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Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.15, Heft 14

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Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald

Sitzung des Kreisausschusses am 07.05.2008 – Bekanntmachung der Beschlüsse des

Kreisausschusses 3-4

Sitzung des Kreistages am 22.05.2008 – Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages 5-8 Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen

bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung 9-12 Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald – Impfung

zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BT) vom 13.05.2008 13-14 Beratungstermine der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald

Juni/Juli 2008 15

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer

Regionalleitstelle für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz 16-22

Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV)

3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des MAWV 23-24 Zweckverband „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS)

Haushaltssatzung des Zweckverbandes GRPS für das Haushaltsjahr 2008 25-27

15. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 28.05.2008 Nummer 14

Landkreis Dahme-Spreewald

(2)

Impressum

Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008

Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

(3)

Sitzung des Kreisausschusses am 07.05.2008

-Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses-

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2008 im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechende Vorlage des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben Einsicht genommen werden):

1. Genehmigung einer Dienstreise nach Finnland (Vorl.- Nr. 2008/ 049)

Der Kreisausschuss genehmigt die Auslandsdienstreise des Landrats in der Zeit vom 18.05.2008 bis 21.05.2008 nach Helsinki, Finnland.

2. Genehmigung einer Dienstreise nach Beeskow

Der Kreisausschuss genehmigt nachträglich die Dienstreise des Dr. Wunderlich am 03.04.2008 nach Beeskow.

3. Vergabe von Planungsleistungen gemäß HOAI

für die Planung der medienseitigen Erschließung des Grundstückes der Förderschule für Erziehungshilfe in Groß Köris

(Vorl.- Nr. 2008/ 041)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Planungsleistungen für die medienseitige Erschließung des Grundstückes der Förderschule für Erziehungshilfe in Groß Köris.

4. Vergabe von Planungsleistungen gemäß HOAI

für die Errichtung eines Sporthallenneubaus am Standort des Oberstufenzentrums Königs Wusterhausen in der Brückenstraße

(Vorl.- Nr. 2008/ 044)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Planungsleistungen für die Errichtung eines Sporthallenneubaus am Standort des Oberstufenzentrums Königs Wusterhausen in der Brückenstraße.

5. Vergabe von Planungsleistungen gemäß HOAI

für die Technische Ausrüstung der zu errichtenden Sporthalle am Standort des Oberstufenzentrums Königs Wusterhausen in der Brückenstraße

(Vorl.- Nr. 2008/ 044-1)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Planungsleistungen für die Technische Ausrüstung der zu errichtenden Sporthalle am Standort des Oberstufenzentrums Königs Wusterhausen in der Brückenstraße.

DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD + + +

(4)

6. Vergabe von Planungsleistungen gemäß HOAI

für die Tragwerksplanung für die Sporthalle am Standort des Oberstufenzentrums Königs Wusterhausen in der Brückenstraße

(Vorl.- Nr. 2008/ 044-2)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Leistungen für die Tragwerksplanung der zu errichtenden Sporthalle am Standort des Oberstufenzentrums Königs Wusterhausen in der Brückenstraße.

7. Vergabe von Planungsleistungen gemäß HOAI

für die Neugestaltung der Außen- und Freianlagen im Zuge des Sporthallenneubaus und der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes am Standort Brückenstraße 40/41 in Königs Wusterhausen

(Vorl.- Nr. 2008/ 044-3)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Planungsleistungen für die Neugestaltung der Außen- und Freianlagen im Zuge des Sporthallenneubaus und der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes am Standort Brückenstraße 40/41 in Königs Wusterhausen.

8. Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A

Herstellung der Freianlagen am Humboldt-Gymnasium in Eichwalde (Vorl.- Nr. 2008/ 045)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Bauleistungen für die Herstellung der Freianlagen am Humboldt-Gymnasium in Eichwalde.

9. Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A

für die Erneuerung der Elektroanlagen und Datenleitungen im Verwaltungsgebäude Brückenstraße 41 in Königs Wusterhausen

(Vorl.- Nr. 2008/ 047)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Bauleistungen für die Erneuerung der Elektroanlagen und Datenleitungen im Verwaltungsgebäude Brückenstraße 41 in Königs Wusterhausen.

10. Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A

für den Ersatzneubau der Brücken über die Berste und den Kaulschen Graben bei Reichwalde im Zuge der Kreisstraße K 6137

(Vorl.- Nr. 2008/ 048)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe von Bauleistungen für die Ersatzneubau der Brücken über die Berste und den Kaulschen Graben bei Reichwalde im Zuge der Kreisstraße K 6137.

11. Vergabe des Umweltpreises 2008 (Vorl.- Nr. 2008/ 053)

Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe des Umweltpreises 2008.

(5)

Sitzung des Kreistages am 22.05.2008

- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages-

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 22.05.2008 im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben Einsicht genommen werden):

1. Ehrenamtliche Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Branden- burg

hier: Vorschlagsliste für das Verwaltungsgericht Cottbus (Vorl.- Nr. 2008/050)

Der Kreistag beschließt die Aufnahme von 30 Bewerbern in die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Cottbus.

2. Ehrenamtliche Richter für die ordentliche Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg hier: Wahl der Vertrauenspersonen

(Vorl.- Nr. 2008/051)

Der Kreistag wählt die aufgeführten Vertrauenspersonen für das Amtsgericht Königs Wusterhausen, für das Amtsgericht Lübben und für das Amtsgericht Guben.

3. Bestellung von Vertretern des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen, Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen

hier: Technologie- und Gründerzentrum Wildau (TGZ), Kommunaler Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV) sowie Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse

(Vorl.- Nr. 2008/034) Der Kreistag beschließt

1. Herr Landrat Stephan Loge wird mit sofortiger Wirkung als Vertreter des Landkreises Dahme-Spreewald in die Gesellschafterversammlung der Technologie- und Gründerzentrum Wildau GmbH entsandt. Er kann einen Bediensteten mit seiner Vertretung beauftragen.

2. Herr Walter Gierhardt wird als Vertreter und Herr Peer Binienda wird als Stellvertreter mit sofortiger Wirkung in die Verbandsversammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz entsandt.

3. Der Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam wird Herr Landrat Stephan Loge als ordentliches Mitglied aus der Gruppe der Vertretung des Gewährträgers zur Wahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagen.

4. Mitgliedschaft des Landkreises Dahme-Spreewald im Verein „g. Kinder- und Jugenderholung Dubrow-Dahmeland e. V.“

(Vorl.- Nr. 2008/043) Der Kreistag beschließt:

(6)

Der Landkreis Dahme-Spreewald wird mit Wirkung vom 01.07.2008 Mitglied im Verein

„g. Kinder- und Jugenderholung Dubrow-Dahmetal e.V.“.

Der Landrat vertritt nach § 104 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung den Landkreis, er kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung beauftragen.

5. Kleinkreditprogramm

hier: Verlängerung der Richtlinie zum Kleinkreditprogramm (Vorl.- Nr. 2008/063)

Der Kreistag beschließt:

Die Vorl.- Nr. 2008/063 wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sowie in den Haushaltsausschuss überwiesen.

6. Antrag der SPD-Fraktion

hier: Besetzung der Ausschüsse des Kreistages sowie Bestellung von Vertretern in Unternehmen und Einrichtungen nach § 104 GO

(Vorl.- Nr. 2008/057) Der Kreistag beschließt:

1. Herr Klaus Löwe wird anstelle von Herrn Gerd Richter als stimmberechtigtes Mitglied in den Haushaltsausschuss berufen.

2. Herr Klaus Löwe wird anstelle von Herrn Gerd Richter als stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus berufen.

