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Archiv "Suchterkrankungen bei Ärzten: Sanktionieren und Helfen sind kein Widerspruch" (24.05.2013)

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ie Datenlage zur Häufigkeit von Abhängigkeitserkrankun- gen bei Ärztinnen und Ärzten in Deutschland ist schlecht. Weder sind verlässliche Zahlen zu Ärzten mit riskantem Gebrauch von Sub- stanzen noch zu manifester Abhän- gigkeitsproblematik verfügbar. Erst recht fehlen Zahlen zu nicht stoff- gebundenen Suchtformen. Informa- tionen über die Verteilung der ver- schiedenen suchterzeugenden Ver- haltensweisen oder Stoffe auf die einzelnen Facharztgruppen und die Geschlechter sind rar. Geht man von statistischen Angaben zur Häu- fung von Suchterkrankun- gen für die allgemei- ne Bevölkerung aus, so kann von circa drei bis viereinhalb

Prozent ausgegangen werden. Die- se Zahlen können auf die Ärzte- schaft ebenfalls angewandt werden.

Alkohol ist zweifellos die am häufigsten zur Abhängigkeit füh- rende Substanz. Etwa 70 Prozent der tatsächlich bekanntwerdenden Suchterkrankungen bei Ärzten sind durch Alkohol verursacht.

Der Anteil von Medikamenten- abhängigkeit vermag in der Ärzte- schaft, durch den etwas leichteren Zugang zu diesen Stoffen, höher sein als in der allge meinen Bevöl- kerung. Ebenfalls birgt die größere Nähe zu Medikamenten, wie Pro-

pofol, Benzodiazepinen, Ketamin oder Opioiden, ein beachtli-

ches Risiko. Ob in den Berufsgruppen, die

mit diesen Stoffen zu tun haben, die

Christof Diefenbach, Leiter Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im

Gesundheitswesen Dr. med. Siegmund Drexler, Drogen- und Suchtbeauftragter der Landesärztekammer Hessen Claudia Schön, stellvertretende Justi- ziarin, Rechtsabteilung Landesärztekammer Hessen

Zahl der Erkrankungen höher ist, kann vermutet werden. Einzelne Fallberichte deuten auf eine spe- zielle Gefährdungssituation hin.

Die Tätigkeit der Ärztekammer wird im Heilberufsgesetz geregelt.

Eine der Kernaufgaben der Ärzte- kammer ist die Durchführung der Be- rufsaufsicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Ärztekammer gegenüber ih- ren Mitgliedern einerseits zur Fürsor- ge verpflichtet ist, andererseits bei be- gründeter Annahme sanktionierende Maßnahmen einleitet oder durchführt.

Wenn die Ärztekammer über die Ver- mutung einer Sucht erkran kung infor- miert wird, leitet sie diese zunächst an den Suchtbeauftragten der Kammer weiter, ohne selbst berufsrechtliche Ermittlungen einzuleiten.

Ärztliche Schweigepflicht Wenn allerdings eine sichere Pa - tientenbehandlung gefährdet scheint oder ein Patient bereits verletzt wur- den, ist eine Sanktionierung nicht zu umgehen. Doch auch dann wird kein ap probationsrechtliches Ver- fahren eingeleitet. Sollte ein Berufs-

gerichtsverfahren unumgänglich sein, gibt es abgestufte Sanktions-

möglichkeiten. Sie reichen von der Rü ge über den Verweis, die

Ent ziehung des passiven Be- rufswahlrechts bis zu einer

Geldbuße in Höhe von 50 000 Euro. Erst ganz am

Ende der Eskalationsska- la steht die Feststellung

der Unwürdigkeit, den Arztberuf auszuüben.

Die Ärztekammer Hessen hat im Jahr 2007 einen Drogen- SUCHTERKRANKUNGEN BEI ÄRZTEN

Sanktionieren und Helfen sind kein Widerspruch

Ärztinnen und Ärzte haben genauso häufig Suchterkrankungen wie die Allgemein- bevölkerung. Wie Landesärztekammern und approbationserteilende Behörden mit dem Problem umgehen können, wird am Beispiel von Hessen erläutert.

