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Welche Stadien werden hierbei durchlaufen? Diese relativ einfachen Fragen haben die Anfangsnervosität abgebaut und den ersten Fall zu- mindest soweit vorbereitet, dass die Vor-GmbH nicht mehr ganz unbekannt war

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Academic year: 2021

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Prüfung vom 19.3.09, Prüfer: Dr. Hofmeister, Prof. Dr. Dr. Fitzner

Den vier Kandidaten wurden vorgegebene Plätze zugewiesen. Die hierzu in vorangegangenen Prüfungsprotokollen geäußerte Vermutung einer von der bereits in den Klausuren erreichten Punktzahl abhängigen Sitzordnung halte ich für abwegig. Mein Eindruck war, dass die Prüfer die Teilnehmer lediglich in der Reihenfolge gesetzt haben wollten, wie sie auf ihrer Liste standen um sie anschließend bei allen Fragen persönlich mit Namen ansprechen zu können ohne durcheinander zu kommen und bei der anschließenden (internen) Punktediskussion Verwechslungen auszuschließen.

Der Einstieg erfolgte, indem H. Dr. Hofmeister darauf hinwies, dass es zur Lösung des ersten Falles hilfreich wäre, vorab einige gesellschaftsrechtliche Grundlagen zu klären.

- Welche Formen von Kapitalgesellschaften kennen Sie?

- Wie entsteht eine GmbH?

- Welche Stadien werden hierbei durchlaufen?

Diese relativ einfachen Fragen haben die Anfangsnervosität abgebaut und den ersten Fall zu- mindest soweit vorbereitet, dass die Vor-GmbH nicht mehr ganz unbekannt war.

Fall 1

A und G haben beschlossen, gemeinsam die A&G-GmbH zu gründen. Einen entsprechenden Gesellschaftervertrag, in dem auch der G zum Geschäftsführer bestellt wird, ist vor einem Notar beurkundet worden. Danach hat die A&G-GmbH die Eintragung ins Handelsregister beantragt.

Im weiteren Verlauf erhebt die A&G-Vor-GmbH Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft.

Wiederum danach zieht die A&G-Vor-GmbH den Antrag auf Eintragung ins Handelsregister zurück.

Wie wird der weitere Verlauf sein, ist insbesondere die Klage unzulässig?

- Wie ist das überhaupt mit der Zulässigkeit, welche Zulässigkeitsvoraussetzungen ken- nen Sie?

- Wie ist das mit der Partei- und Rechtsfähigkeit?

- Welchen Status hat die A&G?

- Wie ist das mit einer GmbH, die noch nicht eingetragen ist?

- Welchen Status erhält die Vor-GmbH, wenn es nicht zur Eintragung kommt?

- Gibt es eine Vor-GmbH in Liquidation ?

Die Antwort auf diese Fragen war, dass die Partei- und Rechtsfähigkeit (§§ 50, 51 BGB) problematisch ist, weil die Eintragung ins Handelsregister konstitutiven (!) Charakter (§ 11 GmbHG) hat. Die Vor-GmbH, bei der es nicht zur Eintragung kommt, fällt auf den Status einer BGB-Gesellschaft zurück. Das BGB enthält zwar keine Regelungen bzgl. der Rechtsfä- higkeit einer BGB-Gesellschaft, jedoch ist (seit einem entsprechenden BGH-Urteil seit 2001) nunmehr weitgehend anerkannt, dass die BGB-Gesellschaft rechtsfähige Gesamthand und somit eigenständige Schuldnerin und Gläubigerin sein kann, sofern sie als Außengesellschaft in Erscheinung tritt und durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet.

Partei- und Rechtsfähigkeit sind somit gegeben, die Klage ist zulässig.

Kurz andiskutiert wurde noch die Frage der Vertretung. Die BGB-Gesellschaft wird von den Gesellschaftern grds. gemeinschaftlich vertreten (709 BGB), die Klage wurde jedoch nicht von beiden Gesellschaftern sondern nur vom laut Gesellschaftervertrag zum GF der Vor- GmbH bestellten G eingelegt. Die dem G erteilte bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung be- stehende Prozessvollmacht (§714 BGB) besteht jedoch, auch nach Rückfall der Vor-GmbH auf den Status einer BGB-Gesellschaft, fort (§ 86 ZPO).

(2)

(nach eigener Recherche handelt es sich bei dem Fall um das BGH-Urteil vom 31.3.08 II ZR 308/06)

Fall 2

Verkäufer B verkauft ein Patent-Portfolio an den Käufer K. Dabei gibt er an, dass zu diesen Patenten Lizenzen erteilt wurden und erhebliche Lizenzeinnahmen vorhanden seien. Im Kauf- vertrag garantiert der B die Lizenzeinahmen in einer bestimmten Höhe. Die Bank C finanziert den Kauf. Kurz vor Abschluss des Kaufvertrages wurde der Lizenzvertrag jedoch gekündigt, so dass der K hieraus keine Lizenzeinnahmen erzielt. Dies mit der Folge, dass K das Darlehn nicht mehr bedienen kann.

- Wie ist die Sach- und Rechtslage?

- Wer könnte denn hier Ansprüche haben?

- Was für ein Vertrag ist abgeschlossen worden?

Der Einstieg erfolgte mit der Prüfung einer Anspruchsgrundlage des Käufers K gegen den B.

Grds. handelt es sich um einen Rechtskauf (§§ 453, 433 BGB). Indem der B bestimmte Li- zenzeinnahmen garantiert hat und diese tatsächlich nicht vorhanden sind, ist die Kaufsache mangelhaft (§ 434 I BGB). Dem B stehen Ansprüche gem §437 BGB zu.

Mit der Frage, Was ist das überhaupt für eine Art von Schuldverhältnis? kam es dann zu einer Abschweifung auf das Thema Dauerschuldverhältnisse . Ein Lizenzvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis (An dieser Lösung wurde relativ lange gearbeitet). Auch wenn die Laufzeit auf unbestimmte Zeit vereinbart worden ist, gilt der Vertrag nicht unbegrenzt. Viel- mehr wird die Vertragslaufzeit durch die Laufzeit des längstlaufende Schutzrecht begrenzt.

Fraglich ist, wann und wie ein solches Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann. Dies insbesondere dann, wenn der Lizenzvertrag selbst hierzu keinerlei Regelung enthält. Eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund besteht gem. § 314 BGB. Wenn nun wie im Sachverhalt der Verkäufer Lizenzeinnahmen garantiert hat und diese tatsächlich nicht vor- handen sind, ist ein solcher wichtiger Kündigungsgrund gegeben.

An dieser Stelle wurde die Diskussion wg. Zeitablaufs beendet. Weitergehende Fragen, wie etwa mögliche deliktische Ansprüche des K gegen B oder Ansprüche der Bank gegen K wur- den nicht mehr angesprochen.

Resümee: Die Fragstellung war jederzeit fair. Bei allen Kandidaten gab es nicht nur (aber immerhin auch) lichte Momente, die die schattigen Stellen zumindest soweit überstrahlt haben, dass Ergebnisse im Bereich von 115 bis 135 Punkte heraus- gekommen sind.

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