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Archiv "Tafelgeschäfte via Luxemburg" (22.10.1993)

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Tafelgeschäfte via Luxemburg

S

eit dem 1. Januar 1993

— mit Inkrafttreten des Zinsabschlaggesetzes — sind Geldanleger, die Tafelge- schäfte bevorzugen, schlecht gestellt: Wenn sie bei der Bank oder Sparkasse die Zins- oder Ertragsscheine zu Bargeld machen wollen, werden 35 Prozent Zinsabschlagsteuer gleich abgezogen, während ansonsten nur eine Zins- abschlagsteuer von 30 Prozent erhoben wird. Und einen Frei- stellungsauftrag können diese Anleger auch nicht stellen.

Was tun?

Zunächst besteht die Möglichkeit, die im Wege des Tafelgeschäfts erworbenen Papiere ins Depot einer Bank oder Sparkasse in der Bun- desrepublik zu geben. Dann unterliegen diese Titel nur dem Steuersatz von 30 Pro- zent. Und wenn dann ein Freistellungsauftrag gestellt wird, entfällt die Besteuerung sogar ganz. Allerdings wird der Anleger möglicherweise dem Finanzamt plausibel ma- chen müssen, woher die Wertpapiere gekommen sind.

Und selbstverständlich wird das Geldinstitut für die Über- nahme ins Depot gesonderte Gebühren erheben.

Vor allem Anteile von In- vestmentfonds wurden gern als effektive Stücke im Wege des Tafelgeschäft erworben, denn diese Papiere sind sehr wartungsfreundlich. Bei ei- nem Aktienfonds mußte nur einmal im Jahr ein Ausschüt- tungstermin wahrgenommen werden. Noch einfacher war dies bei den thesaurierenden Fonds, die die Erträge auto- matisch wiederanlegen. Hier mußte noch nicht einmal ein Ausschüttungstermin beach- tet werden. Aber jetzt ist der Anleger mit diesen sehr schlecht dran. Denn bei die- sen wird, soweit sie in Deutschland aufgelegt wur- den, automatisch der Zinsab- schlag einbehalten. Dagegen kann sich der Anleger auch durch den Freistellungsan- trag nicht schützen. Er kann sich lediglich auf Antrag die Zinsabschlagsteuer von der Fondsgesellschaft erstatten lassen.

Wer seine Wertpapiere partout weiterhin „unter der Matratze" aufheben will, kann dies tun. Will er den hö- heren Zinsabschlag von 35 Prozent in Deutschland ver- meiden, wird dieser Anleger seine Kupons über Luxem- burger Institute einlösen. Für die Einlösung von Kupons deutscher Investmentfonds erheben einige Institute aller- dings Gebühren, zumal wenn es sich um solche Fonds han- delt, die nicht aus dem eige- nen Haus oder dem eigenen Verbund stammen.

Die Einlösung von Ku- pons in Luxemburg, ohne dort ein Konto zu haben, ist sehr umständlich. Schließlich muß der Anleger mindestens einmal im Jahr mit den ge- sammelten Kupons nach Lu- xemburg reisen und diese dort einlösen. Da aber keine Barauszahlung erfolgt, muß er sich in diesem Falle ohne- hin ein Konto zulegen, dem

der Betrag gutgeschrieben wird.

Wenn ein Anleger so oder so ein Konto in Luxemburg haben muß, um die Zinserträ- ge gutgeschrieben zu bekom- men, ist zu erwägen, ob nicht gleich auch ein Depot im Großherzogtum eröffnet wer- den sollte, in das die in Deutschland im Tafelgeschäft erworbenen Papiere einge- bracht werden können. Auch in diesem Falle entstehen aber nicht geringe Kosten.

Wertpapierdepots können zudem nur bei Luxemburger Instituten unter 100 000 DM eröffnet werden. Bei den Töchtern deutscher Banken liegen die Mindestbeträge eher in der Größenordnung von 250 000 DM.

Gerne: Alt plus neu

Recht problemlos ist die Überführung von Investment-

zertifikaten, auch wenn sie im Tafelgeschäft gekauft wur- den, auf ein Investment-An- lagenkonto bei der Luxem- burger Tochter einer deut- schen Kapitalanlagegesell- schaft. Bei einer Bareinzah- lung von 100 000 DM für den Kauf neuer Fondsanteile nehmen die Gesellschaften auch gern die alten effektiv vorhandenen Stücke mit ins Depot. Dasselbe gilt, wenn ein Sparvertrag mit regelmä- ßigen Zahlungen abgeschlos- sen wird.

Wenn ein Anleger aber partout weiter seine Wertpa- piere selbst aufheben, aber in Luxemburg zu Barem machen will, muß er mit Gebühren von 2,5 Prozent des Auszahlungs- betrages rechnen. Allerdings muß klar darauf hingewiesen werden, daß die Vermeidung der Zinsabschlagsteuer nicht zur Steuerfreiheit führt. Ent- sprechende Erträge müssen stets bei der Einkommensteu- ererklärung angegeben wer- den. Allenfalls erreicht der steuerehrliche Anleger eine Verschiebung der Steuerzah- lung, also einen Zinsgewinn.

Armin Löwe

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Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 42, 22. Oktober 1993 (83) A1-2803

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