3. Herr Klaus Löwe wird anstelle von Herrn Gerd Richter als Mitglied des Kreistages in die Gesellschafterversammlung der Regionalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dahme-Spreewald als Stellvertreter des Herrn Udo Effert bestellt.

4. Herr Klaus Löwe wird anstelle von Herrn Gerd Richter als Mitglied des Kreistages in den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) bestellt.

7. Antrag der Fraktionen SPD und CDU

Erhöhung der finanziellen Unterstützung für hilfebedürftige Schwangere (Vorl.- Nr. 2008/052)

Der Kreistag beschließt:

Die Vorl.- Nr. 2008/052 wird in den Gesundheits- und Sozialausschuss überwiesen.

8. Antrag der Fraktion Die Linke.

Positionierung des Kreistages zu einer Stichtagregelung für die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an das Abwassernetz

(Vorl.- Nr. 2008/060) Der Kreistag beschließt:

(7)

1. Der Kreistag Dahme-Spreewald spricht sich dafür aus, Anschlussbeiträge nur für solche Grundstücke zu erheben, die nach dem 03. Oktober 1990 an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden sind.

2. Der Kreistag Dahme-Spreewald bittet den Landtag Brandenburg, eine landesgesetzliche Regelung zu schaffen, mit der durch eine rechtssichere Stichtagsregelung gesichert wird, dass Altanschließer keine Herstellungsbeiträge zahlen müssen.

9. Antrag der Fraktion Die Linke.

Nachtragshaushalt 2008

hier: Absenkung der Kreisumlage (Vorl.-Nr. 2008/058)

Der Kreistag beschließt:

Die Vorl.- Nr. 2008/058 wird in den Haushaltsausschuss überwiesen.

10. Antrag der Fraktion Die Linke.

Nachtragshaushalt 2008

hier: kostenlose Schülerspeisung für bedürftige Schülerinnen und Schüler (Vorl.- Nr. 2008/059)

Der Kreistag beschließt:

Die Vorl.Nr. 2008/059 wird in den Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur, den Haushaltsausschuss sowie den Gesundheits- und Sozialausschuss überwiesen.

11. Antrag der FDP-Fraktion

Finanzierung der Schülerbeförderung durch das Land (Vorl.- Nr. 2008/055)

Der Kreistag lehnt den Antrag

„Der Landtag des Landes Brandenburg wird aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Kosten der Schülerbeförderung dem Land auferlegt.“

ab.

12. Antrag der FDP-Fraktion

Entwicklung eines Gesundheitsuntersuchungsprogramms und Abwehr von Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Erweiterung des Flughafens in Schönefeld

(Vorl.- Nr. 2008/056)

Der Kreistag lehnt den Antrag

„1. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden im Umfeld des Flughafens BBI die Forderung an den Flughafenbetreiber und die Landesregierung zu richten, ein Gesundheitsuntersuchungsprogramm zur frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Betrieb des Flughafens entstehen können, zu entwickeln. Die Einleitung von praktischen

(8)

Gesundheitsschutzmaßnahmen für die Betroffenen muss Folgehandlung der Programmentwicklung sein.

2. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden, der Landesregierung und dem Flughafenbetreiber ein Konzept zu erarbeiten und zu prüfen, welche bestmögliche Abwehr von Gesundheitsrisiken aus dem Flugverkehr für Kinder und Jugendliche erreicht werden kann. Es ist zu prüfen, ob Standortverlagerungen von Einrichtungen (Kita’s, Horte, Schulen, Sportplätze) aus den Lärm belasteten Zonen in weniger belastete Gemeindegebiete einen angemessenen Lärmschutz sichern. Hierzu sind die Eltern, Schüler, Kommunen, Behörden und örtlichen Akteure einzubeziehen.“

ab.

