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ie Diskussion über die Sicherheit von Renten hat viele Selbständige verunsichert. Ist das freiwil- lige Weiterzahlen in der Rentenversicherung noch rentabel? Ist das Geld eigent- lich gut angelegt, wenn au- genblicklich als Höchstbei- trag jährlich 19 975 DM er- forderlich sind? Erschwerend kommt hinzu, daß diese Ein- zahlungen keine Zinsen brin- gen, andererseits die Steige- rung des Rentenanspruchs aber erheblich nachgelassen hat. Lag die bisherige Anpas- sung zwischen fünf und elf Prozent jährlich, wird sie in den kommenden Jahren kaum über ein bis zwei Pro- zent steigen.Wenn die Renten in die- sem Jahr um ein bis zwei Pro- zent steigen werden, soll das heißen, daß die Zahlung für die Rentenkasse unwirt- schaftlich zu werden beginnt.
Zumindest gilt das für den, der Höchstbeiträge einzahlt.
Freiwillig Versicherten (zum Beispiel niedergelassenen Ärzten) kann man daher nur raten, den aktuellen Renten- anspruch ausrechnen zu las- sen. Auf diesen Zahlungen aufbauend, kann man sich Vorschläge ausarbeiten las- sen, was mit unterschied- lichen Monatsbeiträgen er- reichbar ist, also mit welchem
Betrag das günstigste Ergeb- nis zu erzielen ist. Und das wird fast nie der Höchstbei- trag sein. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wer beispiels- weise so krank ist, daß ihn keine Lebensversicherung mehr aufnimmt, sollte hoch in die Rentenversicherung zahlen. Damit sichert er sich und seinen Angehörigen wichtige Ansprüche.
Ratsam ist, einen neutra- len Berater zu wählen. Aller- dings berechnet ein Renten- berater Gebühren. Auf den ersten Blick berät ein Ver- sicherungsvertreter kosten- los. Doch endet diese „Gratis- beratung“ üblicherweise mit dem Abschluß einer Lebens- versicherung. Doch was nützt diese, wenn es zur „deutschen Einheitsrente“ kommen soll- te, bei der alle Altersbezüge zusammengerechnet werden oder andere Einkünfte wie Zinseinkünfte oder Einkünf- te aus Vermietung und Ver- pachtung voll versteuert wer- den müssen!
Daher der Rat: Ver- gleichsrechnungen müssen angestellt werden, bevor man sich zu weiteren Zahlungen entschließt. Der freiwillige Zahler (wie der Arzt) kann nach wie vor für das ganze Jahr rückwirkend am Jahres- ende einzahlen. Ihm wird so- gar noch eine Schonfrist von
drei Monaten im nächsten Jahr eingeräumt. Doch meist ist es so, daß die Beiträge höher geworden sind und es sich lohnt, immer am Ende ei- nes Jahres die freiwilligen Beiträge rückwirkend zu zah- len. Der Arzt als freiwilliger Zahler braucht also keine monatlichen Zahlungen zu leisten.
Die Werte für 1997 liegen mit einem Mindestbeitrag je Monat bei 123,83 DM in den alten Bundesländern und
105,56 DM in den neuen Bundesländern. Die Entrich- tung der Mindestbeiträge für dieses Jahr (12 mal 123,83 DM = 1 485,96 DM) bringt knapp sechs DM mo- natliche Rentensteigerung.
Der Regelbeitrag für Selb- ständige in den alten Bundes- ländern beträgt 866,81 DM (in den neuen Ländern 792,96 DM). Der Höchstbei- trag liegt bei 1 664,60 DM (neue Länder: 1 624 DM) monatlich. Der Beitragssatz erhöhte sich 1996 von 19,1 Prozent auf satte 20,3 Pro- zent. Und: Ein Ende der Bei- tragserhöhungen ist nicht ab-
zusehen. rco
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Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 9, 28. Februar 1997
V E R S I C H E R U N G E N
Als selbständiger Arzt noch weiter einzahlen?
Rentenspargesetz auf Diskette
Die beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- nung unentgeltlich zu beziehende Rentenberechnungsdis- kette enthält nun auch das ab Januar 1997 geltende Renten- recht. Das auf PC einsetzbare Programm berücksichtigt die heraufgesetzten Altersgrenzen mit Vertrauensschutzrege- lungen, die gekürzten Schulzeiten und geänderte Bewer- tung der Berufsausbildung mit den Abstufungen in den nächsten vier Jahren, den rentensteigernden Wegfall von Arbeitslosen- und Krankheitszeiten ohne Leistungsbezug sowie die neue Altersteilzeit. Wer seine Rente damit selbst berechnet, erhält auch Hinweise, mit welchen Mitteln man Rentenminderungen vermeiden kann.
Die Diskette kann unter der Rufnummer 02 28/
5 27 11 11 beim Bundesarbeitsministerium (Rochusstra- ße 1, 53123 Bonn) angefordert werden. WZ
Während der private Ver- sicherungsschutz grundsätz- lich Europageltung, für die Dauer eines Monats sogar Weltgeltung hat, ist der ge- setzlich Krankenversicherte während seiner Auslandsrei- se im Krankheitsfall nur fi- nanziell geschützt, wenn das Reiseland der Europäischen Union angehört oder wenn mit dem jeweiligen Land ein Sozialabkommen besteht.
Aber auch wer innerhalb der Europäischen Union reist, ist oft gut beraten, eine Aus- landsreise-Krankenversiche- rung abzuschließen. In vie- len Wintersportgebieten zum Beispiel behandeln Ärzte deutsche Urlauber häufig nur als Privatpatienten.
Gesetzlich Versicherte, die zum Beispiel nach Kana- da, in die USA, nach Japan, Israel oder Asien fahren, müssen die Kosten für ihre ärztliche ambulante Behand- lung, ihre Unterbringung im Krankenhaus und ihre Ver- sorgung mit Medikamenten selbst tragen. Da mit diesen Ländern EU-Vereinbarun- gen oder Sozialabkommen nicht bestehen, darf die Krankenkasse eine Rech- nung aus diesen Ländern nicht begleichen. Deshalb gehört unbedingt eine Aus- landsreise-Krankenversiche-
rung in das Reisegepäck.
Mehr als 20 Millionen Perso- nen machen davon jedes Jahr Gebrauch.
Der Versicherte kann zwi- schen einer Kurzzeit- oder Jahrespolice wählen. Eine Kurzzeitpolice ist schon für weniger als eine DM pro Tag und Person zu haben, eine Jahrespolice zwischen 14 DM und 30 DM. Auch bei einem längerfristigen Auslandsauf- enthalt ist ein privater Kran- kenversicherungsschutz mög-
lich. WZ
Wasser im Haus
Meldet eine Familie in- nerhalb weniger Monate zum zweiten Mal Ersatzansprüche wegen einer Wohnungsüber- schwemmung an, die durch die wegen des billigeren Stroms nachts betriebene Waschmaschine eingetreten ist, so braucht die Hausrat- versicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht zu lei- sten. Nach der ersten Über- schwemmung hätte den Woh- nungsbesitzern klar sein müs- sen, daß eine Waschmaschine ohne Aufsicht ein Risiko ist.
(Amtsgericht Bielefeld, Az.:
4 C 1098/92) WB