Christof Diefenbach, Siegmund Drexler, Claudia Schön

Foto: Eberhard Hahne

A 1028 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 21

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24. Mai 2013

T H E M E N D E R Z E I T

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A 1030 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 21

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24. Mai 2013 und Suchtbeauftragten sowie einen

Stellvertreter für die Berufsangehö- rigen ernannt. Dieser unterliegt ei- ner eigenen ärztlichen Schweige- pflicht. Seine Akten werden ge- trennt von der eigentlichen „Arztak- te“ verwaltet, sie werden gesondert aufbewahrt, und nur definierte und in die Schweigepflicht eingeschlos- sene Personen haben Zugang hierzu.

Der Drogen- und Suchtbeauftragte arbeitet in enger Verbindung mit der Rechtsabteilung der Kammer. Min- destens einmal jährlich berichtet er dem Präsidenten und dem Präsidi- um der Landesärztekammer über seine Arbeit. Auch hierbei wird die Schweigepflicht gewahrt.

Wichtige Vernetzung

Die Arbeit des Drogen- und Suchtbe- auftragten umfasst den Aufbau von Versorgungsstrukturen mit gutach- terlich, therapeutisch, ambulant und stationär tätigen Ärzten, die bei Be- darf zeitnah eingeschaltet werden können. Die Arbeit beinhaltet die re- gelmäßige Pflege der Kontakte zu In- stitutionen wie dem Hessischen Lan- desprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPuG), der approbationserteilenden Behörde des Landes Hessen, dem Regierungsprä- sidium, dem Versorgungswerk der Landesärztekammer, der Berufsge-

richtsabteilung, der Kassenärztlichen Vereinigung, den Bezirksärztekam- mern sowie den Drogen- und Sucht- beauftragten der anderen Kammern und dem Ausschuss Sucht bei der Landesärztekammer Hessen sowie bei der Bundesärztekammer.

Die Vernetzung der in den ver- schiedenen Institutionen handeln-

den Personen erweist sich einerseits als Notwendigkeit, andererseits als Glücksfall. Soweit wie möglich wird nach dem Prinzip „Therapie vor Sanktionierung“ verfahren. Ist in einzelnen Fällen die Einleitung approbationsrechtlicher Maßnah- men nicht zu umgehen, kann in an- deren Fällen, insbesondere wenn keine berufliche Tätigkeit unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ausgeübt wurde und keine Patien- tenbelange verletzt wurden, eine ärztliche Tätigkeit möglicherweise fortgesetzt werden.

Der Drogen- und Suchtbeauf- tragte der Landesärztekammer übt, in Absprache mit dem Landesprü- fungsamt, eine „begleitende Kon- trollfunktion“ aus. Dies bedeutet, dass regelmäßige Treffen mit den Ärzten vereinbart werden, je nach Erkrankung unterschiedlich häufig.

Dass diese Kontrollen ebenfalls ei- ne therapeutische Funktion haben, ist einerseits gewollt, andererseits unvermeidbar. Somit ist die Kam- mer, ohne dies primär anzustreben, ein Teil des therapeutischen Kon- zeptes. Diese Funktion muss ernst- haft und auch qualifiziert und mit entsprechenden Zeitbudgets ausge- stattet ausgeübt werden.

Nicht wenige der betreuten Ärz- te legen Wert auf eine Kontinuität

und Regelmäßigkeit der Begeg- nungen. Mittlerweile bestehen Er- fahrungen bis zu mehreren Jahren nach dem Ende einer manifesten Erkrankung. Die Fortsetzung und in einigen Fällen Beibehaltung der Kontakte dienen der Förderung ei- nes seelischen Wohlbefindens und einer stabilen Motivation einer er-

krankungsgerechten Lebensweise.

Bei der Gesprächsführung werden Elemente einer „motivierenden Gesprächsführung“ (Motivational Interviewing nach Miller und Roll- nick) angewandt.

Wie erfährt die Landesärzte- kammer von dem Problem eines Mitglieds? Grundlage bildet die Mitteilung in Strafsachen, die so- genannte MiStra, durch das Ge- richt sowie die Staatsanwaltschaf- ten. Dort ist in Nr. 26 die Melde- pflicht für straffällig gewordene Angehörige von Heilberufen gere- gelt. Eine zweite Quelle sind Be- schwerden von Mitarbeitern, Pa- tienten oder Kollegen. Schließlich melden sich ebenfalls die betroffe- nen Ärzte selbst. Diese Meldungen werden auch anonym zugelassen.