13. ÖPNV-Linienbündelung im Landkreis Dahme-Spreewald (Vorl.- Nr. 2008/065)

Der Kreistag bestätigt das Konzept zur Linienbündelung gemäß vorliegendem Gutachten (PROZIV Berlin, 20. Mai 2008) als Gegenstand der Mitwirkungsleistungen des Landkreises Dahme-Spreewald im Verfahren zur Erteilung von Liniengenehmigungen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im Ergebnis des Gutachtens wird die Bildung eines Gesamtlinienbündels mit allen genehmigungspflichtigen Linien im Kreisgebiet mit der Bezeichnung „LDS-Bus“ vorgeschlagen.

14. Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages zu den kreiseigenen Objekten Erholungszentrum Hölzerner und Kindererholungsdorf Frauensee mit dem Verein

"g. Kinder- und Jugenderholung Dubrow-Dahmetal e.V."

(Vorl.- Nr. 2008/035)

Der Landkreis Dahme-Spreewald schließt einen Erbbaurechtsvertrag zu den kreiseigenen Objekten Erholungszentrum Hölzerner und Kindererholungsdorf Frauensee mit dem Verein "g. Kinder- und Jugenderholung Dubrow-Dahmetal e.V."

(9)

Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen bedarfs- erfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung

Auf der Grundlage der §§ 22 ff. des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) i.V.m. den Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII – Kindertagesstättengesetz - des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 09], S. 110) hat der Jugendhilfeausschuss am 27.02.2008 nachstehende Richtlinie über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung beschlossen.

§ 1 Förderungsgegenstand

(1) Anstelle von oder ergänzend zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege können zum Zwecke der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder sonstiger besonderer familiärer Situationen andere Angebote der Kindertagesbetreuung dem Kindeswohl dienen und insoweit erforderlich sein. Diese anderen Angebote sind Gegenstand dieser Richtlinie. Schwerpunkt bei der Bewertung, welches Angebot der Kindertagesbetreuung rechtsanspruchserfüllend ist, ist der Bedarf des Kindes. Formen und Merkmale werden in § 4 nicht abschließend näher beschrieben.

(2) Die integrierten Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung, Kinder- tagespflege und Spielkreise bleiben von den Regelungen dieser Richtlinie unberührt.

(3) Die Regelungen dieser Richtlinie begründen keinen Anspruch der Familien auf Bereit- stellung eines bestimmten Angebotes.

§ 2 Rechtsgrundlage

Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesbetreuung soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebens- jahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganz- tagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 KitaG gewährleisten (§ 1 Abs. 4 S. 1, 2 KitaG).

§ 3 Besondere Tatbestandsmerkmale für die Erforderlichkeit anderer Angebote

Die Erforderlichkeit für andere oder ergänzende Betreuungsformen kann sich insbesondere aus folgenden Tatbeständen ergeben:

• Lebens- und Arbeitssituationen haben sich grundlegend verändert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll gestärkt werden,

• die Gleichstellung von Mann und Frau,

• Steigender Bedarf an Betreuungszeiten, der von den Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege allein nicht abgedeckt werden kann,

• stunden- oder tageweise Betreuung für Arbeitssuchende,

• stunden- oder tageweise Betreuung als ergänzendes Betreuungsangebot bei unabweisbarem Bedarf,

• Verringerung der Kostenbelastung für die Träger,

• Schaffung von bedarfsdeckenden und bedarfsgerechten Angeboten,

• Abstimmung und Vernetzung von vorhandenen mit zu schaffenden Angeboten,

• Erhöhung der Flexibilität der Angebote,

• Abdeckung eines geringfügigen Betreuungsbedarfs.

