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1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

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Academic year: 2022

Aktie "1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt."

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ArbG München, Endurteil v. 28.03.2017 – 30 Ca 7120/16 Titel:

Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Abmahnung, Betriebsratsmitglied, Pflichtverletzung, Wirksamkeit, Arbeitsbedingungen, Verdacht, Verletzung, Leistung, Abrechnung, Kenntnis, Zugang, wichtiger Grund, vertrauensvolle Zusammenarbeit, vorherige Abmahnung

Schlagworte:

Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Abmahnung, Betriebsratsmitglied, Pflichtverletzung, Wirksamkeit, Arbeitsbedingungen, Verdacht, Verletzung, Leistung, Abrechnung, Kenntnis, Zugang, wichtiger Grund, vertrauensvolle Zusammenarbeit, vorherige Abmahnung

Rechtsmittelinstanzen:

LArbG München, Urteil vom 21.08.2019 – 8 Sa 291/17 BAG Erfurt, Beschluss vom 10.12.2020 – 2 AZN 82/20 Fundstelle:

BeckRS 2017, 163724  

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 87% und die Beklagte 13%.

4. Der Streitwert wird auf 75.096,32 € festgesetzt.

Tatbestand 1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser, jeweils hilfsweise ordentlicher Arbeitgeberkündigungen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie einen Zeugniserteilungsanspruch der Klägerin.

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Die am 1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.10.1999, zuletzt als Underwriter beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt nach Angabe der Klägerin 9.387,04 €.

3

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.

4

Bei der Beklagten gelten Richtlinien für Geschäftsreisen und Gästebetreuung (RGG), hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlagen B 1, Bl. 63 ff. der Akte, bzw. Anlage B 22, Bl. 339 ff. der Akte Bezug genommen wird.

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Die Klägerin nahm am 14.09.2015 und am 15.09.2015 aus dienstlicher Veranlassung an einem „SER- Workshop“ am B-See teil. Die Klägerin reichte unter der 29.09.2015 eine

„Spesenabrechnung/Reisekostennachweis“ nebst Rechnungen (Anlage B 2, Bl. 88 ff. der Akte) bei der Beklagten ein. Die Klägerin machte dabei insbesondere als eigene Verpflegung folgende Positionen

geltend: „Zwetschgendatschi Hefe Folie“ für 9,20 €, „Meerrettich 200g Gl“ für 2,80 €, „Eierspätzle“ für 2,83 €,

„Räucherlachs Bio“ für 24,50 €, „Erdbeeren 0,490 kg“ für 6,32 €, „Traube rose kernlos 1,008 kg“ für 8,97 €,

„Lammkotelett 0,724 kg“ für 35,84 €, „Eierspätzle“ für 2,54 €, „Lammfilet 0,678 kg“ für 38,65 €,

„20…Sonnenuhr Rsl. Kab.“ für 18,00 €, „Die Tomate pur“ für 8,50 €, „Orangenmarm. extra 250g Glas“ für

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4,50 €, „Südt. Frucht schw. Johannis“ für 9,50 €, „Das Basilikumpesto“ für 6,50 €„, Lachsforellenfilet ger.“ für 8,91 €.

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In einer E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 09.06.2016 (Anlage B 3, Bl. 94 f. der Akte) heißt es u.a.:

„… bei folgenden von Ihnen durchgeführten Dienstreisen/Teilnahmen an Workshops sind Ungereimtheiten bei Ihren jeweiligen Reisekostenabrechnungen aufgetreten, die wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch aufklären würden. Es geht insbesondere um die Abrechnung der Verpflegungs-/ wie auch der Bewirtungskosten sowie diverser Reinigungskosten.

Es handelt sich hierbei um die Abrechnungen nachfolgender Dienstreisen/Workshops:

Reise 136207 vom 31.05.2016 bis 31.05.2016 (I. Messe A-Stadt / Messebesuch und Kundentermine auf der Messe)

Reise 135541 vom 09.05.2016 bis 11.05.2016 (C-Stadt / 2 Meetings mit Lanxess & Solar Bankability Workshop)

Reise 126006 vom 14.09.2015 bis 15.09.2015 (SER Workshop von E, Hotel A. BSee)

Reise 132236 vom 15.02.2016 bis 17.02.2016 (D-Stadt / Kundenbesuch Diskussion über Vertragsinhalte) Reise 130237 vom 29.11.2015 bis 03.12.2015 (E-Stadt / Technical Audit; EV und RV Vertragsverhandlung) Reise 132849 vom 28.02.2016 bis 03.03.2016 (F-Stadt / Desalination Workshop WEX)

Diese Ungereimtheiten erwecken den Verdacht, dass Sie in der Vergangenheit mehrfach privat veranlassten Aufwand abgerechnet haben.