Die Null-Promille-Grenze Ein kleiner Prozentsatz der Meldun- gen erfolgt zu Unrecht. Jedoch kann durch die Aufklärung durch den Drogen- und Suchtbeauftragten in diesen Fällen oft eine Konfrontation mit Ermittlungen und sanktionieren- den Maßnahmen durch approbati- onsrechtliche Maßnahmen vermie- den werden.

Zu den regelmäßigen Aufgaben des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes gehört es, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in den akademischen Heilberufen die Approbation zu er- teilen und die dazugehörigen Ur- kunden auszuhändigen. Damit wird die letzte Hürde vor der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beseitigt.

Allein in Hessen geschieht das für den ärztlichen Bereich etwa 800- Mal im Jahr. Eine wesentliche Vor - aussetzung, nicht nur für die Ertei- lung, sondern auch für den Erhalt der Approbation, ist die gesundheit- liche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes.

Dem HLPuG kommt hierbei die Aufgabe zu, im Spannungsfeld zwi- schen dem Recht auf Berufsfreiheit einerseits und dem Patientenschutz andererseits zu entscheiden, ob es zum Ruhen oder gar zum Entzug der Approbation kommen muss. Die Rechtsprechung hat für die ärztliche Tätigkeit eindeutig geregelt, dass bei der Arbeit die Null-Promille-Grenze Strukturierte Interventionsprogramme

für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte bieten bis auf Bayern, Berlin und Nie- dersachsen 14 Landesärztekammern an. Die Bundesärztekammer hat die jeweiligen Ansprechpartner und weite- re Informationen auf ihrer Homepage zusammengestellt: www.bundesaerzte kammer.de/downloads/Interventions programme.pdf

Darüber hinaus können sich betroffe- ne Ärzte auch an Selbsthilfegruppen wenden:

www.aerztegesundheit.de

www.asahilfe.de

www.anonyme-Alkoholiker.de

www.blaues-kreuz.de

www.kreuzbund.de

www.freundeskreise-sucht.de

www.guttempler.de

HILFE FÜR SUCHTKRANKE ÄRZTE

T H E M E N D E R Z E I T

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A 1032 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 21

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24. Mai 2013 gilt. Sind die bekannt werdenden

Zahlen und die der approbations- rechtlichen Verfahren noch relativ niedrig, so muss doch mit einer Dun- kelziffer und damit mit einer verbun- denen latenten Gefahr gerechnet werden. Dies resultiert daraus, dass einerseits jede Gefahr für das Wohl der Patienten vermieden werden

muss. Andererseits müssen die Be- troffenen bei Bekanntwerden einer Suchterkrankung mit einer Stigmati- sierung rechnen. Nicht zuletzt müs- sen sie approbationsrechtliche Maß- nahmen befürchten, die im Falle ei- ner Entzuges ein Berufsverbot dar- stellen und sich somit als existenziell bedrohlich auswirken würden.

Möglichst frühe Intervention Die Landesärztekammer Hessen und das HPLuG haben daher nach Wegen gesucht, dieser Problematik bestmöglich zu begegnen. Heraus- gekommen ist eine Zusammenar- beit, die es den Betroffenen ermög- lichen soll, ihre Erkrankung aktiv und von sich aus anzugehen, kom- petente Hilfe in Anspruch zu neh- men. So soll einerseits nicht nur die Dunkelziffer gesenkt werden, son- dern auch die Gefahr eines Appro- bationsentzuges soweit wie möglich reduziert werden. Das hohe Rechts- gut der körperlichen Unversehrtheit

der Patienten überwiegt letztendlich das Recht der Berufsausübung, alles andere wäre mit der ärztlichen Ethik nicht zu vereinbaren.

Entscheidendes Kriterium ist ei- ne möglichst frühe Intervention.

Wichtig ist aufzuzeigen, dass wäh- rend des Ruhens der Approbation, im Einzelfall sogar ohne Approbati- on, dann mit einer Berufserlaubnis ausgestattet, ärztlich gearbeitet wer- den darf. Hierdurch kann die exis- tenzielle Gefahr für die Ärztin/den Arzt gemildert werden (§ 8 BOÄ).

