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Archiv "Das Bankgeheimnis in Luxemburg" (23.04.1993)

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Academic year: 2022

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zuverlässig sind und dennoch nichts kosten. Das ist vorne- weg das Gefühl. Wenn Sie den Eindruck haben, daß eine spe- zielle Geldanlage nicht zu Ih- nen paßt, sollten Sie sich auch nicht vom Geldberater hinein- reden lassen. Nicht minder wichtig ist der gesunde Men- schenverstand. Der läßt sich ein wenig funktionalisieren: Je höher der angestrebte Ertrag, desto höher ist das immanente Risiko. Zu deutsch: Wer Opti- onsscheine kauft, kann viel ge- winnen, aber auch alles verlie- ren. Wer Bundesschatzbriefe kauft, entscheidet sich für ein sanftes Ruhekissen ohne jede Aufregung.

Freund Pfennigfuchser

Der dritte im Bunde ist Freund Pfennigfuchser. Jedes Depot steht und fällt nämlich mit dem günstigen Einkauf.

Das heißt zum einen, auf möglichst niedrigem Kursni- veau zu investieren (klappt auch nicht immer), zum ande- ren aber, bei den Bankspesen hart zu verhandeln. Wer ein Depot von 200 000 DM Ge- genwert hat, ist selber schuld, wenn er immer noch die übli- chen Spesen von je einem vol-

Luxemburger Banken ha- ben in der jüngsten Vergan- genheit einen enormen Zu- wachs an Einlagen zu ver- zeichnen. Den Umsatzsprung haben sie nicht zuletzt den deutschen Bankkunden zu verdanken. Einer der Beweg- gründe dürfte das strenge Lu- xemburger Bankgeheimnis sein. Dieses schützt vor Wei- tergabe bankbezogener Da- ten an den Ehepartner eben- so wie an Steuerbehörden.

Das Bankgeheimnis in Lu- xemburg ist nach Artikel 458 StGB (Luxemburg) in Ver- bindung mit Artikel 31 des Bankaufsichtsgesetzes vom 27. 11. 1984 strafrechtlich ge- schützt. Im neuen Entwurf des Bankaufsichtsgesetzes ist eine entsprechende Regelung in Artikel 41 vorgesehen.

len Prozent beim Kauf und Verkauf von Aktien zahlt.

Beim ersten privaten In- vestmentclub Börsebius &

Aesculap (Mindesteinlage 50 000 DM und monatliche Mindestsparrate 300 DM) finden die Freunde einer auf langfristigen soliden Wertzu- wachs angelegten Anlagestra- tegie ihre Ziele verwirklicht.

Die optimale Depotstruktur lautet dort: Höchstens ein Drittel der Anlagen (zur Zeit eher 20 Prozent) in Aktien, höchstens ein Drittel in Fest- gelder und mindestens ein Drittel (zur Zeit eher 50 Pro- zent) in erstklassige Anleihen unterschiedlicher Laufzeit.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erzielung von steuer- freien Kursgewinnen. Die be- teiligten Banken behandeln den Investmentclub wie einen Großanleger: Alle üblichen Bankspesen werden halbiert, Limitgebühren fallen nicht an. Täglich fälliges Geld wird (Stand Anfang April) mit 7 Prozent verzinst.

Wenn Sie sich über Börse- bius & Aesculap unverbind- lich informieren wollen, schreiben Sie an: Diplom- Ökonom Reinhold Rombach, Postfach 50 50 50, W-5000 Köln 50. Börsebius

Darüber hinaus beruht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses auf den vertragsrechtlichen Be- ziehungen zum Kunden. Nur soweit dies ausdrücklich ge- setzlich zugelassen ist, kann von der Geheimhaltungs- pflicht abgewichen werden.

Ausnahme: Ermittlungen

Eine Einschränkung er- fährt das Bankgeheimnis zum Beispiel bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hier ist die Bank zur Auskunft ver- pflichtet, und die Staatsan- waltschaft hat Zugriff auf die Bankunterlagen. Bei Aus- kunftsersuchen ausländischer Behörden aufgrund von inter- nationalen Rechtshilfe ab-

kommen, die an die Luxem- burger Behörden zu richten sind, wird eine Weiterleitung an die Bank nur dann erfol- gen, wenn aus der Anfrage deutlich hervorgeht, daß es um die Ermittlung in einer Strafsache geht. Die Rechts- hilfe wird in Luxemburg sehr restriktiv gehandhabt.