… Sollten Sie die o.g. Unstimmigkeiten nicht erklären können, gehen wir von einer Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus. Für diesen erwägt das Unternehmen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Wir möchten Ihnen die Gelegenheit geben, den Sachverhalt zu vorstehend genannten Vorgängen in einem persönlichen Gespräch aufzuklären und die bestehenden Ungereimtheiten auszuräumen. Wir möchten Sie daher bitten, sich am Montag, den 13.06.2016, um 16:00 Uhr im Besprechungsraum im Gebäude West 5, Res-MUC-ConfRoom-W5-02-282 einzufinden, um mit Ihnen die Angelegenheit zu besprechen. Wir bitten Sie, zu diesem Termin etwaige Ihnen vorliegende Unterlagen und Informationen betreffend die gegen Sie bestehenden Tatvorwürfe bzw. Verdachtsmomente mitzubringen.

Auf Unternehmensseite werden an dem Gespräch voraussichtlich F, G, H und I teilnehmen.

Selbstverständlich können Sie zum Gespräch im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen. Gerne können Sie darüber hinaus ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Gespräch hinzuziehen.

…“

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Am 13.06.2016 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Gespräch statt, an dem die Klägerin, H, I, G, F und J als Betriebsratsmitglied teilnahmen.

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Mit E-Mail vom 14.06.2016 (Anlage B 4, Bl. 96 der Akte) wandte sich die Klägerin an K, Mitarbeiter in der Buchhaltung der Beklagten, mit der Bitte, eine Korrektur in drei Reiseabrechnungen vorzunehmen. Darin heißt es u.a.:

„… 3. SER Workshop im Sept. 2015 -eine alte Buchung möchte ich eine Position korrigieren: Position Riesling. Diese Position ist nicht angefallen.

…“

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Mit Schreiben vom 21.06.2016 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat an. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Anhörungsschreiben wird auf Anlage B 19, Bl. 173 ff. der Akte, vollumfänglich Bezug genommen.

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Unter dem 24.06.2016 (Anlage K 12, Bl. 298 der Akte) gab der Betriebsrat seine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin ab.

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Mit Schreiben vom 27.06.2016, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.12.2016.

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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2016, beim Arbeitsgericht München am 01.07.2016 eingegangen, erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung vom 27.06.2016 seien unwirksam.

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Die Klägerin trägt vor, sie habe am 14.09.2015 für ca. einen halben Tag den Workshop am B-See besucht und sei sodann nach A-Stadt zurückgefahren. Da die Klägerin gegen 18.00/18.15 Uhr mit ihrem Mann und ihren Kindern hinter dem Rathaus A-Stadt verabredet gewesen sei, habe sie sich dazu entschieden, einen Teil der für diesen und am nächsten Tag stattfindenden Veranstaltung anfallenden Verpflegung

einzukaufen. Nachdem die Klägerin an diesem Tag noch nichts gegessen habe, habe sie sich entschieden, noch etwas zu sich zu nehmen, während sie in ihrem Auto E-Mails bearbeitet habe. Die Klägerin habe im Auto Lachs, Meerrettich und Zwetschgendatschi gegessen und für den nächsten Tag Lamm, Spätzle und Obst eingekauft. Das Lammfleisch sei von der Klägerin über Nacht eingelegt worden, um dieses sodann am nächsten Tag in der Früh zuzubereiten. Die Familie der Klägerin habe weder am 14. noch 15.09.2015 zusammen Lamm gegessen. Am 15.09.2015 habe die Klägerin dann, nachdem sie ihre Tochter um 9.00 Uhr in das Gymnasium gebracht habe, nochmals Lebensmittel beim Dallmayr eingekauft. Die Klägerin sei ca. um 9.45 Uhr zu Hause angekommen, habe sodann das Lammfleisch mit den kochfertig verpackten Spätzlen und den ebenfalls bereits kochfertigen Tomaten und Basilikum-Pesto zubereitet und das fertig gekochte Gericht als Verpflegung für die Dienstreise mitgenommen. Das gekaufte Obst sei von der Klägerin auf dem Hinweg zum B-See gegessen worden. Mittags habe die Klägerin das von ihr zubereitete Gericht gegessen, wobei sie zum Nachtisch einen Joghurt - mit Konfitüre verrührt - zu sich genommen habe. Reste seien von der Klägerin noch teilweise vor der Heimfahrt verzehrt worden. Die Klägerin habe vor Ort keine Verpflegung in Anspruch genommen. Den ebenfalls am 15.09.2015 gekauften Wein habe die Klägerin ursprünglich auch für den Verzehr (mittags) vorgesehen. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass sie den Wein erst am 15.09.2015 abends geöffnet habe, was sie in der „Anhörung“ am 13.06.2016 auch so angegeben habe. Erst im Rahmen der „Anhörung“ sei der Klägerin bewusst geworden, dass sie diese Flasche Wein dann wohl nicht hätte abrechnen dürfen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich mit E-Mail vom 14.06.2016 an H gewandt, um dies zu korrigieren.

