• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Kritische Anmerkungen zu dem „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe“" (24.09.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kritische Anmerkungen zu dem „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe“" (24.09.1987)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kritische Anmerkungen zu dem „Alternativentwurf

eines Gesetzes über Sterbehilfe"

Mit dem „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe" (AE) hat eine Gruppe namhafter Ärzte und Juristen Vorschläge zu einer gesetzlichen Normie- rung des Fragenkomplexes „Sterbehilfe" publiziert').

Sie beziehen sich auf vier Themenkreise:

1. Abbruch oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen; 2. Leidensmindernde Maßnahmen;

3. Nichthinderung einer Selbsttötung; 4. Tötung auf Verlangen.

Die Autoren des nachfolgenden Beitrags setzen sich mit den Vorschlägen kritisch auseinander.

RECHT FÜR DEN ARZT

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

1. Abbruch

oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen

Die Diskussion über die Sterbe- hilfe — im weitesten Sinne dieses Be- griffes — erhielt durch die Entwick- lung der Intensivmedizin eine außer- ordentliche Aktualität. Ihre Verfah- ren erlauben es, schwer- und schwerstgestörte Vitalfunktionen über eine kürzere oder längere Frist aufrecht zu erhalten mit dem Ziel, Zeit für die Behandlung des Grund- leidens zu gewinnen, von dem die Störung der Vitalfunktionen aus- geht. Intensivmedizinische Maßnah- men verlieren ihren Sinn, wenn eine solche Chance nicht oder nicht mehr besteht und sie deshalb nur noch das Sterben oder einen Zustand irrever- sibler Bewußtlosigkeit verlängern.

Der Arzt, der in solchen Grenz- situationen auf die Einleitung oder Fortsetzung lebenserhaltender Be- handlungsmethoden verzichtet, ent- scheidet nicht über Wert oder Un- wert menschlichen Lebens, sondern über den Sinn des Einsatzes medizi- nischer Methoden. Ärzte und Juri- sten sind sich aufgrund einer langen

und eingehenden Diskussion, an der sich auch die Autoren dieses Bei- trags beteiligt haben 2), darüber ei- nig, daß der Arzt auf Behandlungs- maßnahmen verzichten darf, wenn die damit erreichbare Verlängerung des Lebens für den Patienten keine Hilfe mehr bedeutet. Niemand po- stuliert heute mehr, der Arzt sei zur Lebensverlängerung um jeden Preis verpflichtet. Dies ist ersichtlich auch die Auffassung der Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts- hofs im Fall Wittig).

Ebenso besteht Einigkeit dar- über, daß das Selbstbestimmungs- recht des Patienten, der eine Be- handlung ablehnt, auch dann zu re- spektieren ist, wenn es um die Ein- leitung oder Fortführung lebensver- längernder Maßnahmen geht, und daß beim nicht mehr willensfähigen

1) Georg Thieme Verlag, Stuttgart—New York 1986, 60 Seiten, 16,80 DM

2) vgl. u. a. Weißauer/Opderbecke: Tod, Todeszeitbestimmung und Grenzen der Be- handlungspflicht, Bayer. Ärzteblatt 1/1973, S.

98-118, sowie Opderbecke/Weißauer: Grenzen zwischen Leben und Tod in P. Lawin (Hrsg.):

Praxis der Intensivbehandlung, Georg Thieme Verlag, Stuttgart—New York 1981

3) Dieser Begriff wird in dem Alternativ- entwurf als ungeeignet bezeichnet, jedoch wird ersatzweise keine andere Bezeichnung vorge- schlagen

Patienten auf dessen mutmaßlichen Willen abzustellen ist.

In diesem Sinne formuliert § 214 Abs. 1 AE die ärztlichen und rechtli- chen Aspekte zur „passiven Eutha- nasie" 3), über die allgemeiner Kon- sens besteht.

§ 214 Abs. 2 AE bezweckt dage- gen eine Korrektur der Rechtspre- chung. Der Abbruch oder die Un- terlassung lebenserhaltender Maß- nahmen soll unter den Vorausset- zungen des Absatzes 1 auch dann nicht rechtswidrig sein, wenn ein Selbsttötungsversuch vorliegt.