Eine weitere Auskunfts- pflicht sowie eine Anzeige- pflicht für Finanztransak- tionen, die einen Verdacht auf Geldwäsche auslösen,

wird es in Kürze im Zu- sammenhang mit der Be- kämpfung der Geldwäsche geben. Die Regelungen ent- sprechen weitgehend denen im Gewinnaufspürungsgesetz (GewAufspG), mit dessen Verabschiedung in der Bun- desrepublik Deutschland bald zu rechnen ist. Beide Regelungen gehen zurück auf die EG-Richtinie zur Verhin- derung des Mißbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche.

Das Bankgeheimnis in Luxemburg

Dt. Ärztebl. 90, Heft 16, 23. April 1993 (93) A1 -1229

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Finanzierungen:

Lockruf des billigen Geldes

§ 16 GewAufspG verlangt von der deutschen Mutterge- sellschaft, ihre Tochterban- ken im Ausland zu verpflich- ten, Verdachtsanzeigen auch gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Danach müß- ten eigentlich auch verdächti- ge Geschäfte, die zum Bei- spiel von der Tochterbank in Luxemburg vorgenommen werden, an die deutsche Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Eine Ausnahme von dieser in völkerrechtlicher Hinsicht sehr bedenklichen Verpflichtung gilt allerdings dann, wenn das jeweils heimi- sche Recht die Weitergabe der Daten untersagt. Eine solche Ausnahme greift in Luxemburg ein. Das Bankge- heimnis steht hier einer An- zeige an deutsche Behörden in jedweder Form entgegen.

Eine Verpflichtung zur Freigabe der Daten besteht teilweise auch in zivilrechtli- chen Gerichtsverfahren. Wird ein Bankangestellter als Zeu- ge in einem Zivilverfahren ge- laden, kann er indes nicht zur Aussage gezwungen werden.

Es steht aber in seinem Er- messen, dem Gericht die ge- wünschten Informationen zu geben. Darüber hinaus sind Banken berechtigt, den Er- ben im Todesfall des Bank- kunden Auskünfte zu geben.

Keine Namensnennung Das Bankgeheimnis ver- hindert auch die Weitergabe von Daten zwischen der deut- schen Hauptniederlassung und einer Zweigniederlas- sung in Luxemburg oder einer deutschen Muttergesellschaft und deren Tochter in Luxem- burg. Nach Maßgabe des Ar- tikel 31 des Bankaufsichtsge- setzes dürfen nur ganz be- stimmte Informationen über Kreditrisiken an die Mutter- gesellschaft weitergegeben werden, und dies auch nur dann, wenn sie mindestens 50 Prozent des Kapitals an der Tochter hält. Daten, die zur Erstellung eines konsolidier- ten Jahresabschlusses erfor- derlich sind, können ebenfalls

weitergegeben werden. Aus- geschlossen ist indes die Be- kanntgabe von Namen derje- nigen Kunden, die Einlagen bei der Tochter in Luxemburg unterhalten. Selbst zum Zwecke einer internen Erfas- sung von Daten über Groß- kunden, die konzernweit be- treut werden sollen, dürfen sie nicht herausgegeben wer- den. Die Daten gelangen des- halb nur dann an die Mutter- gesellschaft, wenn der Kunde sie dort selbst bekanntgibt.

Auskunftsersuchen der Luxemburger Steuerbehör- den können das Bankgeheim- nis nicht durchbrechen. Dem Dekret vom 24. 3. 1989 zufol- ge dürfen die Finanzbehör- den bei der Prüfung von Ban- ken keine Kundendaten sam- meln, um deren Steuern zu ermitteln. Selbst eine Ver- wertung von Zufallserkennt- nissen ist daher ausgeschlos- sen. Kundenbezogene Aus- kunftsersuchen bei der Bank in Luxemburg sind ebenfalls unzulässig. Eine Ausnahme- regelung greift für Erkundi- gungen zur Erbschaftssteuer.

Da schon eine Auskunfts- erteilung gegenüber den Lu- xemburger Steuerbehörden unzulässig ist, sind Auskünfte an deutsche Steuerbehörden auf dem Wege der Amtshilfe oder über die Muttergesell- schaft erst recht ausgeschlos- sen. Dies ergibt sich auch aus dem deutsch-luxemburgi- schen Doppelbesteuerungs- abkommen von 1958. Es hat in der Praxis zur Folge, daß Auskunftsersuchen der deut- schen Steuerbehörden in Lu- xemburg nicht beantwortet werden. Eine Ausnahme kommt nur dann zum Tragen, wenn es zugleich um die Er- mittlung in einem Strafver- fahren geht. Das ist zum Bei- spiel der Fall, wenn wieder- holt durch betrügerische Ak- tivitäten Steuern in großem Umfang hinterzogen wurden, insbesondere wenn diese durch Urkundenfälschungen ermöglicht wurden.