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Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgelegten Dokumente in den Anlagen B 2, B 4 bis B 15, B 17, B 18, B 23, B 26 und B 32 unbeachtet bleiben müssten, da die darin enthaltenen Daten unter Verstoß gegen das BDSG erhoben worden seien. Die Beklagte räume selbst ein, dass bis zum 09.06.2016 kein hinreichender Verdacht einer Pflichtverletzung, geschweige denn einer Straftat vorgelegen habe. Eine Datennutzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG seien nicht gegeben. Die Datenerhebung sei zudem unverhältnismäßig gewesen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die heimliche Überprüfung der Reisekostenabrechnungen für einen Zeitraum von 9 Monaten erforderlich gewesen sein sollte. Ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verstoßen habe. Für die Klägerin stehe fest, dass die von der Beklagten vorgenommene Auswertung der Reisekostenabrechnung nur über das IT-Tool „SAP-Travel Expense“ aus „Global Template“ erfolgt sein könne. Dieses Tool sei ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeführt

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worden und werde ohne Beachtung dieses Mitbestimmungsrechts verwendet. Mitbestimmungswidrig vom Arbeitgeber erlangte Informationen würden wiederum einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

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Im Rahmen der „Anhörung“ am 13.06.2016 seien der Klägerin der im Rahmen der Datenauswertung entstandenen Fragen zunächst von G gestellt worden. Allerdings habe die Klägerin nicht die Möglichkeit erhalten, hierauf - ohne weitere Unterbrechungen - zu antworten. Regelmäßig nachdem G eine konkrete Fragestellung sachlich formuliert und die Klägerin mit ihrer Antwort begonnen habe, hätten H und I weitere, ergänzende Fragen - jeweils mit klar erkennbarer Intention, d.h. in einem ausgeprägten Suggestativstil - gestellt, ohne das Ende der Antwort der Klägerin abzuwarten. Die Klägerin hätte nahezu keine Gelegenheit gehabt, eine Frage ohne zahlreiche, sehr aggressiv vorgetragene Unterbrechungen zu beantworten, obgleich J mehrfach darum gebeten habe, die Klägerin ausreden zu lassen. Die Beklagte habe die Fragen zu den einzelnen Reisen völlig durcheinander gestellt. In einer schließlich inhaltlich völlig verfahrenen Situation habe J angeregt, die zu klärenden Fragen mittels Zeitstrahl auf einer Flipchart zu visualisieren.

Dies sei von den HR-Mitarbeiterinnen als nicht zielführend abgelehnt worden.

17

Am Vormittag des 14.06.2016 habe zwischen der Klägerin und F, ihrem disziplinarischen Vorgesetzten, ein Mitarbeitergespräch bezüglich der Geschehnisse in der Anhörung vom Vortag stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe F der Klägerin mitgeteilt, dass er soeben aus einem Meeting mit E, der zweiten obersten Führungskraft der Klägerin, komme und diese im Konsens beschlossen hätten, dass die Klägerin eine Abmahnung erhalte. F habe darauf hingewiesen, dass die schriftliche Abmahnung noch folgen werde und gegenüber der Klägerin zugesagt, dass, falls der Bereich Personal Schwierigkeiten machen werde, er und E zu ihrer Entscheidung stehen und ggf. auch den nächsthöheren Vorgesetzten, L, einzuschalten würden. Die Klägerin sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Die Beklagte habe damit auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.

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Auch die Betriebsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. So enthalte die Anhörung weder das Wort

„Verdachtskündigung“ noch werde innerhalb des Anhörungsschreiben danach unterschieden, dass der Betriebsrat sowohl zu einer Tatkündigung als auch zu einer Verdachtskündigung angehört werden solle.

Darüber hinaus enthalte das Anhörungsschreiben auch teilweise unzutreffende Angaben.

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Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die Beklagte habe erstmals am 30.05.2016 Kenntnis von „Unstimmigkeiten bei den Reisekostenabrechnungen der Klägerin“ erlangt. Die Beklagte hätte die Klägerin innerhalb von einer Woche, somit spätestens am 06.06.2016 zu Vorwürfen anhören müssen.

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Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, dass auch die Kündigungen vom 20.01.2017 unwirksam seien. Die Klägerin habe das Gespräch mit F am 14.06.2016 richtig wiedergegeben. Die Beklagte habe die Zwei- Wochen-Frist nicht eingehalten. Auch der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

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Die Klägerin beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 27.06.2016, zugegangen am 27.06.2016, erklärte außerordentliche Kündigung aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 27.06.2016, zugegangen am 27.06.2016, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund von anderweitigen Beendigungstatbeständen aufgelöst wird, sondern über den 31.12.2016 fortbesteht.

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Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 bis 3 wird beantragt,

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4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Underwriter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

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Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1 bis 3 abgewiesen werden, wird beantragt, 6. der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

7. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch schriftliche außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.01.2017, zugegangen am 20.01.2017, nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.