Es gibt angesichts des sonst so strikten Respekts vor dem Selbstbe- stimmungsrecht des Patienten in der Tat keine überzeugende Begrün- dung für die Forderung der Recht- sprechung, der Arzt müsse nach ei- nem Suizidversuch auch dann alles tun, um das Leben des Patienten zu erhalten, wenn an dessen ernsthaf- ten Willen, aus dem Leben zu schei- den und jede ärztliche Behandlung abzulehnen, kein Zweifel bestehen kann.

2. Leidensmindernde Maßnahmen

Konsens zwischen Ärzten und Juristen besteht auch über die Zuläs- sigkeit der „indirekten Sterbehilfe", mit der sich § 214 a AE befaßt.

Seit jeher gehört es unstreitig zu den ethischen und rechtlichen Pflichten des behandelnden Arztes, im Rahmen seiner Garantenstellung solche Hilfe zu leisten, auch wenn hierdurch — etwa durch eine ange- messene Schmerztherapie mit Opia- ten — die Gefahr einer unbeabsich- tigten Lebensverkürzung in Kauf ge- nommen werden muß.

3. Nichthinderung einer Selbsttötung

Ähnlich wie bei der Frage der Behandlungspflicht nach Suizidver- such bezweckt § 215 AE eine Kor- rektur der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs. Auch die Entschei- dung des BGH im Fall Wittig ver- mag die Widersprüche nicht aufzulö- sen, die darin liegen, daß einerseits Beihilfe zur Selbsttötung straffrei ist, andererseits aber eine Pflicht zur Dt. Ärztebl. 84, Heft 39, 24. September 1987 (27) A-2527

(2)

Verhinderung der Selbsttötung beste- hen so114).

Diese Rechtsprechung könnte der Tendenz Vorschub leisten, sich ärztlicherseits dadurch abzusichern, daß lebensverlängernde Maßnahmen auch in aussichtslosen Situationen oder am biologisch vorgegebenen Le- bensende und selbst gegen den Willen des Patienten angewandt werden,

„um nichts zu versäumen". Der vor- liegende Entwurf verfolgt das Ziel, auch den Willen des Suizidpatienten unter bestimmten Voraussetzungen als für den Arzt bindend anzuerken- nen.

Die gesetzliche Regelung der pas- siven und der indirekten Sterbehilfe kann auch dort einen Zugewinn an Rechtssicherheit bedeuten, wo bereits allgemeiner Konsens über die Gren- zen der Behandlungspflicht besteht (§§ 214 Abs. 1, 214a AE). Anderer- seits wirft die Begrenzung auf ei- nen Teilbereich ärztlichen Handelns ( „lebenserhaltende Maßnahmen") rechtssystematische Probleme auf, und selbst innerhalb dieses Teilbe- reichs ist der ebenso bedeutsame wie schwierige Komplex der „Früheutha- nasie" noch nicht ausdiskutiert. Zu- dem eröffnen neue Gesetzestexte trotz sorgfältiger Formulierung auch wieder neue Auslegungsfragen, so z. B. nach der Rolle des gesetzlichen Vertreters bei der Entscheidung nach dem mutmaßlichen Willen des Patien- ten im Rahmen des § 214 Abs. 1 Nr. 3 AE.

Soweit es um die Behandlungs- pflicht nach versuchter Selbsttötung und auch ihre Verhinderung geht (§§ 214 Abs. 2, 215), stimmt der Ent- wurf mit der wohl weit überwiegen- den Auffassung von Ärzten und Juri- sten überein. Fraglich kann aber sein, ob es zur Korrektur der Rechtspre- chung einer gesetzlichen Regelung bedarf oder ob nicht schon der Alter- nativentwurf — zusammen mit der Kri- tik in der Literatur und den Beschlüs- sen des Juristentages 1986 — der Rechtsprechung einen ausreichenden Anstoß zur Berichtigung des bisheri- gen Standpunktes gibt.

4) vgl. A. Eser: Sterbewille und ärztliche Ver- antwortung, MedR 1/1985, S. 6-17, sowie W.

Weißauer: Grenzen der Behandlungspflicht nach Suizidversuch, Anästh. Intensivmed. 11/1984, S. 427-431

4. Tötung auf Verlangen

Der Alternativentwurf hält an der Strafbarkeit der Tötung auf Verlan- gen fest. Sein Vorschlag zu § 216 ent- spricht in den Absätzen 1 und 3 dem geltenden Recht. Neu ist Absatz 2, der vorsieht, daß das Gericht von Strafe absehen kann, wenn die Tö- tung auf Verlangen „der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszu- standes dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann".

