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Archiv "Extra-Versicherung" (20.08.1982)

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Hinweise • Anregungen WIRTSCHAFT

Die private Nutzung von Firmenwagen soll steuer- lich stärker belastet wer- den. Das Bundesfinanzmi- nisterium hat den Ländern einen entsprechenden Richtlinien-Entwurf zuge- leitet, der sich auf die Haushaltsbeschlüsse An- fang Juli bezieht. Die Mehr- belastung soll nicht nur die Betriebsinhaber, Selbstän- digen und Freiberufler tref- fen, die ihren zum Betriebs- vermögen gehörenden oder beruflich genutzten PKW auch privat fahren, sondern auch jene Ange- stellten, denen ein Firmen- wagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung steht. Die steu- erliche Mehrbelastung er- gibt sich dadurch, daß der Anteil der privaten Nutzung von 20 bis 25 Prozent auf 40 bis 50 Prozent erhöht werden soll. Damit würde sich der zu versteuernde Einkommensanteil verdop- peln.

Es bleibt abzuwarten, ob die Länder diese Initiative unterstützen werden. Sie sind zwar an den Mehrein- nahmen interessiert, auf der anderen Seite haben sie mit beträchtlichem Ver- waltungsaufwand zu rech- nen. Die drastische Ver- schärfung der Besteuerung könnte nämlich dazu füh- ren, daß immer mehr Steu- erpflichtige, die einen Dienstwagen privat nutzen können, dazu übergehen, mit Hilfe eines Fahrtenbu- ches nachzuweisen, daß ihr Dienstwagen nur in ge- ringerem Umfang privat

genutzt wird. Die Steuer- richtlinie hält an dem Grundsatz fest, daß der ein- zelne Steuerpflichtige den Umfang der betrieblichen Nutzung nachweisen kann.

Ein höherer oder niedrige- rer privater Nutzungsanteil ist festzusetzen, wenn dies nach den besonderen Um- ständen des Einzelfalles gerechtfertigt ist.

Ein niedrigerer privater Nutzungsanteil kann in Be- tracht kommen, wenn der Steuerpflichtige zur Aus- übung seiner Berufstätig- keit auf die ständige Benut- zung eines Personenkraft- wagens angewiesen ist, heißt es in dem Richtlinien- Entwurf. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang zum Beispiel auf den Han- delsvertreter und den prak- tischen Landarzt. Ein höhe- rer Nutzungsanteil kann von der Steuerbehörde festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige für sei- ne Berufstätigkeit nur sel- ten einen PKW benötigt.

Macht ein Steuerpflichtiger geltend, daß er den Perso- nenwagen in einem ge- ringerem Umfang privat be- nutzt, als der Lebenserfah- rung entspricht, so trifft ihn eine erhöhte Nachweis- pflicht. Dies bedeutet wohl, daß er ein Fahrtenbuch führen muß.

Das ist nicht nur für den Steuerpflichtigen lästig;

das wirft auch für den Fis- kus Probleme auf, denn die Steuerbeamten haben dies zu kontrollieren, was sehr zeitaufwendig ist. In der

Richtlinie wird auch unter- stellt, daß ein größerer oder teuerer PKW in der Absicht angeschafft wird, ihn in größerem Umfang privat zu nutzen. Wer dies nicht ak- zeptiert, wird wohl ein

Fahrtenbuch führen müs- sen. Schon jetzt läßt sich voraussagen, daß die kaum zu begründende Verdoppe- lung des privaten Nut- zungsanteil nicht nur zu ei- ner drastischen Steuerer- höhung, sondern auch zu einer Vervielfachung des bürokratischen Aufwandes beim Steuerzahler und Fi- nanzamt führen wird. Dies gilt mit Sicherheit auch für die Pläne, den Steuervor- teil des Ehegatten-Split- tings auf 10 000 DM zu be- grenzen (s. dazu Heft 32/

1982 in der Rubrik „Nach- richten" den Beitrag: Be- schränkung des Splittings:

Bürokratischer Aufwand wächst").

Von Steuererhöhungen werden auch jene betrof- fen, die bemüht waren, sich dem Zugriff des deutschen Fiskus durch die Beteili- gung an Abschreibungs-

Extra-

Versicherung

Surfer können bei ei- nem Unfall auch fi- nanziell baden ge- hen: Alle Schäden, die der Stehsegler verursacht, muß er aus eigener Tasche bezahlen, wenn er keine Privathaft-

pflicht-Versicherung hat. Ist er gleichzeitig Eigentümer des Bret- tes, reicht noch nicht einmal diese — dann schützt ihn nur die Bootshaftpflicht-Ver- sicherung. Bis jetzt besitzt sie nur jeder zehnte. Schäden am Brett deckt — wie beim Auto — eine be- sondere Kasko-Ver- sicherung. gi

Projekten im Ausland zu entziehen. Künftig dürfen nur noch Verluste aus ge- werblichen Investitionen, die den strengen Anforde- rungen des Paragraphen 5 des Auslandsinvestitions- gesetzes entsprechen, mit positiven Einkünften im In- land steuermindernd ver- rechnet werden. Verluste aus ausländischen Staaten, mit denen keine Doppelbe- steuerungs-Abkommen be- stehen (z. B. Bahamas, Ber- mudas, Monaco, Costa-Ri- ca) können derzeit ohne Einschränkung mit positi- ven inländischen und aus- ländischen Einkünften aus- geglichen werden. Dassel- be gilt, wenn in einem Dop- pelbesteuerungs-Abkom- men die Anrechnung der ausländischen Steuern ver- einbart worden ist) z. B.

Einkünfte aus Grundver- mögen in der Schweiz, Spanien und Brasilien).

Nach Ansicht des Finanz- ministeriums werden damit zu Lasten des deutschen Steueraufkommens „volks- wirtschaftlich nicht sinn- volle" Kapitalanlagen ge- fördert.

Die Initiatoren von Verlust- zuweisungs-Modellen bie- ten den Erwerb von Häu- sern oder Wohnungen, Be- teiligungen an Touristik- vorhaben, den Erwerb von Plantagen und Tierfarmen an, schreibt das Ministe- rium in der Begründung seines Steueränderungs- gesetzes, das die Einfüh- rung eines neuen Paragra- phen 2a des Einkommen- steuergesetzes vorsieht.

Verluste aus solchen Pro- jekten sollen künftig nicht mehr die Steuerschuld in der Bundesrepublik min- dern. Das Finanzministe- rium übersieht bei seiner problematischen Initiative beharrlich, das solche Pro- jekte für die Kapitalanleger nur deshalb interessant sind, weil die deutsche Steuergesetzgebung den progressiven Zugriff auf die mittleren und höheren Einkommen immer weiter verschärft. wst

Wo Steuererhöhungen drohen

Wer sein beruflich genutztes Auto gelegentlich auch privat fährt, muß damit rechnen, daß das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil heraufset- zen wird. Wer sich an Abschreibungsobjekten im Ausland beteiligt, wird —so die Absicht des Bundes- finanzministeriums — nicht mehr so ohne weiteres Verluste im Ausland mit Einkünften aus dem Inland verrechnen dürfen.

66 Heft 33 vom 20. August 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

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