8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.01.2017, zugegangen am 20.01.2017, nicht aufgelöst worden ist.

9. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere

Beendigungstatbestände aufgelöst ist oder wird, sondern ungekündigt über den 30.09.2017 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Die außerordentliche Kündigung vom 27.06.2016 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit deren Zugang am 27.06.2016 beendet.

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Die Klägerin habe mehrfach privat veranlasste Aufwendungen bewusst wahrheitswidrig als dienstlich veranlasste Reisekosten gegenüber der Beklagten abgerechnet und damit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise verletzt. Die Klägerin habe mehrfach privat veranlasste Aufwendungen als dienstlich veranlasste Aufwendungen deklariert und der Beklagten somit die dienstliche Veranlassung vorgetäuscht, mit dem Ziel eine Kostenerstattung durch die Beklagte zu erhalten. Aufgrund dieser

Täuschungshandlungen habe die Beklagte der Klägerin mehrfach Aufwendungen für Lebensmittel erstattet, die weder nach der gültigen Reisekostenrichtlinie noch aufgrund anderer Bestimmungen erstattungsfähig seien. Der Beklagte sei dadurch ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. 1.550,00 € entstanden.

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Nachdem am 30.05.2016 erstmals Unstimmigkeiten bei den Reisekostenabrechnungen der Klägerin festgestellt worden waren und die Klägerin auf Nachfrage diese Unstimmigkeiten nicht aufzuklären vermocht habe, sei es zu weiteren internen Ermittlungen gekommen. Diese Ermittlungen hätten den Verdacht erhärtet, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Reisekostenabrechnungen zu Unrecht Spesen gegenüber der Beklagten abgerechnet habe. Die Klägerin sei daraufhin am 13.06.2016 zu den Vorwürfen angehört worden. In der Anhörung habe sich die Klägerin im Hinblick auf den SER-Workshop dahingehend eingelassen, dass sie für den Workshop keine Verpflegung gebucht habe und abends etwas essen hätte müssen. Die Speisen habe die Klägerin bei sich zu Hause zubereitet. Im Hinblick auf den Einkauf vom 15.09.2015 habe die Klägerin sinngemäß erklärt, dass sie nach dem Einkauf zum Workshop an den B-See gefahren sei und die Speisen dort verzehrt und den Wein am Abend getrunken habe. Die Einlassung der Klägerin, dass sie die gekauften Lebensmittel am B-See verzehrt habe, sei allein aufgrund der Menge der Lebensmittel unglaubwürdig. Es bestehe daher für die Beklagte jedenfalls der Verdacht, dass die Einkäufe vom 14.09.2015 und 15.09.2015 ausschließlich privat veranlasst gewesen seien. Insgesamt der Beklagten durch im Zusammenhang mit der Dienstreise nach BSee zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen ein Schaden in Höhe von 187,56 € entstanden.

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Die Beklagte ist weiter der Meinung, dass für die in den Anlagen B 2, B 4 bis B 15, B 17, B 18, B 23, B 26 und B 32 vorgelegten Dokumente kein Beweisverwertungsverbot bestehe, da die Datenerhebung, - verarbeitung und -nutzung für die Zwecke der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich

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gewesen und damit vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfasst seien. Schließlich folge kein Beweisverwertungsverbot aus einem von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da die Auswertung der Daten nicht unter Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung erfolgt sei, sondern die Mitarbeiter aus dem Bereich GAudit die Reisekostenabrechnungen der Klägerin ausschließlich in Papierform überprüft hätten.

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Die Anhörung am 13.06.2016 sei von den Mitarbeitern der Beklagten strukturiert geführt und die Abrechnungen der einzelnen, von der Klägerin durchgeführten Dienstreisen seien in der Reihenfolge A- Stadt I. Messe, Dienstreise nach C-Stadt, SER-Workshop B-See, DStadt und G-Stadt, F-Stadt im Einzelnen erörtert worden. Der Klägerin sei im Rahmen der Anhörung stets ausreichend Zeit gegeben worden, um auf die Vorbehalte zu erwidern und die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu berichten.

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Entgegen der Behauptungen der Klägerin sei die Klägerin für den streitgegenständlichen Sachverhalt weder abgemahnt noch ermahnt worden. F habe am 14.06.2016 lediglich eine kurze, geschäftliche Besprechung mit der Klägerin betreffend einen KundenWorkshop, der in der Folgewoche stattgefunden habe, geführt.

Das Gespräch habe weniger als fünf Minuten gedauert, an dessen Ende die Klägerin die Anhörung vom Vortag zur Sprache gebracht habe. Die Klägerin habe von F wissen wollen, wie hinsichtlich der von der Beklagten untersuchten Spesenabrechnungen weiter vorgegangen werden würde. F habe daraufhin

ausschließlich und abschließend erwidert, dass er keinen weiteren Einfluss auf die Angelegenheit habe, und dass die Angelegenheit nunmehr ausschließlich von der Personalabteilung bearbeitet werde.

