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Archiv "Mobile Navigationsgeräte: Nicht im Auto liegen lassen" (28.07.2006)

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V E R S I C H E R U N G E N

Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 30228. Juli 2006 [139]

N

ach Ansicht des Berufs- verbandes Deutscher Psy- chologinnen und Psycho- logen (BDP) sind im vorlie- genden Entwurf für ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wichtige Anregungen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Interesse der Rechte von Ver- sicherten nicht berücksichtigt worden. Der BDP hatte gefor- dert, den ausgrenzenden Um- gang der privaten Versiche- rungswirtschaft mit Men- schen, die in ihrem Leben ein- mal aufgrund psychischer oder psychiatrischer Proble- me einen Arzt oder Psycho- therapeuten aufgesucht ha- ben, durch ein neues Gesetz nicht mehr zuzulassen. Diesen Eingriff in die Versicherungs- freiheit zugunsten des Ge- sundheitsschutzes hätten die Verfasser des Gesetzentwurfs gescheut und dabei gesicherte Daten zur Häufigkeit psychi- scher Erkrankungen ignoriert, meint der BDP.

In einer Stellungnahme ver- weist der Verband auf aktuelle Erhebungen, wonach das Risi- ko für eine psychische Erkran- kung in Deutschland bei 1 : 3 liegt. 27 Prozent der EU-Be- völkerung oder 83 Millionen Menschen erleiden demnach mindestens einmal im Leben zum Beispiel eine Depression, Panikstörung, Phobie oder Ähnliches. Es gehe also um regelhafte Erkrankungen und um einen erheblichen Anteil der Bevölkerung. Der Aus- schluss solcher Erkrankungen aus dem Leistungspaket oder die Verweigerung eines Ver- tragsabschlusses sei daher sach- logisch falsch. Er richte sich

„gegen das Wohl der Bevöl- kerung wie auch gegen das Interesse des Staates am Ver- sicherungsschutz seiner Bür-

ger“, sagt BDP-Präsidentin Carola Brücher-Albers.

Da die Mehrheit der Men- schen für sich selbst nicht mit einer psychischen Erkrankung rechnete und die tatsächli- chen Risiken nicht kenne, könnten Versicherungsneh- mer die Problematik der Ver- tragsgestaltung durch die Ver- sicherungen oft nicht reali- stisch einschätzen. Der BDP fordert daher die Ergänzung des Gesetzentwurfs an zwei

Stellen: Erstens sollen psychi- sche Erkrankungen und deren Behandlung – so wie bei an- deren Erkrankungen üblich – als unerhebliche Gefahren- umstände angesehen werden, wenn sie mehr als fünf Jahre zurückliegen. Zweitens tritt der BDP dafür ein, Psychothe- rapie als Leistung mit der all- gemeinen Wartezeit von drei statt (wie im Entwurf) acht Monaten zu verankern. Psy- chische Probleme könnten plötzlich auftreten und sollten kurzfristig behandelbar sein.

Das geplante Gesetz über den Versicherungsvertrag soll das derzeitige Gesetz aus dem Jahre 1908 modernisieren, ei- nen modernen Verbraucher- schutz ermöglichen und ge- setzliche Mindeststandards für Versicherungsabschlüsse definieren. Diesem vom Bun- desministerium für Jusitz

selbst gestellten Auftrag kommt der Entwurf aus Sicht des Psychologenverbandes in mindestens einem wichtigen Punkt nicht nach. WZ

Saisonkennzeichen

Schutz besteht

Wer sein Cabrio/Motorrad über den Winter abmeldet, verliert nicht den Versiche- rungsschutz, betont ein Spre- cher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirt- schaft. In der beitragslosen Zeit gelte die Teilkaskoversi- cherung weiter, wenn das Fahrzeug in der Garage oder auf eingefriedetem Grund- stück abgestellt werde. Auch bei Diebstahl/Brand zahle die

Versicherung. rco

Versicherungsvertragsgesetz

Psychologen kritisieren Entwurf

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen sei diskriminierend und sachlogisch falsch.

Mobile

Navigationsgeräte

Nicht im Auto liegen lassen

Immer mehr Menschen be- nutzen Navigationsgeräte im Auto. Dies gilt auch für Haus- und Landärzte, die zu Patien- tenbesuchen unterwegs sind.

Doch Vorsicht: Während fest installierte Navigationsgeräte ähnlich wie Autoradios versi- chert sind, haftet die Versi- cherung nicht für mobile Geräte. Versicherungsexper- ten raten deshalb, mobile Na- vigationsgeräte und mobile Telefone immer aus dem Au- to zu nehmen.

Autoversicherung. Versi- cherungsschutz ohne Ent- schädigungsgrenze besteht in der Vollkaskopolice für fest eingebaute Telefone und Na- vigationsgeräte. Für mobile Teile haften die Versicherun- gen grundsätzlich nicht.

Hausratversicherung.Wer- den Autos aufgebrochen und dabei Sachen entwendet, handelt es sich um einen ein- fachen Diebstahl. Die Bedin-

gungen der Hausratpolicen setzen aber für eine Haftung einen Einbruchdiebstahl vor- aus. Dennoch sind Gegen- stände des Hausrats in Autos im Rahmen der so genann- ten Kfz-Klausel versichert, wenn sie sich „vorüber- gehend“ außerhalb der Woh- nung befinden. Nach den jüngsten Bedingungen „VHB 2000“ sind Computer und damit auch mobile Navigati- onsgeräte jedoch ausdrück- lich ausgeschlossen. Einen solchen Ausschluss kennen die älteren „VHB 92“ nicht.

Allerdings droht hier der

Einwand der groben Fahr- lässigkeit, wenn das Gerät sichtbar im Auto aufbewahrt wurde.

Reisegepäckversicherung.

Nach den zurzeit gültigen Bedingungen gilt ein grund- sätzlicher Ausschluss für mo- bile Navigationsgeräte und Mobiltelefone. Anders ver- hält es sich mit den „AVB Reisegepäck 1992“. Da es zu diesem Zeitpunkt noch kei- ne mobilen Navigationsgerä- te gab, konnten sie auch nicht erwähnt werden. Auch hier droht aber der Einwand grober Fahrlässigkeit. Rolf Combach

Foto:vario-press

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