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Arbeitsrechtsregelungüber Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen – Höchstüberlassungsdauer

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Arbeitsrechtsregelung

über Abweichungen von kirchlichen

Arbeitsrechtsregelungen – Höchstüberlassungsdauer

Vom 25. April 2018 (KABl. 2018 S. 112)

§ 1

Abweichende Regelungen

Für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine gemäß § 4 BAT-KF1 überlassen sind, oder für Diakoninnen und Diakone, die an Dritte gemäß § 4 BAT-KF1 überlassen sind, wird die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Absatz 1b Satz 1 Arbeitneh- merüberlassungsgesetz (AÜG) auf sechs Jahre verlängert.

§ 2 Geltungsbereich (1) Die Arbeitsrechtsregelung gilt

a) für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen sind, nur für Personalgestellungen oder Abordnungen in Betreuungs- oder Vormundschafts- vereine, die Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Di- akonie RWL sind,

b) für Diakoninnen und Diakone, die bei einem Werk angestellt sind, das Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL ist und die im Wege einer Personalgestellung oder -abordnung bei einem Dritten beschäftigt sind.

(2) Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Arbeitsrechtsregelung in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlas- sen werden oder als Diakoninnen oder Diakonie an Dritte überlassen werden.

§ 3 Inkrafttreten Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1Nr. 1100.

ARR Abweichungen Höchstüberlassungsdauer

ARRAbHüd 1800

07.02.2022 EKvW 1

(2)

1800 ARRAbHüd

ARR Abweichungen Höchstüberlassungsdauer

2 07.02.2022 EKvW

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