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Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat sei mit Schreiben vom 21.06.2016 ordnungsgemäß angehört worden.

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Die Beklagte habe die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Mit E-Mail vom 30.05.2016 habe M, Mitarbeiterin im Bereich RIA bei der Beklagten, Fragen im Hinblick auf eine Reisekostenabrechnung an die Klägerin gestellt. Hierauf habe die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag geantwortet. Daraufhin habe der Bereich RIA weitere Reisekostenabrechnungen der Klägerin aus der Vergangenheit in Papierform geprüft.

Bei dieser Überprüfung seien ebenfalls Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, so dass der Bereich RIA am 01.06.2016 den bei der Beklagten zuständigen Bereich Group Audit über den Vorgang informiert und die relevanten Abrechnungen in Papierform zur Einsicht und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung übersandt habe. Der Bereich Group Audit habe sodann am 02.06.2016 mit der Überprüfung der

Reisekostenabrechnungen der Klägerin begonnen. Das vorläufige Prüfungsergebnis sei der

Personalabteilung der Beklagten am 09.06.2016 durch den Bereich Group Audit mitgeteilt worden. Bis zum 09.06.2016 hätten lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß der Klägerin gegen die Reisekostenrichtlinie bestanden, aber noch kein hinreichender Verdacht. Um den Sachverhalt aufzuklären, sei die Klägerin mit E- Mail vom 09.06.2016 zu einer Anhörung am 13.06.2016 eingeladen worden. Nachdem die Klägerin den gegen sie bestehenden Verdacht der erheblichen Pflichtverletzungen im Rahmen der Anhörung nicht ausräumen habe können, habe die Beklagte am 20.06.2016 auch noch N zu den Vorgängen am 31.05.2016 angehört. Nachdem N am 20.06.2016 erklärt habe, dass sie die Klägerin am 31.05.2016 nicht in die AStadt Innenstadt begleitet habe, habe sich die Beklagte entschlossen, die streitgegenständlichen Kündigungen vom 27.06.2016 auszusprechen.

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Die Beklagte ist der Meinung, dass angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.

33

Den vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen vom 20.01.2017 würde zugrundeliegen, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 20.12.2016 bewusst unwahr vorgetragen habe. Der Sachvortrag der Klägerin, F habe ihr am 14.06.2016 eine Abmahnung oder Ermahnung für den, den Kündigungen vom 27.06.2016 zugrunde liegenden Sachverhalt erteilt, sei unwahr. Der Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht eine

Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen Arbeitgeber sei grundsätzlich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit um eine

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Kündigung bewusst wahrheitswidrig vortrage, weil er befürchte, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können.

34

Zum Vortrag der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20.09.2016 und 09.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist überwiegend zulässig.

36

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b, 46, 48 ArbGG i.V.m. 17 ff.

GVG eröffnet. Das Arbeitsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

37

2. Der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an dem gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs.

1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn neben den punktuell angegriffenen Kündigungen vom 27.06.2016 und 20.01.2017 ist ein Beendigungstatbestand nicht ersichtlich.

II.

38

Die Klage ist überwiegend unbegründet.

39

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.06.2016 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der Kündigungserklärung am 27.06.2016 beendet. Damit ist die Bedingung für den Hilfsantrag Ziffer 6 der Klageschrift eingetreten, so dass der Klägerin der Anspruch auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses zuzusprechen war.

40

1. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 27.06.2016 ist wirksam.

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a) Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.

42

(1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Das Gesetz kennt keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne besondere Umstände „an sich“, d.h.

typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem

Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, Urteil des BAG vom 11.12.2003, Az.: 2 AZR 36/03; Urteil des BAG vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04; Urteil des BAG vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09, jeweils zitiert nach Juris). Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom

Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt zudem, dass bei jeder Kündigung, die auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das Abmahnungserfordernis zu prüfen ist, solange eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden

(8)

kann (vgl. Urteile des BAG vom 19.04.2007, Az.: 2 AZR 180/06, und vom 26.06.2008, Az.: 2 AZR 190/07, jeweils zitiert nach Juris).

43

Ferner kann nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen

arbeitsvertraglichen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt hiernach vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines - nicht erwiesenen - strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer

Vertragspflichtverletzung bzw. einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine

außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des

Sachverhaltes getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (vgl.

Urteil des BAG vom 20.06.2013, Az.: 2 AZR 546/12, zitiert nach Juris).

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(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein Sachverhalt vor, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin privat veranlasste Aufwendungen als dienstlich veranlasste Reisekosten gegenüber der Beklagten abgerechnet hat. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.

