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Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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I

Amtsblatt

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Nr. 5 J a h r g a n g 2 0 2 0 14.03.2020

LA N D R A T S A M T

Der Landkreiswahlleiter des Landkrei- ses Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Bekanntmachung über die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses der Wahl des Landrats und der Wahl des

Kreistags am 15. März 2020 Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Landrats und und der Wahl des Kreistags wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Landkreiswahlausschuss durch Veröffentlichung auf der Homepage des Landratsamts unter

https://www.kreis-nea.de/landkreis-poli- tik/wahlen/landkreiswahlen.html

verkündet:

Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise ver- kündet.

Entscheidend für den Beginn der Wochen- frist nach Art 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählten Personen erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage des Landratsamts.

Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.

Das gleiche gilt im Falle einer nachträgli- chen Berichtigung. Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeit- punkt der Verkündung der Berichtigung.

Neustadt a.d.Aisch, 26.02.2020

Der Landkreiswahlleiter des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Lorz, Landkreiswahlleiter Hinweis:

Die vorstehende Bekanntmachung wurde am Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, am 26.02.2020 angeschlagen.

LkrABl. Nr. 05/2020 _____________________

LA N D R A T S A M T

Wasserrecht und Recht der Umweltver- träglichkeitsprüfung;

Verlegung des Hutwiesengrabens, ein Ge- wässer III. Ordnung, südöstlich von Ober-

feldbrecht, Flnrn. 45/1 und 116, Gemar- kung Oberfeldbrecht, Markt Neuhof a.d.Zenn; Ergebnis der Vorprüfung nach §

5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG) Az. 42-6410.03-0020-2018-st

Bekanntmachung Gegenstand:

Der Markt Neuhof a.d.Zenn plant an der vorhandenen Teichkläranlage in Oberfeld- brecht die Teichfläche des unbelüfteten Abwasserteiches 3 zu erweitern.

Hierzu ist es erforderlich, den unmittelbar an den Teichen vorbeiführenden Hutwie- sengraben auf einer Länge von ca. 90 Me- tern zu verlegen. Dazu hat der Markt Neu- hof a.d.Zenn mit Datum vom 15.05.2019 ei- nen Antrag auf wasserrechtliche Entschei- dung eingereicht. Dem Antrag liegt der Ent- wurf „Abwasseranlage Oberfeldbrecht“ des Ingenieurbüros Eichler vom 23.12.2017 zu- grunde. Bei dem beantragten Vorhaben han- delt es sich um einen Gewässerausbau nach

§ 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Nach § 68 Abs. 1 WHG benötigt der Ge- wässerausbau grundsätzlich eine Planfest- stellung durch das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim. Eine Plange- nehmigung kann aber erteilt werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist (§ 68 Abs. 2 Satz 1 WHG).

Der Markt Neuhof a.d.Zenn beantragte mit Antragsunterlagen des Ingenieurbüros Christofori & Partner vom 15.05.2019 eine Plangenehmigung und legte eine Vorprü- fung zur Umweltverträglichkeit vor.

Für das hier beantragte wasserwirtschaftli- che Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit den Nrn. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu untersu- chen, ob der beantragte Gewässerausbau in einem Gebiet nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen hervorrufen kann, die die be- sondere Empfindlichkeit oder die Schutz- ziele des Gebietes betreffen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erhebli- chen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

1. Merkmale des Vorhabens 1.1 Größe und Ausgestaltung

Der Markt Neuhof a.d.Zenn beabsichtigt, den Hutwiesengraben auf einer Länge von ca. 90 Metern zu verlegen. Diese Vorkehrung dient dazu, die Vergrößerung der Teichkläranlage Oberfeldbrecht zu ermöglichen.

Hierzu soll das Gewässer nach Südwesten verlegt werden. Der neue Bachabschnitt soll im Gegensatz zum bisherigen Gewäs- serverlauf mit einigen Mäandern ausge- führt werden.

1.2 Zusammenwirken mit anderen be- stehenden oder zugelassenen Vorha- ben und Tätigkeiten

Das Vorhaben wird gemeinsam mit der Vergrößerung der Teichkläranlage Ober- feldbrecht umgesetzt. Da es sich bei der Vergrößerung des Klärteichs um eine ab- wassertechnische Anlage handelt, bei der Verlegung des Gewässers aber um einen Gewässerausbau, sind beide Maßnahmen getrennt zu betrachten auch wenn beide gemeinsam ausgeführt werden.