(10)

§ 4 Formen und Merkmale anderer Angebote (1) a) Hausaufgabenbetreuung

• Zeitlich begrenztes Angebot von bis zu 2 Stunden nach Unterrichtsschluss,

• Kontinuierliches Angebot an jedem Schultag der Woche,

• Elternbeitrag wird erhoben,

• Schwerpunkt liegt in der Hausaufgabenerledigung,

• es können bis zu 18 Kinder von einer geeigneten Person betreut werden,

• Kooperation zwischen Träger, Schule, Eltern und Honorarkraft.

b) Betreuung bis zur Abfahrt des Schulbusses

• für Kinder, die auf den Schulbus angewiesen sind,

• der Bedarf auf Betreuung besteht nicht länger als 1 Stunde nach Unterrichtsschluss, (die Regelungen im Punkt 5 VV-Aufsicht Schule bleiben davon unberührt),

• es können bis zu 18 Kinder von einer geeigneten Person betreut werden,

• kontinuierliches Angebot an jedem Schultag der Woche,

• Aufsichtsführung in den Räumen oder den Außenanlagen der Schule,

• Elternbeitrag wird erhoben,

• Kooperation zwischen Träger, Schule, Eltern und Honorarkraft.

(2) Betreuung in Ergänzung zur Kindertagesstätte oder Kindertagespflege bei unabweisbarem Bedarf

• Betreuungsangebot für Kinder, die aufgrund der besonderen familiären Situation ein ergänzendes Angebot zur Kindertagesbetreuung benötigen (z.B. Früh- und Spät- betreuung, Wochenendbetreuung),

• Entscheidung im Einzelfall,

• Elternbeitrag wird nicht erhoben,

• Kooperation zwischen den Beteiligten.

(3) Betreuung über Nacht bei unabweisbarem Bedarf

• Betreuung eines Kindes im elterlichen Haushalt oder im Haushalt der betreuenden Person in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr,

• in der o.g. Zeit darf der Schlaf des Kindes nicht gestört werden (keine Abholung aus dem Haushalt der Betreuungsperson),

• Vorrang hat die Betreuung des Kindes im elterlichen Haushalt, da sich das Kind hier in einer ihm vertrauten Umgebung befindet,

• Bei Betreuung im Haushalt der Betreuungsperson muss dem Kind ein dem Alter ent- sprechender Schlafplatz (eigenes Bett oder Liege) zur Verfügung stehen und die Mög- lichkeit des ungestörten Ausschlafens des Kindes muss gewährleistet sein,

• Entscheidung im Einzelfall,

• Elternbeiträge werden erhoben, soweit die Betreuung nicht ergänzend notwendig ist und nicht bereits Beiträge entrichtet werden.

§ 5 Zugangsvoraussetzungen

(1) Förderfähig sind andere Angebote im Sinne dieser Richtlinie, soweit a) für die betreuten Kinder ein Rechtsanspruch gemäß § 1 KitaG besteht,

b) die Betreuungspersonen persönlich und gesundheitlich geeignet sind. Zur persönlichen Eignung gehört insbesondere, dass Betreuungsperson und Eltern einander Vertrauen entgegen bringen können. Als Mindestanforderung an die persönliche und gesund- heitliche Eignung haben die Betreuungspersonen nachfolgende Nachweise vorzulegen:

(11)

Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als zwei Jahre),

schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (nicht älter als zwei Jahre),

ärztliche Bescheinigung, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen und an der gesundheitlichen Eignung keine Bedenken bestehen.

(2) Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, die Prüfung und Nachweisführung sowie die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel gelten die Regelungen des öffentlich- rechtlichen Vertrages gemäß § 12 Abs. 1 KitaG zwischen dem jeweiligen Amt oder der Gemeinde und dem Landkreis Dahme-Spreewald über die Durchführung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung.

§ 6 Erlaubnisvorbehalt

(1) Für die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gelten die Vorschriften der §§ 45 ff.

