[82] Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 4110. Oktober 2008
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ei Beendigung des Arbeits- verhältnisses hat jeder Ar- beitnehmer gemäß § 109 der Ge- werbeordnung einen Anspruch auf die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses. Man unterscheidet all- gemein zwischen einfachem Zeug- nis, qualifiziertem Zeugnis und Zwischenzeugnis:Das einfache Zeugnis. Be- schränkt sich das Zeugnis auf die Darstellung der Art und Dauer des Dienstverhältnisses, handelt es sich um ein einfaches Zeugnis. Dieses Zeugnis muss die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Laufe des Ar- beitsverhältnisses ausgeübt hat, vollständig und präzise beschrei- ben, beinhaltet aber keinen bewer- tenden Teil.
Das qualifizierte Zeugnis.
Nahezu alle Arbeitnehmer bean- spruchen jedoch ein qualifiziertes Zeugnis, dessen Inhalt zudem ei- ne Beurteilung der Leistung und Führung beziehungsweise Verhal- ten des Arbeitnehmers im Arbeits- verhältnis enthält. Unter die Leis- tungsbeurteilung fallen vor allem Angaben zu Arbeitsumfang, -be- fähigung, -bereitschaft, zur Selbst- ständigkeit und Eigeninitiative, zur Arbeitsleistung, zum Tempo und zur Ökonomie sowie zur Belastbarkeit, Sorgfältigkeit, Entscheidungsfähig- keit, zum Ausdrucksvermögen und Verhandlungsgeschick. Die Verhal- tens-/Führungsbeurteilung beschreibt das Sozialverhalten gegenüber Vor- gesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Dritten.
Oft endet das Zeugnis zudem mit einer Schlussformel, in der der Ar- beitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeit dankt, sein Ausschei-
den aus dem Unternehmen bedauert und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Diese „Dankes-Bedauern- Formel“ ist auch bei einem qualifi- zierten Zeugnis nicht zwingend – al- lerdings ein Gebot der Höflichkeit.
Der Zeugnisinhalt muss nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desarbeitsgerichts wahr und ver- ständlich sein. In diesem Rahmen soll er vom verständigen Wohlwol- len des Arbeitgebers getragen, das heißt so formuliert sein, dass er das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig er- schwert.
Das Zwischenzeugnis. Wäh- rend des bestehenden Arbeitsver- hältnisses hat ein Arbeitnehmer ei- nen Anspruch auf die Erteilung ei- nes Zwischenzeugnisses, sofern ein berechtigtes Interesse für die Aus- stellung vorliegt. Ein solches ist zu bejahen bei einem Vorgesetzten- wechsel, einer bevorstehenden Ver- setzung, der Ankündigung einer ar- beitgeberseitigen Kündigung oder auch beim erstinstanzlichen Obsie- gen eines Arbeitnehmers im Kündi- gungsschutzprozess.
Wird dem Arbeitnehmer trotz bestehenden Anspruchs kein Zwi- schenzeugnis/Zeugnis oder eines mit unzutreffendem Inhalt erteilt, kann er dagegen klageweise vorge- hen, gegebenenfalls sogar im Wege der einstweiligen Verfügung. Dies sollte relativ bald nach Erteilung des Zeugnisses geschehen, da sowohl der Zeugnis- als auch der Zeugnis- berichtigungsanspruch bereits nach einigen Monaten verwirkt werden
kann.
RA Dr. Norbert Pflüger, Frankfurt/Main*
*Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
ARBEITSRECHT
Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf ein Zeugnis
Die meisten Unsicherheiten bei Arbeitnehmern gibt es zum Thema Arbeitszeugnis.
Wann wird es ausgestellt? Was muss inhaltlich enthalten sein? Wie soll die Beurteilung aussehen?
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