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Im Krankheitsfall bleibt ihnen dann nur noch der Schritt zur Sozialhilfe

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# 213304

I 229/2004 VOL 9. März 2005 43C

Interpellation

0876 Bornoz Flück, La Heutte (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 13.09.2004

Taggelder für Arbeitslose im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall haben Arbeitslose, die im Genuss der Arbeitslosenversicherung stehen, während 29 Tagen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 AVIG). Danach ist es an ihnen, sich gegen Erwerbsausfall zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung erweist sich aber als sehr teuer (rund 12 bis 14 % des Jahreseinkommens), da im Kanton Bern nur Einzelversicherungsverträge möglich sind und diese Kategorie von Versicherten in den Augen der Versicherer ein relativ hohes Risiko darstellt.

Viele Arbeitslose verzichten auf eine Versicherung, nicht zuletzt weil ihnen die Mittel dazu fehlen. Im Krankheitsfall bleibt ihnen dann nur noch der Schritt zur Sozialhilfe.

In einigen Kantonen, beispielsweise im Kanton Neuenburg, erhalten Personen, die eine solche Versicherung abschliessen möchten, einen Kantonsbeitrag. Es ist im Übrigen bekannt, dass bei der Unfalldeckung eine Lösung gefunden werden konnte und dass die Versicherungsprämien absolut tragbar sind.

Fragen:

1. Liegen für die Sozialhilfebeträge, die dieser Kategorie von Personen im Kanton Bern ausgerichtet werden, Zahlen vor? Wenn ja, wie hoch ist der Gesamtbetrag?

2. Wären nicht Einsparungen möglich, wenn ein gerechteres System eingeführt würde, das es jedem und jeder erlauben würde sich zu versichern? Beispielsweise mit der Ausrichtung eines Beitrags?

3. Wurden entsprechende Berechnungen vorgenommen?

4. Sind Arbeitslose, die sich in einem Beschäftigungsprogramm befinden, gegen solche Fälle versichert?

Antwort des Regierungsrates

Die letzte Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0), die am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, hat den Versicherungsschutz von Arbeitslosen bei Krankheit wesentlich verbessert: Bei Krankheit haben sie innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt 44 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld, davon können 30 Tage in Folge bezogen werden. Schwangere, welche nach der Niederkunft nicht oder vermindert arbeitsfähig sind, haben Anspruch auf zusätzliche 40 Taggelder ohne Beschränkung der Bezugsdauer. Diese Verbesserungen wurden anlässlich der Vernehmlassung zur Revision des AVIG von den Sozialpartnern begrüsst und als genügend beurteilt.

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In Einzelfällen reichen diese Verbesserungen nicht aus und die betroffenen Personen erleiden einen Verdienstausfall. Ohne Taggeldversicherung und ohne genügende Ersparnisse kann dies zur Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen führen. Die Einführung eines Kantonsbeitrags an die Taggeldversicherung würde für den Kanton keine grundsätzliche Änderung bewirken, weil sowohl die Kantonsbeiträge als auch die Fürsorgeleistungen aus allgemeinen Staatsmitteln bezahlt werden. Ob ein Kantonsbeitrag zu einer wesentlich grösseren Anzahl von versicherten Personen und damit zu tieferen Prämien führen würde, ist fraglich. Der administrative Aufwand zur Abklärung der Beitragsberechtigung und Ausbezahlung der Beiträge wäre auf jeden Fall bedeutend.

Insgesamt wäre gegenüber der heutigen Lösung eher von höheren Kosten auszugehen.

Diesem Mehraufwand würde keine bessere soziale Absicherung der betroffenen Personen gegenüberstehen.

Die konkreten Fragen der Interpellantin lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Die Sozialhilfebeiträge und die berechtigten Personen werden nicht einzeln erhoben, weil Statistiken zu einzelnen Personenkategorien sehr aufwändig sind. Die gewünschten Zahlen sind deshalb nicht verfügbar.

2. Die Einführung von Kantonsbeiträgen an die Taggeldversicherung könnte zwar in Einzelfällen zu Einsparungen bei der Sozialhilfe führen. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Aufwand für die Beiträge und deren Verwaltung höher wären als die möglichen Einsparungen bei der Sozialhilfe.

3. Konkrete Berechnungen sind nicht möglich, weil die statistischen Grundlagen nicht erhoben werden (vgl. Frage 1).

4. Arbeitslose Personen mit Taggeldanspruch haben den eingangs erwähnten Versicherungsschutz von 44 Tagen. Dieser gilt auch während der Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung.

Gemeinden führen im Auftrag des Kantons Beschäftigungsmassnahmen für sozialhilfeberechtigte Erwerbslose, die gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, durch. Der Kanton macht den Gemeinden für diese Massnahmen keine Vorgaben bezüglich einer Taggeldversicherung im Krankheitsfall. Es bleibt den Gemeinden überlassen, ob sie eine solche Versicherung abschliessen wollen. Angesichts der hohen Versicherungsprämien dürften aber solche Versicherungen nicht die Regel sein.

An den Grossen Rat

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