An Mofas nicht basteln
Das Kennzeichen für ein Mofa, Moped und Mokick gibt es bei Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht- versicherung von der Versiche- rungsgesellschaft. Für das Ver- sicherungsjahr 2000/01 – es be- ginnt am 1. März – ist das Kennzeichen blau auf weißem Grund. Die Kosten für diese Versicherung halten sich in Grenzen. Für ein Jahr unbe- grenzte Deckung in der Haft- pflichtversicherung zahlt man zum Beispiel bei der Volks- fürsorge ab 97,90 DM. Wer sich zusätzlich zum Beispiel ge- gen Diebstahl absichern möch- te, kann eine Kaskoversiche- rung abschließen. Mit 100 DM Selbstbeteiligung im Schadens- fall kostet das noch einmal 505 DM.
Erfahrungsgemäß reicht ei- nigen die für Mofas und Mo- kicks vorgegebene Höchstge- schwindigkeit von 25 bezie-
hungsweise 50 km/h nicht. Wenn dann die Bastler ans Werk gehen, wird es kritisch. Zum einen reicht bei höheren Ge- schwindigkeiten der Führer- schein oft nicht aus. Außer- dem erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis. Bei einem Unfall ist dann eventuell mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, und der Versi- cherungsschutz ist auch gefähr-
det. OHM
Info am
Wochenende
Kommt eine Frau mit ihrem Wagen am Wochenende von der Fahrbahn ab, wobei ne- ben einem Verkehrsschild auch ihr Fahrzeug beschädigt wird, so darf ihre Kaskoversiche- rung die Zahlung für die Re- paratur des Autos verweigern, wenn die Versicherte den Scha-
den erst am Montag darauf der Kreisverwaltung meldet.
Durch die zweitägige Verzöge- rung hat sie ihre „Obliegenheits- pflicht“ verletzt. (Oberlandesge- richt Köln, Az.: 9 U 97/98) WB
Erkrankung nicht
verschweigen
Wer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine frühere Krankheit ver- schweigt, handelt arglistig und verliert seinen Versicherungs- schutz. Eine relevante Vorer- krankung liegt vor, wenn lang- jährige Rückenbeschwerden be- reits einen Berufswechsel ver- anlasst haben. Das Verschwei- gen dieser Beschwerden ist nicht entschuldbar. Die Versicherung muss keine Leistungen erbrin- gen und kann mit Erfolg den Versicherungsvertrag we- gen arglistiger Täuschung an- fechten. (Oberlandesgericht Ko- blenz, Az.: 10 U 605/98) Hahn
V E R S I C H E R U N G E N
PIN-Nummer getarnt
Es stellt eine grob fahrlässige Mitverursachung eines unberechtigten Kontozugriffs dar, wenn die als vierstellige Telefonnummer getarnte PIN-Nummer zusammen mit der ec-Karte verwahrt wird. Den Karteninhaber entlastet es auch nicht, beides in ein massives Schließfach im Kranken- zimmer einer Klinik geschlossen und die Zimmertür ver- schlossen zu haben. Ein unberechtigter Zugriff Dritter ist gerade in Krankenhäusern nicht auszuschließen. Weil der Kontoinhaber hier grob fahrlässig gehandelt hat, muss er den Schaden, den der Unbekannte durch das Geldabheben vom Konto verursacht hat, selbst tragen. (Landgericht Bonn,
Az.: 5 S 41/99). Hahn