45

Aufgrund des Vortrags der Parteien steht für die Kammer fest, dass der dringende Verdacht besteht, dass die Klägerin einzelne Positionen von Reisekostenabrechnungen als dienstlich veranlasst angegeben hat, obwohl diese tatsächliche privat veranlasst waren. Dies gilt jedenfalls für die im Rahmen der Abrechnung für die Reise zum SER Workshop am B-See vom 14.09.2015 bis 15.09.2015 angegebenen Lebensmittel und dabei insbesondere für 0,724 kg Lammkotelett und 0,678 kg Lammfilet, 2 Packungen Eierspätzle, zwei Gläser Marmelade, Lachsforellenfilet und eine Flasche Riesling. Die insofern erfolgte Einlassung der Klägerin, sie habe das „Lammfleisch“ und damit insgesamt über 1,3 kg Fleisch samt 2 Packungen Eierspätzle mittags am 15.09.2016 im Auto gegessen und die Reste im Lauf des Tages, ist völlig

unglaubwürdig. Entsprechendes gilt für die Positionen „Orangenmarmelade extra 250 g (!) Glas und „Süddt.

Frucht. schwa. Johannis“: Auch die Behauptung, die Klägerin habe Joghurt „mit Konfitüre verrührt“ als Nachtisch gegessen, ist als Schutzbehauptung unbeachtlich, da die Klägerin letztlich behauptet, dass sie insgesamt über 250 g Marmelade gegessen hat. Keinerlei Erklärung gibt die Klägerin zur am 15.09.2016 gekauften Lachsforelle ab, so dass auch insofern davon auszugehen ist, dass dieser Kauf privat veranlasst war. Schließlich erklärt die Klägerin selbst, dass sie die Flasche Riesling nicht hätte abrechnen dürfen. Nach der Lebenserfahrung besteht die ganz deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass die aufgeführten Positionen in Wahrheit privat von der Klägerin verwendet wurden. Die Klägerin hat damit vorsätzlich gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, keine gegen das Vermögen ihrer Arbeitgeberin gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu begehen.

46

Auf die von der Beklagten vorgetragenen weiteren Verdachtsmomente betreffend die

Reisekostenabrechnungen im Rahmen der Dienstreisen nach D-Stadt und G-Stadt, F-Stadt, nach C-Stadt sowie der Besuch der I. Messe kommt es daher nicht mehr an.

47

(9)

(3) Die Beklagte hat ihre Verpflichtung nicht verletzt, den Verdacht so weit wie möglich aufzuklären.

Insbesondere hat sie die Klägerin vor Ausspruch der Kündigungen ordnungsgemäß zu den insofern maßgeblichen Verdachtsmomenten angehört. Der Klägerin wurde bereits detailliert in der E-Mail vom 09.06.2016 erläutert, um welche Tatbestände es genau geht. Der Einwand der Klägerin, die Fragen in der Anhörung seien völlig durcheinander gestellt worden, kann angesichts dessen nicht greifen, da der Klägerin bereits vor dem Gespräch wusste, um welche Reisekostenabrechnungen, die sie ja selbst erstellt hat, es konkret gehen wird. Die Einlassung der Klägerin, die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sie nahezu keine Gelegenheit gehabt hätte, eine Frage ohne zahlreiche, sehr aggressiv vorgetragene

Unterbrechungen zu beantworten, ist aufgrund ihrer Pauschalität unbeachtlich. Die Klägerin hätte vielmehr konkret vortragen müssen, was sie hätte in der Anhörung noch vorbringen wollen und ihr aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten nicht gelungen ist. Was den vorliegend entscheidenden Sachverhalt - Reisekostenabrechnung für den SERWorkshop am B-See - anbelangt, ist zudem zu berücksichtigen, dass es der Klägerin auch im Prozess nicht gelungen ist, die gegen sie bestehenden Verdachtsmomente durch ihre eigene Einlassung auszuräumen.

48

(4) Der vorherige Ausspruch einer Abmahnung war vorliegend entbehrlich. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (Urteil des BAG vom 20.11.2014, Az.: 2 AZR 651/13, zitiert nach Juris). Der hier bestehende dringende Verdacht, dass die Klägerin in Ausnutzung ihrer

Vertrauensstellung privat veranlasste Aufwendungen sich als dienstlich veranlasste Reisekosten von der Beklagten jedenfalls in Höhe von 121,06 € habe erstatten lassen, betrifft eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Beklagte ganz offensichtlich ausgeschlossen war.

Aufgrund dieses schwerwiegenden Tatverdachts kann eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich war.

