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Archiv "Freiberuflergebühren: Für Ärzte immer noch Ostabschlag" (18.07.2005)

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F

ür Ärzte und Zahnärzte gilt immer noch der zur Wiedervereinigung einge- führte „Ost-Abschlag“. So lie- gen die Gebührensätze in den neuen Bundesländern im Jahr 2005 bei nur 90 Prozent des vergleichbaren Westansatzes.

Noch 1991 betrugen die Ge- bühren lediglich 60 Prozent des Westgebühren-Niveaus, wurden in den Folgejahren al- lerdings sukzessive angeho- ben, ohne aber die Hundert- prozentgleichstellung zu errei- chen, die der damalige Bun- desgesundheitsminister Horst Seehofer bereits zum 1. Januar 2000 angekündigt hatte.

Die Ungleichbehandlung der Ärzte in den alten und neuen Bundesländern ist denn auch Anlass für zahlreiche Demarchen und Resolutio- nen bei Deutschen Ärzteta-

gen und den Hauptversamm- lungen von Ärzte- und Zahn- ärzteverbänden, zuletzt beim 108. Deutschen Ärztetag An- fang Mai in Berlin.

Der Vorsitzende des Ge- bührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer, Dr.

med. Alfred R. Möhrle, Fach- arzt für Orthopädie in Bad Soden, ehemaliger Präsident der Landesärztekammer Hes- sen, zeigte sich dennoch vor der Presse optimistisch, dass die Gleichstellung bald voll- zogen wird.

Vergleichsweise noch schlechter gestellt sind nach Übersicht des Bundesverban- des der Freien Berufe e.V., Berlin, die Tierärzte. Seit 1.

August 1999 beträgt das Ge- bührenniveau der Tierärzte in den neuen Bundesländern le- diglich 84 Prozent des Westni- veaus. Bei den Physiothe- rapeuten beträgt der Ostab- schlag zwischen 17 und sechs Prozent.

Hingegen werden die Lei- stungen der Logopäden seit 1. Juni 2001 in Ost und West zu

hundert Prozent gleich hoch vergütet. Im Gegenzug ver- zichteten die Logopäden auf eine Gebührenordnungserhö- hung bis Ende 2002. Bei den Berufsbetreuern wurde eine Gleichstellung seit 1. Juli 2004 (in Berlin bereits seit dem 1. Januar 2003) erzielt. Notare und Rechtsanwälte erhalten gleich hohe Vergütungen nach ihren Gebührenordnungen seit dem 1. Juli 2004. Das Gleiche gilt für vor Gericht auftreten- de öffentlich bestellte und ver- eidigte Sachverständige. Steu- erberater erhalten seit dem 1. Januar 1991 gleich hohe Ver- gütungssätze (Honorare). Ei- ne Gleichstellung in der Ge- bührenhöhe in Ost und West gilt für Architekten seit dem 1. Januar 1993, ebenfalls für Ingenieure, und für Seelotsen ab dem 1. Februar 1998. EB V A R I A

A

A2042 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 28–29⏐⏐18. Juli 2005

Freiberuflergebühren

Für Ärzte immer noch Ostabschlag

O

bwohl Infotainment-An- gebote für das Warte- zimmer immer belieb- ter werden, musste der eu- ropäische Marktführer für Wartezimmer-TV in Arztpra- xen wegen Zahlungsunfähig- keit Insolvenz beantragen.

Die Ärzte leasten die Fern- seh- und Satellitenanlagen von Kooperationspartnern der val- u-media AG. Der Arzt ver- pflichtete sich vertraglich zur Zahlung von Leasingraten.

Diese wurde von val-u-media soweit subventioniert, dass sich das Angebot für den Arzt zu- mindest kostenneutral dar- stellte. Diese Rückfinanzie- rung über die versprochenen Subventionszahlungen bleiben nunmehr aus.Was ist zu tun?

Grundsätzlich ist der Arzt wegen des mit der Leasing- firma geschlossenen Vertrages verpflichtet, die Raten zu be- zahlen. Möglicherweise steht den betroffenen Ärzten aber ein Kündigungsrecht gemäß

§ 314 Bürgerliches Gesetz- buch zu. Beim Leasingvertrag handelt es sich um ein Dauer- schuldverhältnis, das aus wich- tigem Grund gekündigt wer- den kann. Das ist der Fall, wenn dem Vertragspartner, hier dem Arzt, ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zu-

gemutet werden kann – insbe- sondere, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dies könnte hier greifen, weil der Arzt in der Regel den Leasingvertrag

nur deshalb abgeschlossen hat, weil die Refinanzierung der Leasingraten durch die Sub- ventionen der val-u-media AG gesichert schienen. Allerdings trägt der Schuldner das Aus-

fallrisiko hinsichtlich der Fi- nanzierung des Leasinggegen- standes. Möglicherweise sind aber in den Verträgen mit der val-u-media AG sowie der Leasingfirma Vertragsgestal- tungen getroffen worden, die das Ausfallrisiko regeln.

Doch ist zu beachten, dass der Arzt nur innerhalb einer angemessenen Frist den Lea- singvertrag kündigen kann, nachdem er vom Kündi- gungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wann eine Frist ange- messen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht pauschal zu beantworten. Der Bun- desgerichtshof hat eine in- nerhalb eines Monats er- klärte Kündigung als recht- zeitig angesehen, aber auch schon eine Kündigung in- nerhalb einer 2-Monats-Frist akzeptiert. Hier ist also Eile geboten.

Ferner könnten gegenüber der val-u-media AG Schadens- ersatzansprüche wegen Ver- letzung einer vertraglichen Pflicht bestehen. Inwieweit diese aber tatsächlich zu reali- sieren sind, ist wegen der ein- getretenen Zahlungsunfähig- keit fraglich. Die berechtigten Ansprüche sollten aber zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Tobias Weimer

Wartezimmer-TV

Infotainment-Anbieter insolvent

Rund 3 500 Ärzte sind betroffen.

Wirtschaft

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