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

(2) Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich erforderlich, wenn folgende Merkmale vorliegen:

• Kontinuierliche und verbindliche Fremdbetreuung bestimmter Kinder und Bereithaltung von Plätzen für diese Kinder (verlässliche Betreuungsform),

• Konkrete Übertragung der Aufsichts- und Erziehungsverantwortung an Fremd- personal,

• Bildung einer bestimmten Gruppe mit bestimmten Öffnungszeiten,

• Zuordnung von Betreuungskräften,

• Verpflichtung des Trägers den Eltern gegenüber, dass die Kinder zu bestimmten Zeiten beaufsichtigt und betreut werden (bei Bildungseinrichtungen…. gebildet werden, d.h. Eltern können sich darauf verlassen, dass ihr Kind zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Einrichtung verweilt / anders bei Freizeitclubangeboten…),

• Erhebung einer Betreuungsgebühr.

(3) Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn folgende Merkmale vorliegen:

• Einrichtungen, die einer ihrem Nutzungszweck näher stehenden Aufsicht nach anderen Vorschriften unterliegen,

• Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen ( Kinder können Clubangebote wahrnehmen in eigener Entscheidung…); hierzu zählen auch Jugend- bildungsstätten, Schullandheime und Jugendherbergen,

• Einrichtungen außerhalb des Bereiches Jugendhilfe, sofern für sie eine ent- sprechende Aufsicht besteht (Kliniken…),

• Einrichtungen im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes (Hauptzweck ist nicht überwiegend die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen),

• (freiwilliger) Angebotscharakter, Rahmenöffnungszeit der Angebote, Verbindlich- keitsgrad der Betreuung geringer als in der erlaubnispflichtigen Einrichtung.

§ 7 Finanzierung

(1) Die Kosten der Kindertagesbetreuung in Form von anderen Angeboten im Sinne dieser Richtlinie werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt.

(12)

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Amt/der Gemeinde einen Zuschuss von 84 vom Hundert der notwendigen Personalkosten. Als notwendig werden Personalkosten in folgendem Umfang anerkannt:

• für Honorarkräfte je geleisteter Betreuungsstunde bis zu 5,00 €,

• für bei dem Amt, der Gemeinde oder dem freien Träger abhängig beschäftigte Fach- kräfte je geleisteter Betreuungsstunde bis zu 10,00 €,

• pauschal 10,00 € je geleisteter Betreuung über Nacht.

§ 8 Verfahren

(1) Das Amt/die Gemeinde legt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine An- gebotsbeschreibung zur Zustimmung vor. Diese Beschreibung muss zwingend nach- folgende Bestandteile aufweisen:

• Angebotsform,

• Zeitpunkt des Beginns des Angebots,

• Zeitlicher Umfang des Angebots,

• Ort der Durchführung,

• Anzahl der Teilnehmer am Angebot,

• Benennung der Betreuungsperson /-en,

(2) Das Amt/die Gemeinde vereinbart schriftlich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungs- erbringung sowie die Finanzierung mit dem Anbieter.

(3) Die Gewährung des Zuschusses des örtliche Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an das Amt/die Gemeinde erfolgt mittels bereitgestelltem Meldebogen quartalsweise auf Anfor- derung durch Verwaltungsakt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Richtlinie über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung vom 01.06.2005, zuletzt geändert am 21.11.2007, außer Kraft.

Lübben, 22.05.2008

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Lübben, 22.05.2008

S. Loge Landrat

(13)

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäramt, erlässt als zuständige Behörde folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald

Der Landrat

Impfung zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BT)

vom 13. Mai 2008

Gemäß § 4 Abs. 1 a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 31. August 2006 (eBAnz AT 46 2006 V1) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.

Mai 2008 (BGBl. I S. 1599) und

§ 23 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt BGBl. I S. 3588) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) sowie

§ 1 Abs. 1 und 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSGBbg) in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S.14) und

§§ 26 und 45 der Verordnung gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274)

wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:

A. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) wird bei allen Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von drei Monaten im nachfolgend aufgeführten Zeitrahmen für den gesamten Landkreis Dahme- Spreewald angewiesen.