Selbst wenn man beide Maßnahmen zu- sammen betrachten würde, würde sich kein anderes Bild ergeben: Für die Erwei- terung der Teichkläranlage war keine Vor- prüfung auf Umweltverträglichkeit erforder- lich, da die genehmigte Kläranlage max. 7,8 kg/Tag biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen benötigt und damit deutlich unter dem Schwellenwert von 120 kg/Tag liegt, der eine standortbezogene Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit erfordern würde.

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Für die Verlegung des Hutwiesengrabens wird das Gelände neu modelliert mit den damit verbundenen Eingriffen in den Bo- den. Die bestehenden Flächen sind gering bis mittel bewertet. Die Eingriffe wurden über einen landschaftspflegerischen Be- gleitplan bereits bewertet und werden ent- sprechend kompensiert.

Herausgeber:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1

91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Doris Kotzer Telefon: 09161 92-1006 Telefax: 09161 92-91006 E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß Nächster Redaktionsschluss: 16.03.2020

(2)

II

Das Areal wird derzeit größtenteils land- wirtschaftlich als Grünland/Acker genutzt.

Am Hutwiesengraben befinden sich ein- zelne Stockausschläge sowie Kraut- und Hochstaudensäume.

Es ist nach Einschätzung der unteren Natur- schutzbehörde nicht davon auszugehen, dass Arten, die streng geschützt sind oder in der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie genannt sind, am Ort der Maßnahme vorkommen.

Der geplante Bau bedeutet nur einen gering- fügigen Verlust der vorhandenen Lebens- räume der hier lebenden Pflanzen und Tiere.

Eine spezielle artenschutzrechtliche Prü- fung ist nicht erforderlich.

Weitere Umweltschutzgüter oder natürli- che Ressourcen werden nicht genutzt.

Näheres ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan erläutert.

1.4 Erzeugung von Abfällen

Abfälle fallen nicht an.

1.5 Umweltverschmutzungen und Be- lästigungen

Durch den Ausbau des Gewässers sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen keine Umwelt- verschmutzungen zu erwarten. Im Betrieb fallen keine derartigen Verschmutzungen oder Belästigungen an.

1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfäl- len und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien Bei der Umsetzung des Vorhabens ist, mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Tech- nologien, nicht von einem gesteigerten um- weltrelevanten Unfallrisiko auszugehen.

Die für das Vorhaben eingesetzten Tech- nologien entsprechen den bei Erdbauar- beiten allgemeinen Techniken. Eine Anfäl- ligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet beste- hen keine Anlagen Dritter, die der Störfall- verordnung unterliegen.

1.7 Risiken für die menschliche Ge- sundheit

Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stof- fen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.

2. Standort des Vorhabens

2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)

Das Vorhabengebiet liegt teilweise inner- halb eines Landschaftsschutzgebietes des Naturparks Frankenhöhe.

Der Standort befindet sich ca. 200 m östlich der Ortschaft Oberfeldbrecht. Der betroffene Bereich wird als Grünland/Acker genutzt.

2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürli- chen Ressourcen, insbesondere Flä- che, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Ge- biets und seines Untergrunds (Quali- tätskriterien)

Der bestehende Gewässerverlauf ist ein Gewässer III. Ordnung.

Besonders streng geschützte Arten sind nicht betroffen. Im Wesentlichen wird die Fläche bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt.

2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutz- güter unter besonderer Berücksichti- gung der Gebiete und von Art und Um- fang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Vorliegend wurden für alle besonders ge- schützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.

Das Plangebiet weist das Landschafts- schutzgebiet im Naturpark Frankenhöhe nach Nr. 2.3.4 der Anlage 3 zum UVPG als Schutzgebiet auf. Die Flächen sind aber größtenteils nur gering bis mittelwertig, da intensiv landwirtschaftlich genutztes Grün- land. Den Hutwiesengraben säumt eine Kraut- und Hochstaudenvegetation, u. a.

aus Mädesüß, Seggen, Sumpfdotterblume etc.) Dementsprechend sind die Eingriffe durch die Baumaßnahmen nur sehr gering und werden zudem noch über den naturna- hen Grabenausbau, punktuelle Schüttun- gen im Gewässer, Baumgruppen und ex- tensive Grünflächen kompensiert.

Das Vorhaben liegt in einem faktischen Überschwemmungsgebiet des Hutwiesen- grabens nach § 76 WHG (Nr. 2.3.8 der An- lage 3 zum UVPG). Da der neue Gewäs- serquerschnitt im Bereich der Umverle- gung des Hutwiesengrabens deutlich grö- ßer als der vorhandene Gewässerquer- schnitt ist, wird der Hochwasserabfluss so- gar verbessert.

Weder die übrigen in Anlage 3 Nr. 2.3 ff.

des UVPG genannten gemäß Bundesna- turschutzgesetz geschützten Gebiete noch Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG wer- den von dem Vorhaben beeinträchtigt bzw.

berührt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgut- funktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt.

