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Archiv "Versorgungswerk: Freiwillige Mitgliedschaft" (05.10.2012)

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A 2006 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 40

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5. Oktober 2012 halt. Seiner aber habhaft zu werden,

scheitert häufig an dessen Anony- mität, die ihm Internetforen gewäh- ren. Betreiber von Foren können nicht gezwungen werden, die Iden- tität eines Verfassers preiszugeben.

Somit kommt es darauf an, den Betreiber eines Forums zur Ver - antwortung ziehen zu können.

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren gefestigt.

Der Betreiber eines Forums haftet

dann für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu eigen macht. Er- scheint der Freikommentar eines anonymen Nutzers wie eine eigene Äußerung des Betreibers, zieht er ihn zur Untermauerung seiner Ge- dankenführung heran oder identifi- ziert er sich in anderer Weise damit, ist er wie der Verfasser verantwort- lich. Anders verhält es sich, wenn der Betreiber das Forum lediglich

für den Abruf fremder Freikom- mentare bereitstellt. In diesem Fall (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) setzt seine Haftung die Ver- letzung von Verhaltenspflichten, insbesondere Untersuchungspflich- ten, voraus. Von ihm schon zu ver- langen, jeden Beitrag auf rechtsver- letzende Inhalte zu untersuchen, hieße den sich über das Internet bietenden Kommunikationsprozess

völlig einzuschnüren. Die Recht- sprechung erachtet eine solche Pflicht als unzumutbar.

Der Betreiber eines Forums wird für den Inhalt fremder Beiträ- ge dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von dessen rechtswidri- gem Inhalt erlangt. In der Regel wird ihn ein Betroffener darauf hinweisen. Ob richtig oder falsch – ist der Hinweis des Betroffenen so

konkret gefasst, dass auf dessen Grundlage ohne genaue rechtliche oder tatsächliche Prüfung un- schwer eine Rechtsverletzung an- genommen werden kann, hat der Betreiber des Forums dem nachzu- gehen. Ihn trifft nun eine Untersu- chungspflicht. Verletzt er diese Pflicht, haftet er. Ergibt seine Un- tersuchung, dass von einem rechts- widrigen Inhalt auszugehen ist, hat er den beanstandeten Beitrag zu löschen.

Inzwischen nutzen etwa 80 Pro- zent der Bundesbürger das Internet;

circa 90 Prozent davon recherchie- ren im Netz nach Informationen über Produkte und Dienstleistungen aller Art. Unzählige Blogs, Foren oder Online-Bewertungsplattformen bedienen diese Nachfrage. Ärzte und Kliniken sollten zur Vermei- dung von Reputationsschäden re- gelmäßig online zugängliche In - formationen über sich sichten und prüfen. Erweisen sich Beiträge als negativ, sollten sie diese auf rechts- verletzende Inhalte untersuchen und Abwehransprüche verfolgen.

RA Philipp von Mettenheim, Hamburg

Bei einem Umzug hat ein Arzt keinen Anspruch darauf, die freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk fortzusetzen. Das hat das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg ent- schieden.

Die klagende Ärztin ist seit 1992 Pflichtmit- glied in einem Versorgungswerk. 2008 ist die Ärztin nach Berlin umgezogen. Daraufhin hat ihr das bisherige Versorgungswerk Nieder- sachsen mitgeteilt, dass nach Änderung der Satzung im Jahr 2005 die freiwillige Mitglied- schaft nur noch begründen beziehungsweise aufrechterhalten darf, wer nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk werden kann. Die Berliner Ärzteversorgung hatte be- reits bestätigt, dass die Klägerin Pflichtmitglied sei. Mit Bescheid stellte das Versorgungswerk Niedersachsen gegenüber der Klägerin fest, dass diese aufgrund der Pflichtmitgliedschaft aus der freiwilligen Mitgliedschaft ausgeschie- den sei. Die Klage gegen den Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ohne Er-

folg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat nach Auffassung des OVG vielmehr zutreffend angenommen, dass die sich aus der Alterssi- cherungsordnung der Ärztekammer Nieder- sachsen ergebenen materiellen Voraussetzun- gen für eine Fortsetzung der freiwilligen Mit- gliedschaft nicht mehr vorliegen.

Eine Fortsetzung als freiwillige Mitglied- schaft kommt nur in Betracht, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beru- henden berufsständischen öffentlich-rechtli- chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich- tung außerhalb des Landes Niedersachsen nicht begründet werden kann. Diese Möglich- keit besteht für die Ärztin dadurch, dass sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung erfüllt. Diese Re- gelung der Satzung ist zulässig. Das Vorliegen einer willkürlichen Diskriminierung ist zu ver- neinen. Die meisten Versorgungswerke im Bundesgebiet orientieren sich bei der Pflicht-

mitgliedschaft strikt am Lokalitätsprinzip. Da- durch wird die Gefahr vermieden, dass Syste- me der sozialen Sicherung wie die berufs- ständischen Versorgungswerke als Unterneh- men zu gelten hätten, wenn das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft nicht stringent angewen- det und durch eine hohe Zahl von freiwilligen Mitgliedschaften ausgehöhlt würde. Dies könnte schlussendlich auch dazu führen, dass das von den Ärztinnen und Ärzten eingeräum- te Recht, sich aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzli- chen Rentenversicherung befreien zu lassen, abgeschafft würde. Die Verringerung von frei- willigen Mitgliedschaften führt daher zur verfassungsrechtlichen Absicherung der Ver- sorgungswerke. Die Bezugnahme auf europä - ische Grundrechtsnormen ist vom Oberver- waltungsgericht verworfen worden. Vielmehr gebe es sachliche Gründe für eine entspre- chende Satzungsregelung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 8 LA 75/11)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Versorgungswerk: Freiwillige Mitgliedschaft

Benutzer können ohne Befürchtung, das Visier öffnen zu

müssen und zur Verantwortung gezogen zu werden, kritisieren, polemisieren, verleumden und beleidigen.

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