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Archiv "Bundesrat stimmte Änderung der Zulassungsordnung zu" (21.07.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung

NACHRICHTEN

Bundesrat stimmte Änderung der

Zulassungsordnung zu

Der Bundesrat hat am 3. Juni einer ersten Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassen- ärzte zugestimmt. Die geänderte Zu- lassungsordnung wird voraussicht- lich in der zweiten Julihälfte in Kraft treten. Die zur Zeit noch geltende Zulassungsordnung ist mehr als 20 Jahre alt. Eine Änderung ist vorwie- gend deshalb notwendig geworden, weil einerseits die EG-Richtlinie/

Ärzte, die Ende 1976 in Kraft getre- ten ist, eine Neugestaltung der Vor- bereitungszeit gemäß § 3 der Zulas- sungsordnung erforderlich macht und weil andererseits das am 1. Ja- nuar 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassen- arztrechts („Krankenversicherungs- weiterentwicklungsgesetz") hin- sichtlich der Bedarfsplanung und der Unterversorgung eine Konkreti- sierung durch die Zulassungsord- nung vorsieht sowie Neuregelungen bringt, die besondere Fälle der Teil- nahme von Ärzten an der kassen- ärztlichen Versorgung betreffen.

1. Sechsmonatige Vorbereitungszeit

Die Vorbereitungszeit beträgt nun- mehr sechs Monate. Sie ist als Ver- treter oder Assistent bei einem frei- praktizierenden Kassenarzt abzulei- sten. Wird diese Vorbereitung in ei- ner von einer Kassenärztlichen Ver- einigung als Landpraxis anerkann- ten Kassenpraxis absolviert, so zählt die Zeit dieser Tätigkeit doppelt, das heißt also, in diesem Fall verkürzt sich die vorgeschriebene Vorberei- tungszeit auf drei Monate. Durch diese Verkürzung wird die notwen- dige Konsequenz aus Artikel 21 der Richtlinie des Rates der Europäi- schen Gemeinschaften vom 16. Juni 1975 gezogen.

In einer Übergangsvorschrift wird festgelegt, daß die Vorbereitungs- zeit auch für den als erfüllt angese- hen wird, der bis zum Inkrafttreten der Verordnung eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Vertreter

oder Assistent bei einem oder meh- reren freipraktizierenden Kassenärz- ten abgeleistet hat.

Die bisherige Regelung, daß von der Vorbereitungszeit auch ein Teil an Krankenhäusern abgeleistet werden kann, ist gestrichen worden. In der Begründung heißt es dazu, daß nicht ersichtlich ist, welche für die kas- senärztliche Tätigkeit nützlichen Er- kenntnisse in einer fakultativen Vor- bereitungszeit von einigen Monaten im Krankenhaus erworben werden sollen. Außerdem haben Ärzte, die sich als Kassenärzte niederlasSen wollen, meist eine mehrjährige Tä- tigkeit im Krankenhaus aufzu- weisen.

2. Bedarfsplanung

Die veränderte Zulassungsordnung enthält eine Reihe von Vorschriften für die Bedarfsplanung in der kas- senärztlichen Versorgung, die ihren Niederschlag insbesondere in den entsprechenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen finden müssen. Die im Krankenversicherungsweiterent- wicklungsgesetz enthaltenen Rege- lungen werden hier mehr konkreti- siert, insbesondere das Verfahren der Bedarfsplanaufstellung und die Abstimmung mit den Planungsbetei- ligten sowie die Verfahrensvoraus- setzungen für Zulassungsbeschrän- kungen bei Unterversorgung. Auf Grundlage dieser Vorschriften der Verordnung ist die inhaltliche Ge- staltung, insbesondere die Konkreti- sierung von Planungskriterien für den kassenärztlichen Bedarf durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen vorzunehmen.

3. Teilnahme an der

kassenärztlichen Versorgung Durch einen neuen Abschnitt „Er- mächtigung" werden die bisher in

§ 30 ZOÄ geregelten Beteiligungs- formen ersetzt, nachdem die bishe- rige Rechtsgrundlage in § 368 c Abs.

2 Nr. 13 RVO alte Fassung durch das Krankenversicheru ngsweiterent- wicklungsgesetz aufgehoben wor- den ist. Die Ermächtigungstatbe- stände entsprechen im wesentlichen

den in § 30 Abs. 2 und 3 der Zulas- sungsordnung geregelten Beteili- gungsformen. Über den Kreis der beteiligten Ärzte hinaus können nun auch weitere Ärzte oder ärztlich ge- leitete Einrichtungen zum Kreis der an der kassenärztlichen Versorgung Teilnehmenden gehören.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Bundesverbände der Krankenkassen können künftig im Bundesmantelvertrag Vereinbarun- gen treffen, die Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der kassen- ärztlichen Versorgung vorsehen.

Durch entsprechende Regelungen im Krankenversicherungsweiterent- wicklungsgesetz haben die Zulas- sungsausschüsse in Zukunft im Rahmen der Bedürfnisprüfung auch darüber zu entscheiden, ob die Krankenhausärzte unmittelbar oder auf Überweisung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig werden können.

Von der gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen sowie der gemeinsamen Beschäfti- gung von Hilfskräften (§ 33 ZOÄ) sind die Kassenärztlichen Vereini- gungen nunmehr zu unterrichten.

Dies erscheint dem Verordnungsge- ber deshalb notwendig, um den Kas- senärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit zu geben, ihre Aufga- ben im Rahmen der Bedarfsplanung zu erfüllen. Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsord- nung in der bisher geltenden Fas- sung ausgesprochen worden sind, bleibt diese Form der Beteiligung bestehen. Alle Anträge auf Beteili- gung, die nach Inkrafttreten der Än- derungsverordnung gestellt werden, gelten jedoch als Anträge auf Er- mächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nach neuem Recht.

Gemeinschaftspraxen nach § 33 Abs. 2 ZOÄ sind weiterhin genehmi- gungspflichtig. Eine solche Geneh- migung darf jedoch nur versagt wer- den, wenn die Versorgung der Versi- cherten beeinträchtigt wird oder landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entge- genstehen. H. J. Wirzbach

1842 Heft 29 vom 21. Juli 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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