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Arbeitsrechtsregelungüber eine vorübergehende Absenkung der Zuwendungim Diakoniewerk Ruhr-Witten

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Arbeitsrechtsregelung

über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung im Diakoniewerk Ruhr-Witten

Vom 7. Mai 2003 (KABl. 2003 S. 169)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1) Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter in den Ausbildungsbereichen des Diakoniewerks Ruhr Witten durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass die Zuwendung

1. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 1973,2

2. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733 sowie

3. nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung vom 12. Oktober 19734

für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nicht gezahlt wird.

(2)1Für das Jahr 2003 und das Jahr 2004 sind den Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Auszubildenden, die keine Zuwendung erhalten haben, jeweils neun Arbeitstage als Frei- zeitanspruch anzurechnen. 2Erfolgt die Beschäftigung nicht an durchschnittlich fünf Tagen in der Woche, ist der Anspruch im Verhältnis zu ermitteln.

3Wäre nach der entsprechenden Ordnung für die Zahlung der Zuwendung eine Kürzung der Zuwendung vorzunehmen, ist der genannte Freizeitanspruch im gleichen Verhältnis zu kürzen. 4Im Altersteilzeitverhältnis ist ein entsprechender Freizeitanspruch aufgrund der Zuwendungskürzung spätestens zum Ende der Arbeitsphase im Blockmodell zu ge- währen. 5Eine Kürzung des Anspruchs auf Freizeit ist ebenfalls für die Zeiten vorzuneh- men, für die keine Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis nach der Altersteilzeitord- nung im Blockmodell erbracht wird.

6Dieser Anspruch soll in den Jahren 2005 bis 2007 durch entsprechende Freizeit in Auf- rechnung gegen die geschuldete Arbeitszeit realisiert werden können. 7Der Zeitraum der

1Nr. 780 2Nr. 1230 3Nr. 1410 4Nr. 1540

Zuwendungsabsenkung im Diakoniewerk Ruhr-Witten

ZuwDWRW 1610 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2003 - 31.12.2004 EKvW 1

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Freistellung ist zwischen Mitarbeiter, Mitarbeiterin und Dienststellenleitung zu vereinba- ren und kann im Einvernehmen früher oder später liegen.

8Für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der Ausgleich des Freizeitanspruches vor dem Austrittstermin vorzunehmen. 9Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Freizeitanspruch noch nicht er- füllt, so ist dieser Freizeitanspruch nach den entsprechenden tariflichen Regelungen ab- zugelten. 10Der Anspruch auf Freizeit oder entsprechende Abgeltung entfällt bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde durch den Arbeitgeber. 11Im Alters- teilzeitverhältnis ist ein entsprechender Freizeitanspruch aufgrund der Zuwendungskür- zung spätestens zum Ende der Arbeitsphase im Blockmodell zu gewähren.

§ 2 Voraussetzungen

(1) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. 2Dazu ist der Mitarbeitervertretung Ein- blick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unter- richtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.

3Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ein gemeinsamer Ausschuss zu bilden, in dem laufend die Umsetzung des Konzepts zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird.

(2) 1Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:

1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Sonderzuwendung führen, 2. die Verpflichtung des Arbeitgebers,

a) während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigun- gen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend ge- sicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirch- lichen oder öffentlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab.

2Der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gilt nicht für Betriebsteile, für die wegen fehlender bzw. entzogener Betriebserlaubnis/Versorgungsvertrag der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.

3Bei betriebsbedingten Kündigungen nach Unterabsatz 2 ist den betroffenen Mit- arbeitern die Zuwendung beim Ausscheiden, gegebenenfalls unter Aufrechnung bereits gewährten Freizeitanspruchs auszuzahlen.

b) 4Mehrerlöse, die das Diakoniewerk Ruhr-Witten während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung oder Schaffung von

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Zuwendungsabsenkung im Diakoniewerk Ruhr-Witten

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Arbeitsplätzen oder zwingender Investitionen benötigt werden, sind in Form einer anteiligen Jahreszuwendung an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuzahlen.

5Das Vorhandensein von Mehrerlösen nach Unterabsatz 1, die ausgezahlt werden können, wird mit dem gemeinsamen Ausschuss erörtert.

§ 3 Laufzeit

(1)1Die Laufzeit geht vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.

2Die Auswirkungen der Vereinbarung hinsichtlich des Freizeitausgleichs reichen bis zum 31.12.2007.

(2) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Westfalen zuzuleiten.

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