A. A. Impfung aller Schafe und Ziegen vom 1. Juni bis 15. Juni 2008 A. B. Impfung aller Rinder vom 6. Juni bis 15. Juli 2008

zweite Impfung aller Rinder im Abstand von 21 – 28 Tagen nach der ersten Impfung

B. Die angewiesenen Tierhalter von empfänglichen Tieren:

1. haben einen niedergelassenen Tierarzt Ihrer Wahl mit der Impfung zu beauftragen und dem Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten;

2. sind für die Durchführung und Dokumentation der Impfung verantwortlich;

3. haben auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die

(14)

Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.

C. Alle Tierhalter von empfänglichen Tieren (Wiederkäuer - Rinder, Schafe, Ziegen, Gehegewild und Kameliden) des Landkreises Dahme-Spreewald, die ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, haben diese Anzeige unverzüglich unter Angabe des Standortes beim Landkreis Dahme- Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäramt, Hauptstraße 51, 15907 Lübben, Tel.: 03546/ 20 16 19 oder 20 16 13 nachzuholen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 76 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Gemäß § 80 Satz 1 Nr. 2 TierSG hat die Anfechtung einer Anordnung zur Impfung von Tieren keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.

Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Hauptsitz des Landkreises Dahme-Spreewald, Reutergasse 12 oder bei der Nebenstelle Hauptstraße 51 in 15907 Lübben (Spreewald), einzulegen.

Das Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27 in 03050 Cottbus kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Im Auftrag

gez. Dr. Müller Amtstierarzt

(15)

Beratungstermine der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald

Juni / Juli 2008

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Ausschuss Termin/ Sitzungsort

Ausschuss für Bauen und Umwelt 02.06.2008, 17.00 Uhr, Scheunenherberge,

(ABU) Berliner Chaussee 1, 15910 Unterspreewald,

OT Neu Lübbenau

Ausschuss für Bildung, Sport 03.06..2008, 17.00 Uhr, in der Aula der Schule des und Kultur (ABSK) Zweiten Bildungsweges, Erich-Weinert-Str. 9,

15711 Königs Wusterhausen

Ausschuss für Wirtschaft, 04.06.2008, 18.00 Uhr, im Konferenzraum „Antigua“, Landwirtschaft und Tropical Islands, Tropical-Islands-Allee 1,

Tourismus (AWLT) 15910 Krausnick-Groß Wasserburg, OT Krausnick

Haushaltsausschuss 05.06.2008, 17.00 Uhr, im Sitzungsraum, Zimmer 116,

(HHA) Brückenstr. 41, 15711 Königs Wusterhausen

Kreisausschuss 25.06.2008, 17.00 Uhr, im großen Sitzungssaal,

(KA) Kreisverwaltung Lübben, Reutergasse 12

15907 Lübben (Spreewald)

Kreistag 09.07.2008, 16.00 Uhr, im großen Sitzungssaal,

(KT) Kreisverwaltung Lübben, Reutergasse 12

15907 Lübben (Spreewald)

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Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Telefon: (03375) 2 56 88 23 Fax: (03375) 2 56 88 26

3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung

des

Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes

(MAWV)

Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) sowie des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes am 17. April 2008 nachfolgende 3.

Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen.

I.

Die Verbandssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 10.03.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.12.2005, der 2.

Änderungssatzung vom 28.03.2007 wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 2 Lfd.

Nr.

Mitglieder Einwohner per

30.06.2007

Stimmenzahl

1 Bestensee 6.648 7

2

Blankenfelde-Mahlow für den Ortsteil Groß Kienitz

305 1

3 Königs Wusterhausen 33.236 34

4 Schönefeld 12.376 13

+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN + + +

(24)

5 Mittenwalde

mit den Ortsteilen Brusendorf Gallun Ragow Schenkendorf Telz

2.176 406 618 1.812 1.118 420

6.550 7

6 Zossen

für den Ortsteil Schöneiche 564 1

7

Wildau

9.709 10

8 Zeuthen 10.318 11

9 Eichwalde 6.082 7

10 Schulzendorf 7.589 8

11 Heidesee

für die Ortsteile Friedersdorf Gussow Gräbendorf Bindow Dolgenbrodt Dannenreich

1.911 464 695 848 347 331

4.596 5

12 Berliner Wasserbetriebe 4

97.973 108

II.