Dieses Vorgehen weist besonders dringlich auf die Notwendigkeit ei- ner funktionierenden Zusammenar- beit zwischen Kammer und Approba- tionsbehörde hin. In gemeinsamen Sitzungen, an denen die Betroffenen, ihre Partner oder Anwälte teilneh- men, beraten Kammer und HLPuG, ob und welche Maßnahmen nötig, aber auch ausreichend sind, die ärzt liche Tätigkeit mit dem Patien- tenschutz zu vereinbaren.

Hierzu dienen unterschiedliche Instrumentarien: Von der berufsbe- gleitenden Supervision über beglei- tende Therapien bis hin zum regel- mäßigen Vorlegen von Laborwerten sowie auch der Einschränkung der beruflichen Bewegungsfelder. Maß- nahmen zur Durchsetzung reichen von der freiwilligen Selbstver- pflichtung durch einen Vertrag über Auflagen im Rahmen einer Berufs- erlaubnis. Diese Auflagen werden mit auflösenden Bedingungen ver- bunden. Die Details werden bei die- sen Verfahren individuell und abge- stuft eingesetzt. Dieses Verfahren ist für die Kammer und das HLPuG aufwendig. Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen aber, dass sich der Aufwand lohnt.

Im Bemühen um die Sicherstel- lung einer qualifizierten Patienten- versorgung einerseits und dem An- gebot einer therapeutischen Hilfe an- dererseits ist ein strukturiertes Mo- dell der Versorgung entwickelt wor- den. Dieses beinhaltet zunächst eines:

Schweigepflichtentbindung ge- genüber dem Drogen- und Suchtbe- auftragten. Diese bezieht sich auf die Tatsache der wahrgenomme- nen Behandlung sowie auf das Über - mitteln von Ergebnissen eventueller Drogenscreenings und Laborunter-

suchungen. Sie betrifft nicht die In- halte der Therapie.

In einzelnen Fällen, in denen es geboten erscheint, wird der The- rapeut festgelegt.

Es wird eine Vereinbarung über ein Rückfall-Management getroffen.

Je nach Konstellation und Suchtmittel werden Drogenscreen - ing-Untersuchungen veranlasst. Die Kosten hierfür tragen die Ärzte selbst.

Die Betreuung durch den Dro- gen- und Suchtbeauftragten ist für das Mitglied der Kammer kostenfrei.

Hilfeangebot zur Organisation von ambulanten beziehungsweise stationären Therapien. Hilfen bei dem Kontakt mit dem Ver sorgungs - werk, Versicherungen oder Arbeit- gebern.

Sicherheit für die Patienten Der Arztberuf genießt ein hohes Ansehen, das einhergeht mit einer großen Verantwortung. Daher ist ei- ne Suchtmittelabhängigkeit mit ei- ner ärztlichen Tätigkeit grundsätz- lich nicht vereinbar. Die Arbeit des Drogen- und Suchtbeauftragten bei der Landesärztekammer Hessen ist in der Lage, die Patientensicherheit zu erhöhen. Sie vermindert indivi- duelles Leid und sozialen Absturz.

Die Zusammenarbeit mit dem Hes- sischen Landesprüfungs- und Un- tersuchungsamt im Gesundheitswe- sen übernimmt hierbei eine wichti- ge Funktion.

Menschen, die ihr Verhalten än- dern wollen, brauchen Zeit und Motivation. Die Begleitung durch die Ärztekammern ist nicht nur eine kollegiale Notwendigkeit und eine Serviceleistung, sondern auch im Zuge der Aufgabenstellung der Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Patientensicherheit zu gewährleis- ten, eine hilfreiche Einrichtung.

Wünschenswert wäre, den Anteil freiwilliger Meldungen von Ärztin- nen und Ärzten zu erhöhen.

Alkohol und Me- dikamente sind

die Hauptverur - sacher von Sucht - erkrankungen.

Foto: picture alliance

Anschrift für die Verfasser

Dr. med. Siegmund Drexler, Drogen- und Sucht - beauftragter der Landesärztekammer Hessen, Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt am Main dr.drexler@muelheim-aerztehaus.de

Zitierweise dieses Beitrags:

Dtsch Arztebl 2013; 110(21): A 1028−32

T H E M E N D E R Z E I T

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