(Gekürzter Abdruck aus „Tendenz aus Wirtschaft und Finanz", De- zember 1992, mit freundlicher Ge- nehmigung der Westdeutsche Ge- nossenschafts-Zentralbank eG)

Der deutliche Zinsrück- gang am deutschen Geld- und Kapitalmarkt zeigt auch seine Auswirkungen auf die Kondi- tionen von Banken und Spar- kassen im Kreditgeschäft. Ko- steten Baudarlehen vor Jah- resfrist noch mindestens 9,0 Prozent, so werben heute be- reits die ersten Institute mit der Sieben vor dem Komma.

Das Bauen ist mithin wieder billiger geworden, aber auch Immobilienbesitzer — deren Darlehen zur Umschuldung anstehen — können aufatmen.

Darlehen ist jedoch längst nicht gleich Darlehen. So sollten Bauherren peinlich genau darauf achten, daß die Auszahlung eines beantrag- ten Darlehens mit der glei- chen Wertstellung erfolgt wie die Überweisung an das Bau- unternehmen. Klafft zwi- schen beiden Terminen eine Lücke, berechnen Banken und Sparkassen den für die Kontoüberziehung maßgebli- chen Zins. Und dieser liegt — als hätte es in Deutschland nie eine Zinssenkung gege- ben — bei den meisten Institu- ten immer noch bei 13 bis 15 Prozent. Wurde überdies der Kreditrahmen nicht im Com- puter gespeichert, wird oft- mals noch eine Überzie- hungsprovision von bis zu 5,0 Prozent berechnet, so daß die kurzzeitige Überbrückung mit satten 20 Prozent Jahres- zins zu Buche schlägt.

Auch Immobilienbesitzer, bei deren Darlehen die Zins- bindungsfrist ausläuft, sollten nicht blind auf ihr Kreditinsti- tut vertrauen. Manche Geld- häuser nützen die aktuellen Unsicherheiten über den wei- teren Zinsverlauf dazu aus, bei Darlehensverlängerungen schlechtere Konditionen an- zubieten als im Neugeschäft.

Vor einer stillschweigenden Fortschreibung sollten daher in jedem Fall Konkurrenzof- ferten eingeholt werden. Im Zweifelsfall ist ein Wechsel der finanzierenden Bank im- mer dann sinnvoll, wenn die

entstehenden Kosten — etwa für die Umschreibung der Grundschuld — den erreich- ten Zinsvorteil übersteigen.

Zinsvergleich

Maßgeblich für jeden Ver- gleich darf freilich keinesfalls der genannte Nominalzins sein. Entscheidend ist der Ef- fektivzins, wird darin doch auch — unter anderem — ein eventuelles Disagio berück- sichtigt. Ebenso müssen die Institute in den Ausweis des Effektivzinses die Zins- und Tilgungsverrechnungstermine mit einfließen lassen, spielt es doch eine erhebliche Rolle, ob die monatlichen Tilgungs- raten auch tatsächlich monat- lich oder aber nur vierteljähr- lich oder gar jährlich auf die Restschuld angerechnet wer- den. Schließlich sollte jeder Darlehenskunde auch auf die verlangten Nebengebühren achten: Nach Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) zum 1. Januar 1993 können die Geldhäuser verschiedene Kosten „nach billigem Ermes- sen" festlegen. Die ersten fin- digen Bausteine sind bereits am Markt: Kontoführungsge- bühren von bis zu 30 DM für Darlehenskonten, aber auch

„Sicherheitenprüfungsgebüh- ren" werden verlangt. Jeder Darlehenskunde sollte solche Gebühren zurückweisen, zu- mindest aber eine Einrech- nung in den effektiven Jah- reszins verlangen.

Vorsicht vor

„Koppelgeschäften"

Generell Vorsicht ist ge- boten bei allen Arten von Koppelungsgeschäften. Ger- ne angeboten wird die — aller- dings nur noch eingeschränkt mögliche — Finanzierung über eine Kapital-Lebensversiche- rung und über Policendarle- hen. Dieses Geschäft rechnet A1-1230 (94) Dt. Ärztebl. 90, Heft 16, 23. April 1993

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