49

(5) Die fristlose Kündigung vom 27.06.2016 ist auch nicht unter Einbeziehung der Interessen beider Vertragsteile gerechtfertigt. Durch die von der Klägerin begangenen Vermögensdelikte zulasten ihrer Arbeitgeberin ist ein irreparabler Vertrauensverlust entstanden, der dieser eine Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hat. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Klägerin ist durch die vorsätzlichen Pflichtverletzungen objektiv derart erschüttert gewesen, dass seine Wiederherstellung und ein künftig wieder störungsfreies Miteinander der Parteien nicht mehr zu erwarten sind. Dem Interesse der Arbeitgeberin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung des Lebensalters und der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin der Vorrang einzuräumen. Die Klägerin hat die Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört. Die Klägerin hat heimlich und vorsätzlich das in sie gesetzte Vertrauen zu einer Schädigung des Vermögens der Arbeitgeberin genutzt. Im Hinblick auf den Grad des Verschuldens und die Möglichkeit einer Wiederherstellung des Vertrauens ist auch angesichts der unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Klägerin auf

Heimlichkeit angelegt war. Die Beklagte muss sich im Rahmen der von der Klägerin erstellten

Reisekostenabrechnungen darauf verlassen können, dass die Angaben der Klägerin, die Auslagen seien dienstlich und nicht privat veranlasst gewesen, zutreffend sind. Unter Berücksichtigung des Gewichts der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der nicht unbedeutenden Position der Klägerin und der Tatsache der fehlenden möglichen Kenntnis bzw. Überwachung durch die Beklagte, ob die während einer außer Haus stattfindenden Dienstreise getätigten Auslagen tatsächlich dienstlich veranlasst sind, überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

50

b) Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung steht nicht entgegen, dass die Beklagte durch Auswertung der Reisekostenabrechnungen der Klägerin vom Verhalten der Klägerin Kenntnis erlangt hat.

51

(1) Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 16.12.2010, Az.: 2 AZR 485/08, zitiert nach Juris) führt der Umstand, dass eine Partei Kenntnis der von ihr behaupteten Tatsachen auf rechtswidrige Weise erlangt hat, nicht notwendig zu einem Verbot von deren prozessualer Verwertung. Falls die betreffenden

(10)

Tatsachen von der Gegenseite nicht bestritten werden, also unstreitig geworden sind, besteht ein solches Verbot nur, wenn der Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm einer gerichtlichen Verwertung der Information zwecks Vermeidung eines Eingriffs in höherrangige Rechtspositionen dieser Partei zwingend entgegensteht.

52

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot.

53

Der Sachvortrag der Beklagten stützt sich im Prozess nur auf die in Papierform vorliegenden

Reisekostenabrechnungen der Klägerin nebst Anlagen. Diese Erhebung und Verwertung ist bereits nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig, da sie der Durchführung des Arbeitsverhältnisses dient (vgl.

Stamer/Kuhnke in BDSG, § 32 BDSG, Rdn. 136). Selbst wenn die Beklagte auf die vorgelegten Reisekostenabrechnungen in Papierform erst durch eine rechtswidrige, weil ohne Beteiligung des

Betriebsrats vorgenommene Nutzung einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gestoßen wäre, ändert dies nichts an der prozessualen Verwertbarkeit der in Papierform vorgelegten Reisekostenabrechnungen. Denn die Beklagte hätte ihre Erkenntnisse auch ohne die Nutzung einer technischen Einrichtung erlangen können. Selbst wenn man daher von einer Verletzung einer

höherrangigen Rechtsposition der Klägerin ausgehen würde, käme dieser Verletzung damit kein solches Gewicht zu, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ein Außerachtlassen der letztlich erst aus den in Papierform vorliegenden Abrechnungen gewonnenen Erkenntnisse gerechtfertigt wäre.

54

c) Die Beklagte hat auch nicht durch den Ausspruch einer Abmahnung auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.

55

(1) Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Dies gilt allerdings nicht, wenn gem. §§

133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als „erledigt“ ansieht (Urteil des BAG vom 19.11.2015, Az.: 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris).

56

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin bereits nicht, dass die Beklagte, und dabei insbesondere die zur Kündigung berechtigten Personen der Personalabteilung, auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hat. Die Klägerin behauptet selbst nämlich nicht, dass die Beklagte, auch nicht in Person ihres disziplinarischen Vorgesetzten F, eine Abmahnung ausgesprochen hat. Vielmehr trägt Klägerin insofern vor, dass E und F im Konsens beschlossen hätten, dass die Klägerin eine Abmahnung erhalte. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin insofern als wahr unterstellen würde, ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte tatsächlich bereits eine Abmahnung ausgesprochen hat. Mangels tatsächlichen Ausspruchs einer Abmahnung, hat die Beklagte vorliegend nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.

57

d) Die Beklagte hat auch die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

58

(1) Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der

Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann

(11)

Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Solange er die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an (Urteil des BAG vom 27.01.2011, Az.: 2 AZR 825/09, zitiert nach Juris).

59

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte die ZweiWochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Die zur Kündigung berechtigten Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten haben vom Kündigungssachverhalt unstreitig erstmals am 09.05.2016 Kenntnis erlangt. Die Kündigungsberechtigten haben die weiteren Ermittlungen in der gebotenen Eile geführt, insbesondere die Klägerin zu den Vorwürfen am 13.06.2016, und damit innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung, angehört. Nachdem die

Beklagte dann innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung der Klägerin am 13.06.2016 die Kündigung vom 27.06.2017 ausgesprochen hat, ist die Zwei-WochenFrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

60

e) Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angehört.

