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Archiv "Neue Bereitschaftsdienstregelung — ein praxisfremdes Pauschalangebot" (12.08.1983)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Greiser-Liste

be angelegt werden. Sie ent- spricht weitgehend der in der ein- schlägigen Fachliteratur niederge- legten Lehrmeinung. Diese wird jedoch vorwiegend von Psychia- tern und Neuropsychopharmako- logen geprägt, während nach An- gaben der Autoren mehr als 70 Prozent der Verordnungen von Psychopharmaka durch prakti- sche und Allgemeinärzte erfolgen, d. h. zum nicht geringen Teil auch für nichtpsychiatrische Indika- tionen.

Es scheint daher angebracht, daß im Vorwort auf die spärlichen, aber beeindruckenden Daten zu Verordnungsverhalten und Ver- ordnungshäufigkeit von Sedativa und Hypnotika hingewiesen wird, insbesondere im Vergleich zu an- deren Ländern mit entsprechen- der ärztlicher Versorgung.

Das Bewertungsergebnis einer zweifelsfreien therapeutischen Wirksamkeit bei 4/5 aller Monoprä- parate überrascht bei den betrof- fenen Arzneistoffgruppen und dem evidenten Therapieeffekt nicht, ebensowenig, daß nur etwa die Hälfte uneingeschränkt positiv beurteilt wird, überwiegend durch unerwünschte Wirkungen bei den übrigen Präparaten bedingt. Uner- wartet ist jedoch, daß keines der bewerteten 233 Kombinationsprä- parate als vertretbar und empfeh- lenswert beurteilt wird.

Die Feststellung, daß 55 Prozent der 233 Kombinationspräparate mehr als drei und bis zu 17 Inhalts- stoffe enthielten, ließ vermuten, daß nach Anlegung international akzeptierter Kriterien nur wenige uneingeschränkt positiv bewertet würden. Daß jedoch auch ein in Großbritannien und den USA zu- gelassenes Präparat als nicht ver- tretbar und nicht empfehlenswert beurteilt wurde, wird sicher in Fachkreisen lebhaft diskutiert werden.

Band 2 des „Arzneimittel-Index"

zeigt noch deutlicher als der vor- ausgegangene die Problematik der Zurückführung ausufernder

Arzneimittelanpreisung auf inter- national anerkannte Standards objektiver Fachinformation. Das gilt insbesondere, wenn eine nicht allseits akzeptierte, wenn auch qualifizierte Gruppe ohne gesetzli- che oder repräsentative Autorität einen solchen Versuch unter- nimmt.

Die zurückhaltende, umständli- che, vom fehlenden Rechts- schutz diktierte Vorgehensweise schränkt den Wert der Ergebnisse für die Verordnungspraxis erheb- lich ein. Die Übernahme der „An- wendungs"-Ansprüche des Her- stellers kann zu Mißverständnis- sen führen. Wenn der Herausge- ber im Vorwort sagt, daß es „in jedem Einzelfall dem behandeln- den Arzt vorbehalten bleiben wird", „ob und wieweit die vorlie- genden Ergebnisse als Hilfestel- lung bei der Arzneitherapie heran- gezogen werden können", scheint er um diese Probleme gewußt zu haben.

Noch eindeutiger als zu Band 1 ist festzustellen, daß öffentliche Mit- tel besser in einer qualifiziert be- setzten und nach internationalen Kriterien entscheidenden Zulas- sungsbehörde angelegt sind als in Versuchen, die Mängel eines Arzneimittelgesetzkompromisses durch privatrechtliche Provisorien zu flicken. Solange der Arzt sich nicht auf eine objektive und voll- ständige Produktinformation ver- lassen kann, kann man ihm nicht den Vorwurf der Verordnungsun- sicherheit machen." AKIBÄK

DR. FLEISS' BLÜTENLESE

Horaz zu den Genexperimenten

„Nec scire fas est omnia"

(Nicht alles ist erlaubt zu wissen)

Oden (carmina) IV,4,22

FORUM

Neue

Bereitschafts- dienstregelung — ein

praxisfremdes Pauschalangebot

Durch den Arbeitsgerichtsprozeß des Hamburger Kollegen wegen Dienstüberlastung ist durch die neue Nebenabrede zum BAT vie- len Kollegen geholfen worden, die in großen Kliniken in einem „Full- time-Job" von 24 Stunden Dauer arbeiten müssen. Dieses steht au- ßer Frage und ist zu begrüßen.

Die überwiegende Zahl der Kran- kenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland (rund 2500 von 3500) haben aber diesen Dienst nicht aufzuweisen. Dort ist u. a. keine Autobahn im Einzugsbereich oder eine große Unfallambulanz. Dort ist ebensowenig eine riesige Ent- bindungsstation oder Kinderklinik und auch kein überdimensionales kardiologisches Zentrum sowie In- toxikationsstation. In diesen Klini- ken und besonders in kleineren Abteilungen sollen jetzt die Stel-

lenpläne zum Teil verdoppelt wer- den. Die Hauptarbeit für die Grup- pe C fällt in vielen dieser Kliniken nur in Ausnahmen zwischen 22 und 6 Uhr. So ist es verständlich, daß viele Kollegen über diese tarif- liche Bevormundung unzufrieden sind. Sie würden auch in Zukunft gerne zu viert den Dienst in der Gruppe C versehen und in der Ur- laubszeit zu dritt. Eine repräsen- tative, differenzierte Umfrage wür- de interessantes Material liefern.

