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Gesetz zum StV Versorgungswerk Architektenkammer

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen

und dem Freistaat Thüringen

über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Vom 12. Februar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 5. September 1998 in Dresden und am 23. September 1998 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Februar 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

Gesetz zum StV Versorgungswerk Architektenkammer

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.04.1999 Seite 1 von 1

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