Nach der Begründung des Alter- nativentwurfs sind damit Extremfälle gemeint, die im wesentlichen im Be- reich der familiären Beziehung und außerhalb der ärztlichen Sterbehilfe liegen. Ob für solche Extremfälle ein Regelungsbedürfnis besteht (vgl.

z. B. die Möglichkeit, nach § 60 StGB von Strafe abzusehen), erscheint zu- mindest zweifelhaft. Nach Wortlaut und Sinngehalt würde sich § 216 Abs.

2 aber nicht auf die in der Begrün- dung angeführten Fallbeispiele be- schränken. Er würde sich in erster Li- nie eben doch auf medizinisch inkura- ble Endzustände beziehen und als Aufforderung an Arzt und Patient verstanden werden, eine Tötung auf Verlangen als ultima ratio einer aus- sichtslos gewordenen Behandlung in Betracht zu ziehen.

Die Autoren dieses Beitrags mel- den gegen diesen Teil des Entwurfs schwerwiegende Bedenken an. Jedes Zurückweichen des Gesetzgebers beim Schutz des Lebens stellt die Un- verbrüchlichkeit des Tötungsverbots in Frage. Die damit verbundenen Ge- fahren sind um so größer, je weniger der Gesetzgeber die Einbruchspfor- ten abzusichern vermag, die er eröff- net. Zweifel, ob ihre ausreichende Si- cherung möglich ist, beginnen bereits bei der Fixierung der Voraussetzun- gen für ein Absehen von Strafe. Wäh- rend § 214 AE für die passive Eutha- nasie auf die „ärztliche Erkenntnis"

abstellt, fehlen solche objektive, durch medizinischen Sachverstand ab- grenzbare Kriterien bei § 216 Abs. 2 AE. Zum Risiko einer rein subjekti- ven Beurteilung aus der Sicht des Be- troffenen und des Täters kommt das des Mißbrauchs; an die entscheidende

Willenserklärung des Betroffenen werden keine formalen Anforderun- gen gestellt. Oft wäre der Täter zu- gleich der einzige Zeuge der münd- lichen Erklärung des Getöteten.

Selbst wenn aber seine Willenser- klärung als solche eindeutig feststeht, bleiben ernsthafte Vorbehalte hin- sichtlich ihrer Bewertung. Zumindest im Einzelfall wird zweifelhaft sein, ob der Betroffene in seinem Leidenszu- stand noch die Distanz und Objektivi- tät aufzubringen vermag, um in inne- rer Freiheit über sein Leben zu verfü- gen. Andererseits steht er in der Grenzsituation zwischen Leben und Tod in einer nahezu totalen Abhän- gigkeit gegenüber Arzt, Pflegeperso- nal und nahen Angehörigen. Be- stimmte Einflüsse Dritter (und insbe- sondere des Täters), die auf den un- terschiedlichsten Motiven beruhen können, lassen sich damit nicht aus- schließen. Aber selbst wenn von der Umgebung des Kranken keinerlei Einflußnahme ausgeht, schließt das nicht aus, daß der Patient den Ein- druck gewinnt, man erwarte ange- sichts der Belastungen, die er seiner Umgebung verursacht, und vielleicht sogar wegen der wirtschaftlichen Auf- wendungen für seine Betreuung von ihm die erlösende Willenserklärung.

Stellt jetzt die Tötung auf Verlan- gen wegen der damit verbundenen strafrechtlichen Sanktionen ein völlig undiskutables Ansinnen dar, würde eine Lockerung der Strafbestimmung psychologisch wie ein Dammbruch wirken, mag die Straffreiheit eine auch noch so verklausulierte Ein- schränkung erfahren. Die Tötung auf Verlangen würde zu einer denkbaren, realen Handlungsalternative.

Es macht betroffen, daß nach der Änderung des § 218 nun eine Modifi- zierung des § 216 ernsthaft diskutiert wird. Das Zusammentreffen zeigt an, daß das in unserer Rechtsordnung verankerte Grundrecht der Unantast- barkeit des Lebens von beiden Seiten

— vom Lebensbeginn und vom Le- bensende her — der Gefahr einer Erosion ausgesetzt ist. Eine Ände- rung des Gesetzes, zudem an einer plakativen Stelle, verändert auch das allgemeine Rechtsbewußtsein.

Parallelen zwischen der Ände- rung des § 218 und der vorgeschlage- nen Ergänzung des § 216 liegen nahe.