Die Folgen der neuen Regelung werden sein:

1. Eine überdurchschnittliche An- hebung der Personalkosten. Auch ein Schichtdienst oder versetzter Dienst können die Einsparung durch einen reduzierten Bereit- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

52 Heft 32 vom 12. August 1983 80. Jahrgang

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Bereitschaftsdienstregelung

schaftsdienst nur minimal kom- pensieren.

2. Die Patienten sehen minde- stens pro Tag zwei verantwortli- che Therapeuten.

3. Durch die Übergabe gehen wertvolle und zum Teil lebensnot- wendige Informationen verloren, wie wir es seit Jahren im Pflegebe-

reich beobachten. Ein Therapie- konzept kann von einem Verant- wortlichen nicht mehr durchgezo- gen und in der Wirksamkeit mit beurteilt werden. Es wird dreimal in 24 Stunden geändert.

4. Die großen Visiten werden so zwangsläufig zur Farce und zu ei- ner unzumutbaren Belastung der verantwortlichen leitenden Ärzte und Oberärzte. Wie steht es da mit der Verantwortlichkeit?

5. Um die Operationen werden die Assistenten in Ausbildung sich drängeln. Es werden längere Aus- bildungszeiten resultieren, und in- teressierte Mitarbeiter werden trotz Dienst morgens erscheinen.

6. Die Arbeits- und Einsatzfreu- digkeit wird erheblich gedämpft werden. Man darf ja in Zukunft nicht mehr arbeiten und damit ja auch nicht mehr verdienen. Der Anreiz für Eigeninitiative für gute und Mehrarbeit wird lahmgelegt.

Auf diese Weise kommen wir der sogenannten Acht-Stunden-Medi- zin schrittweise näher, so wie wir es aus Schweden (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 12/1976) und aus der DDR kennen. Die Patien- ten und Ärzte sind unzufrieden.

Die Verwaltungen und die verant- wortlichen Ärzte können es orga- nisatorisch nicht mehr übersehen.

Und dies alles, weil eine differen- zierte SR 2 c zum BAT nicht ge- schaffen wurde und damit nur ei- ner kleinen Gruppe von Ärzten, diesen aber zu Recht, genüge ge- tan wurde.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Peter Bauch Arzt für Anästhesie

Eimser Weg 27 A 3220 Alfeld/Leine

Gegenmeinung

Viele der Behauptungen, die Herr Dr. Wehle in diesem Artikel bringt, sind bezeichnenderweise der ABDA, deren Hauptgeschäfts- führer er ist, per einstweiliger Ver- fügung untersagt worden. Wir ha- ben daher ein Bestrafungsverfah- ren eingeleitet und Herrn Dr. Weh- le persönlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser- klärung aufgefordert.

„Neue" negative Komponente für die Compliance

Die Firma Eurim-Pharm importiert und vertreibt in öffentlichen Apo- theken seit nunmehr fast acht Jah- ren in millionenfacher Zahl die Arzneimittel, die nun angeblich die „neue" negative Komponente für die Compliance ergeben soll- ten. „Neu" ist daran nur, daß die betreffenden Arzneimittel seit dem 15. Januar 1983 verbilligt worden sind, was ja wohl kaum vom be- treffenden Patienten als „negative Komponente" angesehen werden dürfte.

Arzneimittelsicherheit

Eurim-Pharm-Präparate entspre- chen voll den Normen des AMG.

Dies ist gewährleistet durch die Überwachung der zuständigen Gesundheitsbehörden und durch interne Kontrollen und Untersu- chungen von Eurim-Pharm selbst.

Auch die Bundesregierung hat ebenso wie das Bundesgesund- heitsamt erklärt, daß Parallelim- porte unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit generell nicht zu beanstanden seien. Auch spricht die Tatsache für sich, daß

FORUM

Eurim-Pharm bisher keinen Anlaß zu Beanstandungen durch die zu- ständigen Behörden über das übli- che Maß hinaus gab. So mußte zum Beispiel noch niemals in der Firmengeschichte der Eurim- Pharm ein Arzneimittelrückruf ver- anlaßt werden.

Die von Herrn Dr. Wehle angeführ- ten äußerlichen Unterschiede der von Eurim-Pharm importierten Arzneimittel im Vergleich zu den

„deutschen" Präparaten sind we- der arzneimittelrechtlich relevant, noch sind diese Unterschiede auf Eurim-Pharm-Präparate be- schränkt. Macht man sich einmal die Mühe, die Apothekenzeit- schriften durchzulesen, so wird man eine Fülle von Anzeigen über Änderungen in den Packungsgrö- ßen, Änderungen in der Tabletten- färbung eines Präparates, die Übernahme eines Präparates durch eine andere Vertriebsfirma und damit verbunden eine Ände- rung des Erscheinungsbildes der Packung usw. finden — und das alles bei „deutschen" Präparaten.

Der Hinweis auf unterschiedliche 'Zusammensetzung des impor-

tierten Produktes ist schon auf- grund der Aussagen der Hersteller selbst abwegig. Die Präparate in- ternationaler Pharmakonzerne werden nach einheitlichen Richtli- nien und Bestimmungen produ- ziert, und die Firmen berufen sich daher mit Recht darauf, daß ihre — oft zentral in einem Land produ- zierten — Präparate überall in gleichwertig hohem Standard zur Verfügung stehen. Außerdem ste- hen den Überwachungsbehörden genügend Unterlagen zur Verfü- gung, um die Identität eines im- portierten Arzneimittels mit dem Inlandspräparat feststellen zu kön-

Neue negative Komponenten für die Compliance

Zu dem Artikel von Dr. Christian Wehle in Heft 17/1983

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 32 vom 12. August 1983 55 Ausgabe A

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