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Archiv "Opiatabhängige: Verbesserte Substitutionsbehandlung" (03.03.2006)

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A

A504 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 9⏐⏐3. März 2006

D

ie seit einigen Jahren rück- läufige Zahl der Todesfälle infolge des Konsums illega- ler Drogen (2000: 2 030, 2004:

1 385) sei auch der Verbesse- rung in der Behandlung von Opiatabhängigen zu verdan- ken, erklärt die Drogenbe- auftragte der Bundesregie- rung, Sabine Bätzing. Von den schätzungsweise 120 000 bis

150 000 in Deutschland leben- den Opiatabhängigen befin- det sich knapp jeder Zweite in einer Substitutionsbehand- lung. Ziel ist es, möglichst vie- le Betroffene erfolgreich in der Substitution zu halten, da- mit sich ihr Gesundheitszu- stand bessert und sie sich wei- terführender Behandlungen unterziehen können.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seit Ende 2002 das Projekt „Evaluation der Implementierung von Qua- litätsmanagement in der am- bulanten Substitutionsthera- pie Opiatabhängiger“ (ASTO) gefördert, das von der Ärz- tekammer Westfalen-Lippe durchgeführt worden ist. Der Abschlussbericht liegt jetzt vor. Die Professionalisierung des Behandlungsablaufes ha- be zu einer erkennbaren Ver- besserung der Struktur- und Prozessqualität in den teil- nehmenden Arztpraxen und Suchtambulanzen geführt, er- klärt Anke Follman von der Ärztekammer. Das beglei- tende ASTO-Handbuch kann dort gegen einen Kostenbei- trag von 30 Euro angefor- dert werden (Telefon: 0 22 51/

9 29 26 41 oder E-Mail: bksucht

@aekwl.de). Der Abschluss- bericht ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rubrik Forschungsberichte eingestellt:

www.bmg.bund.de. PB

M

it der elektronischen Ge- sundheitskarte (eGK) er- hält jeder Bürger in Deutsch- land auch eine neue individu- elle Krankenversichertennum- mer (KV-Nummer), die ihn sein Leben lang begleitet und auch beim Kassenwechsel er- halten bleibt. Die Umstellung von der alten auf die neue KV-Nummer soll für alle Mit- glieder der gesetzlichen Kran- kenkassen bis zum 31. März 2006 abgeschlossen sein. Das berichtet der AOK-Bundes- verband auf seiner Website (www.aok-bv.de).

Bisher vergibt jede Kran- kenkasse separat für ihre Ver- sicherten Nummern. Dieses

System soll künftig durch ein bundeseinheitliches und kas- senübergreifendes Nummern- system ersetzt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen haben hierfür die „Vertrau- ensstelle Krankenversicherten- nummer“ (https://kvnummer.

gkvnet.de) eingerichtet, die zurzeit die KV-Nummern er- stellt. Die Einrichtung arbei- tet eng mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- tionstechnologie zusammen.

Die KV-Nummer wird un- ter strenger Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf Basis der Rentenversiche- rungsnummer mit einem si- cheren Verschlüsselungsver- fahren erzeugt. Weil nicht je- der Bürger automatisch über eine Rentenversicherungsnum- mer (RV-Nummer) verfügt, müssen über die Deutsche Rentenversicherung zunächst fehlende RV-Nummern verge- ben werden. Zurzeit schreiben die Krankenkassen deshalb ih- re Mitglieder an, um fehlende personenbezogene Daten, zum Beispiel von Kindern und Ju- gendlichen oder anderen Per- sonen, die keine RV-Nummer haben, zu erfragen und für die- se eine RV-Nummer zu bean- tragen. Die „Vertrauensstelle Krankenversicherung“ erstellt dann eine neue KV-Nummer und teilt sie der jeweiligen Krankenkasse mit. Bis zur Aus- gabe der eGK wird die neue KV-Nummer nur krankenkas- senintern verwendet. KBr

Rezepte

Pflichtangaben erweitert

Ärzte müssen Dar- reichungsform nennen und auch für Eigen- bedarf Rezept ausstellen.

M

it der Novelle der Ver- schreibungsverordnung sind die Pflichtangaben auf der ärztlichen Verschreibung ergänzt worden. Seit dem 1. Januar sind die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, auch

die Darreichungsform der von ihnen verordneten Arz- neimittel anzugeben. Darauf hat die ABDA – Bundes- vereinigung Deutscher Apo- thekerverbände hingewiesen.

Reaktionen aus den Apothe- ken deuteten darauf hin, dass dieses Verfahren noch nicht hinreichend praktiziert wer- de. Für die Apotheker ber- ge dies Konflikte, denn die Abgabe verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel auf der Grundlage einer unvoll- ständigen Verschreibung sei nach dem Arzneimittelgesetz strafbewehrt.

Eine weitere Änderung der Verschreibungsverord-

nung betrifft Rezepte für den Eigenbedarf. Die Vorla- ge des Arztausweises reicht seit dem 1. Januar nicht mehr aus, damit Ärzte in Apothe- ken verschreibungspflichti- ge Medikamente erhalten.

Sie müssen sich künftig auch für den eigenen Bedarf ein Rezept ausstellen. Außer- dem kann die Abgabe von Medikamenten oder die Än- derung der Abgabemenge nicht mehr telefonisch zwi- schen Arzt und Apotheker vereinbart werden. Apothe- ker benötigen vor der Ab- gabe jedes verschreibungs- pflichtigen Arzneimittels ein Originalrezept. hil/HK

Gesundheitskarte

Einheitliche Versichertennummer

Umstellung auf neue Krankenversichertennummern fast abgeschlossen

Opiatabhängige

Verbesserte Substitutions- behandlung

Projekt zum

Qualitätsmanagement

Substitution: Bessere Struktur- und Prozessqualität

Foto:VISUM Foto:ddp

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