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Archiv "Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung" (08.01.1990)

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chung ein Ruhe-EKG durchgeführt wird. Liegt lediglich eine physiologi- sche respiratorische Arrhythmie vor, so soll die Position „Herzrhythmus auffäl- lig" nicht angekreuzt werden. Sind Ex- trasystolen oder SA- bzw. AV-Blockie- rungen mit Herzrhythmusstörungen verbunden, so ist sowohl die spezifische Position („Extrasystolen", „SA- oder AV-Blockierung") als auch die Posi- tion „Herzrhythmus auffällig" anzu- kreuzen.

Bei der Position „Schenkelblock" ist zu beachten, daß bei Vorliegen eines physiologischen inkompletten Rechts- schenkelblockes diese Position nicht angekreuzt werden soll.

Neue Diagnose/

Verdachtsdiagnose

Dieser Teil ist vom Anliegen der Gesundheitsuntersuchung her der be- deutsamste, weil es dem Ziel der Ge- sundheitsuntersuchung entspricht, bis- lang nicht erkannte relevante Erkran- kungen aufzudecken. Dabei sollen - wie schon beim Ankreuzen der Befun- de - interkurrente Erkrankungen (z. B.

vorrübergehende Verletzungsfolgen) unberücksichtigt bleiben.

In der ersten Spalte sind alle neu gestellen Diagnosen oder Verdachts- diagnosen zu berücksichtigen. Handelt es sich dabei um behandlungsbedürfti- ge Erkrankungen, so ist in der jeweili- gen Zeile auch die zweite Spalte („da- von behandlungsbedürftig") anzukreu- zen. Dies gilt auch bei Verdachtsdiano- sen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlungsnotwendigkeit nach sich ziehen. Die dritte Spalte („Abklä- rungsdiagnostik . eingeleitet") soll immer dann angekreuzt werden, wenn im Zusammenhang mit einer neu ge- stellten Diagnose oder Verdachtsdia- gnose eine weitergehende Diagnostik eingeleitet wurde, die der Klärung des Verdachts, der differentialdiagnosti- schen Abklärung oder der ätiologi- schen Abklärung (z. B. bei Hypertonie) dient.

Veranlaßte Maßnahmen

In die Beantwortung sollen alle im jeweiligen Bereich (z. B. Entspan- nungstechniken) veranlaßten Maßnah- men einbezogen werden, unabhängig davon, ob der Arzt sie in eigener Praxis durchführt, ob er sie verordnet oder ob er z. B. die Teilnahme an außerhalb an- gebotenen Veranstaltungen veranlaßt.

KBV

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:

§1

Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen Von der Versorgung sind ausge- schlossen:

1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel, Knie- und Knöchel- kompressionsstücke

2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandläh- mung, Bauchwandbruch und bei Sto- ma-Trägern)

3. Handgelenkriemen, Handge- lenkmanschetten

4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte

5. Afterschließbandagen 6. Mundsperrer

7. Penisklemmen 8. Rektophore

9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

§2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis Von der Versorgung sind ausge- schlossen:

1. Alkoholtupfer

2. Armtragetücher, Armtragegurte 3. Augenbadewannen

4. Augenklappen 5. Augentropfpipetten

6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

7. Brillenetuis

8. Brusthütchen mit Sauger 9. Druckschutzpolster (Ausnahme:

Dekubitusschutzmittel)

10. Einmalhandschuhe (Ausnah- me: sterile Handschuhe zur regelmäßi- gen Katheterisierung)

11. Energieversorgung bei Hörge- räten für Versicherte, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben

12. Fingerlinge 13. Fingerschienen 14. Glasstäbchen 15. Gummihandschuhe 16. Milchpumpen 17. Ohrenklappen 18. Salbenpinsel 19. Urinflaschen

20. Zehen- und Ballenpolster, Ze- henspreizer.

§3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausge- schlossen:

Instandsetzungen von Brillengestel- len für Versicherte, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fas- sung.

§4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver- bindung mit Artikel 78 des Gesund- heits-Reformgesetzes auch im Land Berlin.

§5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 13. Dezember 1989 Der Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat auf der Grundlage des

§ 34 Abs. 4 SGB V mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abga- bepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung erlassen. Diese Verord- nung, die erst Ende Dezember im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wor- den war, ist bereits am 1. Januar 1990 in Kraft getreten. Mit dieser Verord- nung werden eine Reihe von Hilfsmitteln von der Versorgung in der gesetzli- chen Krankenversicherung und damit von der Verordnung durch den Kas- sen- und Vertragsarzt ausgeschlossen.

Der Text der Verordnung wird nachfolgend zur Kenntnis gegeben. Eine aus- führliche Kommentierung wird im Heft 4 des Deutschen Ärzteblattes vom 25.

Januar 1990 unter „Die KBV informiert" erfolgen.

Verordnung

über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen

oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 13. Dezember 1989

Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990 (67) A-67

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