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Tätigkeit der öffentlichen Einigungsstellen im Jahr 2013 | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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48 Die VolkswirtschaftDas Magazin für Wirtschaftspolitik 11-2014

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Die Tätigkeit der Einigungsstellen ist als Dienstleistung des Staates zugunsten der Ver- bände zu verstehen. Sozialpartnern, die kol- lektive Arbeitsstreitigkeiten auf dem Verhand- lungswege nicht beilegen können, wird ein Gesprächsforum zur Verfügung gestellt. Staat- liche Vermittlungsversuche erfolgen, wenn dies gewünscht wird. Wenn es von beiden Par- teien verlangt wird, kann die Einigungsstelle auch ein verbindliches Urteil fällen.

Gemessen an der Zahl bestehender kol- lektiver Arbeitsverträge und aufgetretener Konfliktfälle, wurden diese Einigungsstel- len eher selten angerufen, wobei dies von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ist.

Kantonale Einigungsämter

Während der Berichtsperiode 2013 wurden insgesamt 24 Vermittlungs- und Schiedsver- fahren (im Vorjahr 24) durchgeführt. 18 Ver- mittlungsverfahren (im Vorjahr 22) kamen zur Durchführung: 0 von Amtes wegen, 2 auf An- trag der Arbeitgeber, 15 auf Antrag der Arbeit- nehmer und 1 auf gemeinsamen Antrag der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 6 Schiedsver- fahren (im Vorjahr 2) kamen zur Durchfüh- rung: 0 auf Antrag der Parteien zur Fortset- zung des Vermittlungsverfahrens, 6 aufgrund von einer im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehe- nen Schiedsklausel. Die 24 Verfahren verteilen sich wie folgt auf die Kantone: Aargau 1, Ba- sel-Landschaft 1, Freiburg 1, Genf 14, Neuen- burg 1, Waadt 2, Tessin 3 und Zürich 1.

Zustande gekommene Einigungen wur- den 13 gemeldet (im Vorjahr 14): 2 durch unmittelbare Verständigung der Parteien im Verlauf der Einigungs- und Schiedsver- handlungen, 7 durch Annahme des Vermitt- lungsvorschlages des Einigungsamtes und 4 durch Schiedsspruch des Einigungsamtes.

Nicht zustande gekommene Einigungen wur- den insgesamt 11 gemeldet (im Vorjahr 10): 2 durch Ablehnung des Vermittlungsgesuches durch das Amt, 1 durch Abbruch der Ver- handlungen wegen Aussichtslosigkeit durch Arbeitnehmer, 2 durch beide Parteien, 1 durch Ablehnung der Durchführung des Vermitt- lungsverfahrens durch Arbeitgeber, 4 durch Ablehnung des Vermittlungsvorschlages durch Arbeitgeber sowie 1 durch Ablehnung der Durchführung des Schiedsverfahrens durch Arbeitgeber.

Von diesen kollektiven Streitigkeiten wa- ren 229 (im Vorjahr 160) Betriebe mit ins- gesamt 8206 (im Vorjahr 8261) Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern betroffen. In 3 (im Vorjahr 3) der von den kantonalen Ei- nigungsstellen gemeldeten Fällen kam es zu Kollektivstreitigkeiten mit Streik.

Wirtschaftsbranchen/Kantone

Die insgesamt 24 Vermittlungs- und Schiedsverfahren verteilen sich folgen- dermassen auf die Wirtschaftszweige und Kantone:

Detailhandel: Aargau 1;

Bauhauptgewerbe: Basel-Landschaft 1;

Hebammen: Freiburg 1;

Catering: Genf 1;

Casino: Genf 1;

Reinigung: Genf 1;

Gemeinnütziger Verein: Genf 1;

Ausbaugewerbe: Genf 3;

Non-Food-Detailhandel: Genf 1;

Hotellerie: Genf 1;

Reparatur und Wartung der Luftfahrzeuge:

Genf 1;

Sicherheit: Genf 1;

Hilfs-Lufttransport-Service: Genf 1;

Seetransporte: Genf 1;

Öffentlicher Verkehr: Genf 1;

Gesundheit, Technologie: Neuenburg 1;

Industrie: Tessin 3;

Druckerei: Waadt 1;

Sozialmedizinischer Bereich: Waadt 1;

Pflege/Spitex: Zürich 1.

Streitgegenstände bildeten die Erneu- erung oder der Abschluss eines Gesamt- arbeitsvertrages (2), die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages (1), die Verletzung des Gesamtarbeitsvertrages (5), die Re- präsentativität einer Gewerkschaft (1), die Wahl der Arbeitnehmervertretung (1), der Sozialplan und Massenentlassungen (4), die Kündigung des Gesamtarbeitsvertrages (1) sowie weitere Fragen zum Arbeitsverhält- nis (9).

Eidgenössische Einigungsstelle

Die eidgenössische Einigungsstelle wurde im Jahr 2013 nicht eingesetzt (im Vorjahr

ebenfalls nicht).

Tätigkeit der öffentlichen Einigungsstellen im Jahr 2013

Auf Gesuch hin können die eid- genössische Einigungsstelle und die kantonalen Einigungsämter in kollektiven Arbeitsstreitig- keiten vermitteln. Dabei findet keine Zwangsschlichtung statt;

das heisst, ein Vermittlungsvor- schlag kann von den Verbänden abgelehnt werden. In der Praxis geht es meist um die Erneue- rung oder den Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrages oder um Lohnfragen.

Luisa Sestito Ressort Gesamtarbeits- verträge und Arbeits- beziehungen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern

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