A-2528 (28) Dt. Ärztebl. 84, Heft 39, 24. September 1987

(3)

'411

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

In der öffentlichen Meinung ist aus der Indikationenlösung ein nahezu unbegrenztes „Recht auf Schwanger- schaftsabbruch" entstanden. Wie vie- le werdende Mütter sich entgegen ih- rer innersten Überzeugung dadurch genötigt fühlen oder genötigt werden, von diesem „Recht" Gebrauch zu machen, wissen wir nicht. Daß aber auch viele Ärzte Nötigungen ausge- setzt sind, ist spätestens seit der omi- nösen Ausschreibung für die leiten- den Positionen einer großen kommu- nalen Frauenklinik offenkundig.

Ähnliches könnte nach einer Mo- difizierung des § 216 geschehen: Nicht nur Patienten, sondern auch Ärzte könnten sich genötigt fühlen, etwas zu tun, was sie, ginge es alleine um ihre innerste Überzeugung, ablehnen wür- den. Schon im Rahmen der rechtlich unbedenklichen passiven Euthanasie wird an den intensivmedizinisch täti- gen Arzt von Angehörigen lebensbe- drohlich Erkrankter nicht selten das Ansinnen gestellt, doch endlich die Apparate abzustellen, angeblich, um das Leiden des Patienten abzukürzen, in Wirklichkeit aber, um die eigene psychologische Belastung zu been- den. Es ist leicht vorauszusehen, in welche Richtung solche Wünsche ten- dieren werden, wenn die Hürde des

§ 216 kein absolutes Hindernis mehr darstellen sollte.

Die Erfahrungen mit dem § 218 zeigen, daß die Respektierung der Gewissensfreiheit des Arztes nur ei- nen unzureichenden Schutz gegen- über dem Mißbrauch einer Rechts- norm bietet, die den Grundsatz der Unantastbarkeit des Lebens verlassen hat, wenn auch nur um einen ver- meintlich winzig kleinen Schritt. Mit einer Modifizierung des § 216 im Sin- ne des vorliegenden Alternativent- wurfs wäre sogar ein noch breiterer Weg gebahnt, da sich nach diesen Vorstellungen nicht nur der Arzt, sondern jedermann legitimiert fühlen kann, „aus Mitleid und Barmherzig- keit" zu töten!

Anschrift der Verfasser:

Prof. Dr. med.

Hans-Wolfgang Opderbecke Prof. Dr. med. h. c.

Walther Weißauer Obere Schmiedgasse 11 8500 Nürnberg 1

Ulm 2000

Weitreichende Entwicklungs- pläne einer Universität

Erfreulicherweise hat die von Ludwig Heilmeyer unter dem dama- ligen Ministerpräsidenten Kurt Ge- org Kiesinger 1967 aus dem Nichts geschaffene neue naturwissenschaft- lich-medizinische Universität Ulm ihr zwanzigjähriges Jubiläum nicht dazu benutzt, um selbstgefällig auf die bisher erbrachten, durchaus se- henswerten Leistungen zurückzu- blicken, sondern — unter der Leitung ihres rührigen Rektors, des Hämato- Physiologen Prof. Th. M. Fliedner — einen Entwicklungsplan bis zum Jahr 2000 vorgelegt, der sich sehen lassen kann. Er wird offenbar auch die Hilfe der Regierung eines unse- rer derzeit reichsten Bundesländer erhalten. Vermutlich bis spätestens bis zum Jahre 1990 dürfte die Uni- versität, deren innere Abteilungen gerade vor dem Umzug in ein neues modernes Universitäts-Klinikum stehen, zusätzlich eine ingenieur- wissenschaftliche Fakultät erhalten, dazu in loser Assoziation — ohne das immer und überall befürchtete Auf- gehen in der Industrie — zahlreiche Forschungs- und Entwicklungsinsti- tute von Firmen mit Weltruf. So be- steht bereits ein von „Zeiss" und

„Aeskulap" finanziertes Institut für Laser-Technologie in der Medizin;

weitere werden folgen. An dieser Nahtstelle liegt die Problematik, die andere Landesregierungen bisher abgeschreckt und zur ängstlichen Überwachung der — dann mehr oder minder kümmerlich fließenden —

„Forschungsmittel Dritter" veran- laßte. Die Fortschritte in der Tech- nologie sind so groß und exponten- tiell, daß es ohne enge Zusammen- arbeit mit der Industrie schwerer und langsamer vorwärts gehen dürf- te. Hier stehen wir vor der gleichen Situation wie seit Dekaden in der Arzneimittelforschung.