61

(1) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, d.h. der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren

Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (ständige Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteile des BAG vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 474/07, vom 23.10.2008, Az.: 2 AZR 163/07, jeweils zitiert nach Juris). Der für seinen Kündigungsentschluss maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen näher so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene

Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Das Beteiligungsverfahren soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (Urteil des BAG vom 16.07.2015, Az.: 2 AZR 15/15, zitiert nach Juris). Deshalb ist es ausreichend - aber auch erforderlich -, dass der Dienstgeber den Kündigungsgrund unter Angabe von Tatsachen in einer Weise beschreibt, die der Mitarbeitervertretung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen eine sachgerechte Stellungnahme ermöglicht. Bloß pauschale Angaben oder die Mitteilung eines Werturteils genügen dafür nicht (vgl. Urteil des BAG vom 10.04.2014, Az.: 2 AZR 812/12, zitiert nach Juris). Im Kündigungsschutzprozess besteht insofern eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Auf Rüge des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber Tatsachen vorzutragen, aus denen auf eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats geschlossen werden kann. Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung im Detail schlüssig dargelegt, muss der Arbeitnehmer deutlich machen, welche Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will

(Etzel/Rinck in KR, 11. Auflage, § 102 BetrVG, Rdn. 267 f.).

62

(2) Diesen Anforderungen wird das Anhörungsschreiben vom 21.06.2016 (Anlage B 19, Bl. 173 ff. der Akte) gerecht.

63

Die Beklagte hat ausführlich und konkret die aus ihrer Sicht maßgeblichen Umstände, die die Kündigung begründen sollen, dargestellt.

64

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe dem Betriebsrat nicht hinreichend verdeutlicht, dass es sich auch um eine Verdachtskündigung handeln würde, ist angesichts der eindeutigen Formulierungen der Beklagten - „zumindest besteht ein dahingehender dringender Verdacht“ bereits nicht nachvollziehbar.

65

(12)

Im Hinblick auf den hier entscheidungserheblichen Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe im Rahmen der Reisekostenabrechnung für den SER-Workshop Reisekosten abgerechnet, die in Wahrheit privat veranlasst gewesen seien, hat die Beklagte dem Betriebsrat die für den Kündigungsentschluss

maßgebenden Umstände mitgeteilt. Insoweit hat die Klägerin auch keine konkreten Rügen vorgebracht. Auf die Frage der von der Klägerin im Rahmen der Anhörung getätigten - streitigen - Angaben zum Kauf der Weinflaschen am 03.03.2016 und des Verzehrs von Lebensmitteln bezüglich der I. Messe kommt es für den hier maßgeblichen Kündigungssachverhalt nicht an. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte den Betriebsrat im Hinblick auf die Reisekostenabrechnungen für die Dienstreise nach F-STADT und den Besuch der I. Messe nicht ausreichend informiert hätte, ist die Anhörung im Hinblick auf die Reisekostenabrechnung für den SER- Workshop wirksam (Etzel/Rinck in KR, 11. Auflage, § 102 BetrVG, Rdn. 166, m.w.N.).

66

Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der unter Ziffer (1) dargestellten Grundsätze auch die aus ihrer Sicht maßgeblichen Umstände zur Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist im Anhörungsschreiben mitgeteilt.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Beteiligungsverfahren dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen soll. Nachdem die Beklagte im

Anhörungsschreiben darauf hinweist, dass die Abteilung RIA - und damit nicht die Kündigungsberechtigten - erste Unstimmigkeiten am 30.05.2016 festgestellt haben und dass die Klägerin am 13.06.2016 angehört worden sei, hat die Beklagte dem Betriebsrat im Rahmen des Grundsatzes der subjektiven Determination die wesentlichen Umstände für die Überprüfung der Einhaltung der ZweiWochen-Frist mitgeteilt.

67

2. Nachdem die außerordentliche fristlose Kündigung vom 27.06.2016 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang am selben Tag beendet hat, kommt es auf die Wirksamkeit der hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 27.06.2016 bzw. der Kündigungen vom 20.01.2017 nicht mehr an. Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

68

3. Da die Bedingung für den Hilfsantrag Ziffer 6 der Klageschrift eingetreten ist, war der Klägerin der Anspruch auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses zuzusprechen. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 GewO.

III.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

70

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Für den Feststellungsantrag betreffend die Kündigungen vom 27.06.2016 wurden drei Bruttomonatsgehälter à 9.387,04 €, betreffend die Kündigungen vom 20.01.2017 weitere drei Bruttomonatsgehälter und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein zusätzliches

Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht. Der Zeugniserteilungsantrag wurde mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

V.

71

Die Parteien können gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.

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