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Archiv "Kaufbelege sind die halbe Miete" (04.09.1998)

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Academic year: 2022

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Hauptzahlungstermine für die Kfz-Versicherung sind der 1. Januar und der 1. Juli. Au- tofahrer, die ihre Versiche- rungsbeiträge nicht rechtzei- tig bezahlen, können den Ver- sicherungsschutz verlieren.

Bei Haftpflichtschäden leistet der Versicherer zwar gegen- über dem Verkehrsopfer. Er kann sich aber seine Auslagen vom säumigen Versicherungs- nehmer zurückholen. Kas- koschäden braucht der Ver- sicherer bei Beitragsverzug nicht zu ersetzen. Wer seine Prämien nicht pünktlich be- zahlt, riskiert außerdem, daß das Fahrzeug behördlich still- gelegt wird.

Schnelle Beitragszahlung ist insbesondere bei einem neu abgeschlossenen Vertrag wichtig. „Wird diese Prämie nämlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der

Rechnung bezahlt, verliert der Autofahrer auch ohne Mahnung den Versicherungs- schutz“, erklärt Peter Gauly, Sprecher des Gesamtverban- des der Deutschen Versiche- rungswirtschaft. Das Fahr- zeug gilt dann rückwirkend – also seit dem Tag der Zulas- sung – als unversichert.

Versäumt es der Autofah- rer, eine Folgeprämie zu zah- len, ist der Versicherer im Schadenfall nicht automa- tisch leistungsfrei. Er muß den Autofahrer über sein Versäumnis schriftlich infor- mieren, ihm eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wo- chen einräumen und auf den drohenden Verlust des Versi- cherungsschutzes hinweisen.

Zahlt der Autofahrer trotz- dem nicht, ist der Versicherer dann allerdings gegenüber seinem Kunden von der Lei- stung frei. Er informiert in

diesem Fall die Kfz-Zulas- sungsstelle über den entfalle- nen Versicherungsschutz;

diese läßt das Auto ge- bührenpflichtig stillegen.

Außerdem muß der Autobe- sitzer mit einer Ordnungs- strafe rechnen.

Passiert einem Fahrer mit einem unversicherten Fahr- zeug ein Unfall, geht das Op- fer nicht leer aus. Für solche Schäden kommt bis zu einem Monat ab Information der Zulassungsstelle noch der Versicherer, danach im Rah- men ihrer Leistungen die Verkehrsopferhilfe auf. Bei- de können allerdings ihre Aufwendungen in vollem Umfang vom Verursacher zurückverlangen. rco

Info-Serie für die Praxis

Die Vereinte Krankenver- sicherung stellt Ärzten vier neue Patientenblätter zur Ver- fügung. Sie sollen der Kom- munikation zwischen Arzt und Patienten dienen. Es sind dies Informationen zur Ga- stroskopie, zur Koloskopie, zur Koronarangiographie so- wie ein Anamnesebogen.

Die drei Info-Blätter sol- len den Patienten auf das ärztliche Aufklärungsge- spräch vorbereiten, können dies jedoch nicht ersetzen.

Auf den handlich gefalteten Bögen wird gefragt bezie- hungsweise erläutert,

warum die Untersu- chung erforderlich ist,

wie der Patient sich davor und danach verhalten soll,

worauf im Vorfeld zu achten ist,

wie die Untersuchung abläuft,

welche Komplikatio- nen unter Umständen auftre- ten können.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte können diese Info- Serie anfordern bei: Vereinte Versicherungen, Öffentlich- keitsarbeit, 80291 München, Tel 0 89/67 85 21 51, Fax

67 85 21 58. rco

Mit Hund und Katze auf Reisen

Für viele Haustierbesit- zer ist es zur Selbstverständ- lichkeit geworden, ihre

„Lieblinge“ mit in die Ferien zu nehmen. Wer allerdings eine Auslandsreise mit Tie- ren plant, sollte sich recht- zeitig beim zuständigen Tier- arzt über die geltenden Ein- reisebestimmungen infor- mieren.

Für die Länder Mitteleu- ropas ist in der Regel eine tierärztliche Bescheinigung der erfolgten Tollwutimp- fung im Internationalen Impfpaß für Hunde und Kat- zen (Green-Cross-Formular) ausreichend.

Die Impfung muß minde- stens vier Wochen vor An- tritt der Reise vorgenommen werden, darf jedoch nicht äl- ter als ein Jahr sein. Für Tie- re unter drei Monaten beste- hen darüber hinaus bei der Einreise in die Benelux-Län- der Sonderbestimmungen, die die Gültigkeit der Toll- wut-Impfbescheinigung ein- schränken.

Quarantänebestimmun- gen gelten immer noch in Großbritannien und Irland.

Schweden, Norwegen und Finnland haben am 1. Mai 1994 die vorgeschriebene Quarantäne für die Einreise aufgehoben. Eine tierärztli- che Impfbescheinigung gegen Tollwut ist nun ausreichend.

Für die Einreise in süd- und osteuropäische Länder ist zusätzlich zur Tollwut- schutzimpfung ein tierärztli- ches Gesundheitszeugnis er- forderlich. Es sollte möglichst kurz vor Reisebeginn ausge- stellt sein.

So verlangt Spanien, daß das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht älter als zwei Wochen sein darf. Für die Einreise nach Bulgarien darf das Zeugnis sogar nicht älter als zehn Tage sein, und die Türkei verlangt, daß das Zeugnis nicht früher als zwei Tage vor Reisebeginn ausge- stellt sein darf. rco [87]

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 36, 4. September 1998

V E R S I C H E R U N G E N

Kaufbelege sind die halbe Miete – nicht nur bei Reklamatio- nen, sondern auch im Versicherungsfall.

Denn wer einen Ein- bruchdiebstahl erlei- det und seine Haus- ratversicherung in Anspruch nehmen will, muß nachweisen können, daß die ge- stohlen gemeldeten Gegenstände tatsäch- lich in seinem Besitz gewesen sind. Die Iduna Nova rät, Kauf- belege dauerhaft auf- zubewahren. Das gilt insbesondere für Quittungen beim Kauf von Unterhal- tungselektronik, Com- putern, Fotoausrü- stungen und Filmka- meras, aber auch für

wertvolle Kleidungsstücke und „sündhaft teure“ Urlaubsmitbringsel, deren Erwerb erfahrungsgemäß häufig nicht nachgewiesen werden kann. Foto: Iduna Nova

Kfz-Versicherung

Verspätete Zahlung

gefährdet Schutz

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