3. Art und Merkmale der möglichen Aus- wirkungen

Aufgrund der geringen Größe des Vorha- bens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Aus- wirkungen durch den Ausbau des Hutwie- sengrabens auf die Umgebung und die Be- völkerung zu erwarten.

Das geplante Vorhaben bedarf daher kei- ner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Informa- tion der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Be- kanntmachung.

Dieser Bekanntmachungstext ist auch auf den Internetseiten des Landkreises Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter fol- gendem Link abrufbar: www.kreis- nea.de/qr/27a

Neustadt a.d.Aisch, den 20.02.2020

Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Sachgebiet 42 – Gewässerschutz-Abfall-

recht

Wust, Oberregierungsrat

LkrABl. Nr. 05/2020 _____________________

LA N D R A T S A M T

Satzungsrecht der Zweckverbände;

Siebte Satzung zur Änderung der Ver- bandssatzung des Zweckverbandes zur

Abwasserbeseitigung „Oberes Zenntal"

Bekanntmachung des Landratsamtes Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windshelm vom 27.02.2020 Nr. 21-0500-60/2019-Lz

Von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung

„Oberes Zenntal" wurde die Siebte Sat- zung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes beschlossen. Die Änderungssatzung ist nicht genehmi- gungspflichtig (Art. 48 Abs. 1 KommZG).

Die Änderungssatzung wird im Amtsblatt des Landkreises nachfolgend gemäß Art.

48 Abs. 3 KommZG amtlich bekanntge- macht.

7. Satzungsänderung

Der Zweckverband zur Abwasserbeseiti- gung „Oberes Zenntal" erlässt aufgrund des Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung des Zwecker- bandes zur Abwasserbeseitigung „Oberes

(3)

III

Zenntal" in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19.01.2000 (Amtsblatt für den Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim Nr. 3/2000, zuletzt geändert am 12.02.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Nr.

5/2019).

§ 1

§ 7 erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbandsräte werden schriftlich un- ter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elekt- ronischen Einladung wird die Tagesord- nung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail versandt.

(2) Im Falle einer elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfän- gers oder bei seinem Provider abrufbar ein- gegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Un- terlagen, insbesondere Beschlussvorla- gen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.

Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden.

(4) Einladung muss Tagungszeit und -ort angeben und den Verbandsräten spätes- tens 7 Tage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Verbandsvorsit- zende die Frist auf 24 Stunden verkürzen.

(5) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichts- behörde beantragen; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

(6) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sit- zung zu unterrichten.

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Soweit das Gesetz über die kommunale Zu- sammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft.

Markt Erlbach, den 18.11.2019

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung

„Oberes Zenntal“

Dr. Birgit Kreß, Verbandsvorsitzende

Neustadt a.d.Aisch, 27.02.2020

Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Lorz, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 05/2020 _____________________

LA N D R A T S A M T

Satzungsrecht der Zweckverbände;

Zehnte Satzung zur Änderung der Ver- bandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung „Markt Erlbacher

Gruppe"

Bekanntmachung des Landratsamtes Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 27.02.2020 Nr. 21-0500-61/2019-Lz

Von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung

„Markt Erlbacher Gruppe" wurde die Zehnte Satzung zur Änderung der Ver- bandssatzung des Zweckverbandes be- schlossen. Die Änderungssatzung ist nicht genehmigungspflichtig (Art. 48 Abs. 1 KommZG).

Die Änderungssatzung wird im Amtsblatt des Landkreises nachfolgend gemäß Art. 48 Abs. 3 KommZG amtlich bekanntgemacht.

10. Satzungsänderung

Der Zweckverband zur Wasserversorgung

"Markt Erlbacher Gruppe" erlässt aufgrund des Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende

Satzung

zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung

"Markt Erlbacher Gruppe" vom 30.01.2001, veröffentlicht im LKrABI Nr. 5/2001, zuletzt geändert am 15.02.2019 (LKrAbI Nr. 4/2019).

§1

§ 6 Abs. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fas- sung:

(3) Jede Mitgliedsgemeinde entsendet für jedes volle Tausend ihrer Wasseranteile ein weiteres Gemeinderatsmitglied in die Verbandsversammlung.

(4) Für jede Person, die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Verbandsgebiet gemel- det ist, wird ein Wasseranteil nach Abs. 3 gewährt.

(5) Das Amt der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter endet mit ihrem kommunalen Wahlamt. Die Verbandsräte und ihre Stell- vertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus.

§ 7 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Verbandsräte werden schriftlich un- ter Beifügung der Tagesordnung oder mit

ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elekt- ronischen Einladung wird die Tagesord- nung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail versandt.

