer Ausschuss zu bilden, in dem laufend die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. 4Die Geschäfts- führung hat die Mitarbeitervertretung in regelmäßigen (vierteljährlichen) Abständen über die Entwicklung der Einnahmensituation zu informieren.

1Nr. 780 2Nr. 1230 3Nr. 1410

Zuwendung Pflege- Gesundheitsdienst Meschede

ZuwPG-Diak 1611 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2003 - 31.12.2004 EKvW 1

(2)

(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:

1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Zuwendung führen, 2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,

a) während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigun- gen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend ge- sicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirch- lichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab.

b) den befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsver- hältnis in Folge der Befristung während der Laufzeit endet, den nicht gezahlten Teil der Zuwendung beim Ausscheiden nachzuzahlen.

c) etwaige Mehrerlöse, welche die Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH der Dia- konie im Bereich Diakoniestation Soest, Werl und dem Bereich Essen auf Rädern erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zwingenden Investitionen benötigt werden, in Form einer Erhöhung der anteiligen Jahreszu- wendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen.

Die Verwendung solcher Mehrerlöse ist mit dem gemeinsamen Ausschuss zu erörtern.

§ 3 Laufzeit

(1) Die Laufzeit geht vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2004.

(2) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Westfalen zuzuleiten.

1611 Archiv ZuwPG-Diak

Zuwendung Pflege- Gesundheitsdienst Meschede

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2003 - 31.12.2004 EKvW

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