Der baden-württembergischen Landesregierung und der Universi- tät Ulm darf man nach den veröf- fentlichten Plänen zutrauen, daß sie

dieses Problem zur allseitigen Be- friedigung lösen werden. Die Uni- versität (derzeit etwa 5000 Studen- ten, davon rund 50 Prozent Medizi- ner, über 4000 Bedienstete, darun- ter rund 200 Professoren) wird ihre Autonomie zu wahren wissen und ihrerseits als Gegenleistung der hel- fenden Industrie akademisch „Gra- duierte" aller Art und die wissen- schaftlichen Veröffentlichungen zur Verfügung stellen. Die Industrie kann den in Ortsnähe verbleibenden Forschungskräften erster Qualität und dem Erfahrungsaustausch mit den Wissenschaftlern entgegense- hen. Selbstverständlich bleiben der Universität die primären Aufgaben der Forschung und der Lehre, die jetzt schon beträchtlich von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und vom Bundesministerium für Forschung und Technologie unter- stützt werden. Dazu kommt im Re- gionalbereich in Abstimmung mit den benachbarten medizinischen Fa- kultäten die Krankenversorgung in der dritten, anspruchsvollsten Stufe.

Hier bestehen aus finanziellen Gründen derzeit noch Schwierig- keiten, trotz der Einbeziehung eines führenden Bundeswehrkrankenhau- ses, ganz besonders durch das Feh- len einer psychiatrischen Klinik und dem erzwungenen Ausweichen auf das rund 80 km entfernte Landes- krankenhaus Weissenau.

1985 hatten die Ulmer Kliniken 918 Betten. Im gleichen Jahr wurden rund 30 000 Kranke stationär, 115 000 ambulant behandelt.

Naturwissenschaft und Techno- logie sollen in begleitende Geistes- wissenschaften eingebaut werden, für die ein „Humboldt-Studien-Zen- trum" seit 1986 arbeitet.

Wenn alles nach Plan geht, wird die Universität Ulm (abgesehen vom Klinikum Herdecke) als jüngste im Jahr 2000 beliebige Kombinationen von Medizin und Zahnmedizin, Na- turwissenschaft und Mathematik so- wie Ingenieurwissenschaften anbie- ten können, an die sich die selbstän- digen Forschungsinstitute weltbe- rühmter Firmen anschließen. Albert Einstein wurde am 14. 3. 1879 in Ulm geboren; vielleicht wird der Stadt irgendwann ein zweites Jahr- hundertgenie geschenkt? W. Sorg Dt. Ärztebl. 84, Heft 39, 24. September 1987 (33) A-2529

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wir halten es für sehr unwahrscheinlich, dass durch wiederholte kurzzeitige Hypoxieexpositionen, wie sie heute von Fitnessstudios angeboten werden, ei- ne klinisch

Ich persönlich glaube, daß auch bei der Gestaltung von Fassaden die Evangelien der Klarheit, Einfachheit und Ruhe verehrt werden müssen und daß ähn- lich wie im Gebrauch

Udo Wolter, Vorsit- zender des Ausschusses „Berufs- ordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“, ein ausdrückliches Verbot der Suizid- begleitung zu

Es ist nicht auszuschließen, daß ein Teil der als Mykoplasmen-Pneu- monien angesehenen Krankheitsver- läufe durch Chlamydien verursacht wurden, da Chlamydien wie auch

Die Verfahrensakte kann im Landratsamt Starn- berg, Kreisbauamt, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 08151-148 456 im Zimmer 269 eingesehen werden.. Landratsamt

Für die nächsten Semester müssen beide Studienord- nungen überlappend angeboten werden, ein Curriculum nach der neuen ÄAppO muss suk- zessive spätestens ab Sommersemester

J e näher zum Haff, fand man in den Orten fast die gesamte Bevölkerung noch in den Häusern. Vielleicht glaubte man an eine Wende oder hoffte, noch Zeit zu gewinnen, ehe man sich

Ordentliche Sitzung der Stadtversammlung mit satzungsgemäßer Wahl der Funktionsträger in Gel- senkirchen — Im ersten Teil der Sitzung, die der bisherige Vorsteher der