(3) Im Falle einer elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfän- gers oder bei seinem Provider abrufbar ein- gegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(4) Der Tagesordnung sollen weitere Un- terlagen, insbesondere Beschlussvorla- gen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.

Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden.

(5) Einladung muss Tagungszeit und -ort angeben und den Verbandsräten spätes- tens 7 Tage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Verbandsvorsit- zende die Frist auf 24 Stunden verkürzen.

(6) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichts- behörde beantragen; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

(7) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sit- zung zu unterrichten.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft.

Markt Erlbach, den 18.11.2019

Zweckverband Wasserversorgung

"Markt Erlbacher Gruppe"

Dr. Birgit Kreß, Verbandsvorsitzende

Neustadt a.d.Aisch, 27.02.2020 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Lorz, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 05/2020 _____________________

LA N D R A T S A M T FÜ R T H

Vollzug des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) Auflösung des Wasserverbandes Kirch- fembach-Oberfembach (Verband-Nr. 45)

Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Wasser- verbandes Kirchfembach-Oberfembach hat am 20.01.2020 die Auflösung des Ver- bandes beschlossen. Das Landratsamt Fürth hat den Auflösungsbeschluss mit Be- scheid vom 04.02.2020, Az. 412-1121-644

(4)

IV

Sin, genehmigt. Der Wasserverband Kirch- fembach-Oberfembach wurde zum 21.01.2020 aufgelöst.

Hiermit ergeht die Aufforderung an Gläubi- ger zur Anmeldung etwaiger Ansprüche (§ 62 Abs. 3 WVG) innerhalb von drei Mona- ten nach Bekanntmachung der Auflösung.

Die Geschäfte werden durch die von der Verbandsversammlung berufenen Liquida- toren abgewickelt. Die Anmeldung etwai- ger Ansprüche kann über folgende Ad- resse erfolgen:

Wasserverband Kirchfembach-Ober- fembach, z. H. Herrn Bernd Weghorn, Oberfembach 17, 91469 Hagenbüchach.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Ver- bandes ausgeantwortet werden (§ 63 Abs.

3 Satz 1 WVG, § 51 BGB).

Zirndorf, 05.02.2020

gez. M. Sommerhäuser, Regierungsrat

Dieser Bekanntmachungstext ist auch auf den Internetseiten des Landkreises Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter fol- gendem Link abrufbar: www.kreis- nea.de/qr/27a

LkrABl. Nr. 05/2020 _____________________

ZW E C K V E R B A N D

VE R K E H R S V E R B U N D GR O ß R A U M

NÜ R N B E R G

Haushaltssatzung des Zweckverban- des Verkehrsverbund Großraum Nürn-

berg für das Haushaltsjahr 2020;

Hinweis auf die Bekanntmachung im Mit- telfränkischen Amtsblatt

Die Haushaltssatzung des Zweckverban- des Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2020 wurde im Mit- telfränkischen Amtsblatt Nr. 2 am 17. Feb- ruar 2020, S. 22 amtlich bekannt gemacht.

Sie liegt samt ihren Anlagen in der Zeit ab dem Tag nach der amtlichen Bekanntma- chung bis zur nächsten amtlichen Bekannt- machung einer Haushaltssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Ver- kehrsverbund Großraum Nürnberg bei der Stadt Nürnberg, Rechtsamt/Kreisverwal- tungsbehörde, Hauptmarkt 16, 2. Stock, Zi.

220, 90403 Nürnberg während der allge- meinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsicht auf.

LkrABl. Nr. 05/2020 _____________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Aufgebotsverfahren

Das Sparkassenbuch Nr. 3435933753 (431933753) ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Spar- kassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen

einer Frist von drei Monaten bei der Spar- kasse anzumelden, anderenfalls das Spar- kassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im üb- rigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Spar- kassenplatz 1.

Neustadt, 20.02.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 05/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Aufgebotsverfahren

Das Sparkassenbuch Nr. 4813097898 (811097898) ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Spar- kassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen einer Frist von drei Monaten bei der Spar- kasse anzumelden, anderenfalls das Spar- kassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im üb- rigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Spar- kassenplatz 1.

Neustadt, 27.02.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 05/2020 ______________________

Erscheinung: 24 Ausgaben pro Jahr und nach Bedarf | Das Kreisamtsblatt steht zum Download auf www.kreis-nea.de zur Verfügung, wird über E-Mail verteilt (kurze Nachricht an amtsblatt@kreis- nea.de), bei Bedarf kostenlos versandt (Tel. 09161 92-1006) und kann in der Amtsbücherei des Landratsamtes eingesehen werden (Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch).

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