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Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichungvom kirchlichen Arbeitsrecht für die Ev. Krankenhaus BethanienIserlohn gGmbH in Iserlohn

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Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht für die Ev. Krankenhaus

Bethanien

Iserlohn gGmbH in Iserlohn

Vom 26. März 2014 (KABl. 2014 S. 62)

§ 1

(1) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 bestimmt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH in Iserlohn für das Jahr 2013 über die bereits gezahlten 50 v. H. der Jahressonderzahlung nach § 19 BAT- KF2 und MTArb-KF3 hinaus keine Jahressonderzahlung gezahlt wird.

(2) Für die Ärztinnen und Ärzte wird entsprechend für die Monate April bis Dezember 2014 das monatliche Entgelt jeweils um 3,2 v. H. gekürzt.

(3) 1Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen am 15. November 2013 eine Vereinbarung über Altersteilzeit bestand. 2Ausgenommen sind ebenso die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 15. November 2013 ein befristetes Arbeits- verhältnis bestand, das auf Grund der Befristung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2014 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.

(4) 1Mit den leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche die Dienstverein- barung keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, sind entsprechende Regelungen zu verein- baren. 2Diese Vereinbarungen sind gegenüber einer von der Mitarbeitervertretung zu be- nennenden Person, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nachzuweisen.

§ 2 Voraussetzungen

(1) 1Die Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. 2Ihr Vorliegen wird durch Testat einer Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft bestätigt.

(2) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft schriftlich eingehend erklärt und dargelegt hat. 2Dazu ist der Mitarbeiterver-

1Nr. 780.

2Nr. 1100.

3Nr. 1300.

Abweichungs-ARR Ev. Krankenhaus Bethanien

Iserlohn

ARREvBethIser 1664-2 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 26.03.2014 - 31.12.2014 EKvW 1

(2)

tretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch die Wirtschaftsprüfung zu ermöglichen. 3Die Gründe, die zu der wirt- schaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen.

(3) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2014 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhält- nis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.

(4) Den bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung befristet beschäftigten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Laufzeit der Dienst- vereinbarung auf Grund der Befristung endet, sind, soweit der Arbeitgeber ihnen spätestens bis zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet, die einbehaltenen Entgeltbe- standteile beim Ausscheiden nachzuzahlen.

(5) Die Dienststellenleitung wird mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit in regelmäßigen Abständen, d. h. mindestens einmal im Quartal, die Entwicklung der Ein- nahmen- und Ausgabensituation erörtern.

§ 3 Kündigung

1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. 2Ein wichtiger Grund ist insbe- sondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 2 Absatz 3 verstößt, Insolvenz beantragt wird oder die Dienststellenleitung gegen die Ver- pflichtung nach § 2 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 verstößt. 3Im Fall der au- ßerordentlichen Kündigung ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile nach § 1 umgehend auszuzahlen.

§ 41 Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt die Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht für die Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH in Iserlohn vom 15. November 2013.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 26. März 2014 in Kraft.

(3) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Unterzeichnung zuzuleiten.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2014.

1664-2 Archiv ARREvBethIser

Abweichungs-ARR Ev. Krankenhaus Bethanien Iserlohn

2 Archiv, Geltungszeitraum 26.03.2014 - 31.12.2014 EKvW

(3)

(4) Die Dienstvereinbarung ist nach Unterzeichnung einem neuen Gesellschafter der Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH zur Kenntnis zu bringen.

Abweichungs-ARR Ev. Krankenhaus Bethanien

Iserlohn

ARREvBethIser 1664-2 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 26.03.2014 - 31.12.2014 EKvW 3

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1664-2 Archiv ARREvBethIser

Abweichungs-ARR Ev. Krankenhaus Bethanien Iserlohn

4 Archiv, Geltungszeitraum 26.03.2014 - 31.12.2014 EKvW

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