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Königs Wusterhausen, 21.04.2008

gez. Albrecht Verbandsvorsteher

Dienstsiegel

(25)

Haushaltssatzung

des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS) für das Haushaltsjahr 2008

Aufgrund § 65 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBL.I/07) S. 286) i. V. m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wird nach Beschluss Nr. 02/08 der 25. Verbandsversammlung vom 09.04.2008 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde *) folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Gesamthaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr2008 wird im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 276.400 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf 276.100 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 1.520.000 EUR

Auszahlungen auf 1.519.700 EUR

von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 225.700 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 225.400 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.294.300 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.294.300 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Umlagen der Zweckverbandsmitglieder

(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, wofür keine Projektförderung erfolgt, wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung eine allgemeine Umlage in Höhe von 16.500 EUR festgelegt.

(26)

Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 5.703,70 EUR

Landkreis Dahme-Spreewald 5.703,70 EUR

Landkreis Spree-Neiße 2.851,86 EUR

Stadt Lübben 1.018,52 EUR

Stadt Lübbenau 1.018,52 EUR

FÖNAS e. V. 203,70 EUR

(2) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Eigenanteiles zur Projektfinanzierung wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung eine besondere Umlage in Höhe von 104.900 EUR festgelegt.

Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz 36.261,73 EUR

Landkreis Dahme-Spreewald 36.261,73 EUR

Landkreis Spree-Neiße 18.130,86 EUR

Stadt Lübben 6.475,31 EUR

Stadt Lübbenau 6.475,31 EUR

FÖNAS e. V. 1.295,06 EUR

§ 5

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 70 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entscheidet, wenn Sie im Einzelfall einen Betrag von 100.000 EUR übersteigen, die Verbandsversammlung; im übrigen der Verbandsvorsteher.

Diese sind jedoch der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 6

Wertgrenzen für den Erlass einer Nachtragssatzung

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 50.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 250.000 EUR

festgesetzt.

§ 7 Budgets

(1) Der Haushalt gliedert sich in 4 Teilhaushalte für die insgesamt 7 Produkte des Zweckverbandes.

Die Produkte werden wie folgt zu 2 Budgets verbunden.

Budget 1 Förderfähige Ausgaben

Teilhaushalt 1 – Produkt 11101 Verwaltungsservice und –steuerung

Teilhaushalt 2 – Produkt 55401 Biotopersteinrichtende und –lenkende Maßnahmen - Produkt 55402 Naturschutzfachliche Flächensicherung

- Produkt 55403 Informationsmaßnahmen - Produkt 55404 Evaluationen

Budget 2 Nicht förderfähige Ausgaben

Teilhaushalt 3 – Produkt 11102 Verwaltung Zweckverband Teilhaushalt 4 – Produkt 55405 BVVG – Flächen Tranche I

(27)

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.

(4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budget, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beantragt werden. Die Verbandsversammlung ist einmal jährlich über teilhaushaltübergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit, wenn sie sachlich zusammenhängen.

*) die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 22.05.2008 vom Ministerium des Innern Az: III/2 – 353 – 33/392 erteilt.

Lübbenau, den 24.04.2008 Lübbenau, den 24.04.2008

gez. Christine Kehl gez. Helmut Wenzel

Stellvertretende Verbandsvorsteherin Vorsitzender der Verbandsversammlung

Die Haushaltssatzung 2008 des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS) liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen für Jeden zur Einsichtnahme in den Büroräumen des

Projektmanagements im Rathaus Lübbenau, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau / Spreewald aus. Um vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 03542 / 87 28 17 wird gebeten.

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