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Stadt Kandel. Bebauungsplan "Nord-West, Teilgebiet K 2" Begründung. Endfassung

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Academic year: 2022

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Stadt Kandel

Bebauungsplan

"Nord-West, Teilgebiet K 2"

Endfassung 14.09.2018

Begründung

Pröll - Miltner GmbH Am Storrenacker 1 b▪ 76139 Karlsruhe Telefon +49 721 96232-70▪ Telefax +49 721 96232-46 www.proell-miltner.de▪ info@proell-miltner.de

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07KDL17014 Stadt Kandel

Bebauungsplan „Nord-West - Teilgebiet K 2“

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis... 1

Vorbemerkungen ... 2

1 Allgemeines... 3

1.1 Lage und Umfang des Teilgebietes „K2“... 3

1.2 Topografie, Untergrundverhältnisse ... 4

1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan... 4

1.4 Flächennutzungen, sonstige bauliche bzw. rechtliche Gegebenheiten ... 6

2 Erfordernis und Zielsetzung der Planung... 6

3 Städtebauliches Konzept... 7

3.1 Rahmenbedingungen... 7

3.2 Erschließung Verkehr... 8

3.3 Geplante Bebauung ... 11

3.4 Immissionen und Emissionen ... 11

3.4.1 Emissionen aus der Landwirtschaft... 11

3.4.2 Verkehrslärm... 12

3.4.3 Voraussichtliche Belastungen durch das Plangebiet... 12

3.5 Ver- und Entsorgung... 13

3.6 Vorsorge gegen Hochwasser und Starkregenereignisse ... 14

4 Erforderlichkeit der Planinhalte... 15

4.1 Art der baulichen Nutzung... 15

4.2 Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl (GRZ)... 16

4.3 Maß der baulichen Nutzung - Höhe der baulichen Anlagen... 16

4.4 Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen-Begrenzung der Grundstücksgrößen... 17

4.5 Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze ... 17

4.6 Grünflächen ... 18

4.7 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten... 18

5 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung... 18

6 Maßnahmen zur Realisierung ... 20

7 Gestalterische Regelungen ... 20

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Vorbemerkungen

Bestandteile des Bebauungsplanes sind:

 Rechtsplan

 Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften

 Begründung mit Umweltbericht

 Zusammenfassende Erklärung

 Gutachten

- Verkehrsuntersuchung Modus Consult, Ulm vom Juni 2014 - Verkehrsuntersuchung Modus Consult, Ulm vom September 2015 - Verkehrsuntersuchung Modus Consult, Ulm vom April 2018

- Schalltechnisches Gutachten GSB Dr. Kerstin Giering, Bosen vom Dezember 2012 - Schalltechnisches Gutachten GSB Dr. Kerstin Giering, Bosen vom Juli 2014 - Schalltechnisches Gutachten GSB Dr. Kerstin Giering, Bosen vom Februar 2016 - Schalltechnisches Gutachten GSB Dr. Kerstin Giering, Bosen vom April 2018 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes sind:

 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)

 Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)

 Landesbauordnung (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77)

 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

Die Verfahrensschritte zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß BauGB sind:

 Aufstellungsbeschluss

 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie sonstiger Behörden (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB)

 Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie sonstiger Behör- den (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB)

 Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)

 Bekanntmachung / Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)

Für Bebauungspläne gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht wird auch die Eingriffsregelung nach § 1 a BauGB in Ver- bindung mit § 15 BNatSchG behandelt.

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1 Allgemeines

Seit 1994 ist die Stadt Kandel mit der weiteren baulichen Entwicklung im Nordwesten der Stadt befasst. Städtebauliche Zielsetzung war die Schaffung eines neuen Siedlungsschwerpunktes zur De- ckung der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauplätzen. Mit dem Baugebiet „Höhenweg“ ist ein Teilbereich bereits realisiert worden, mit dem Baugebiet „Nordwest“, Teilbereich K 2 und K 7 sollten zwei weitere Baugebiete im Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete entstehen.

Die ursprüngliche Konzeption sah mit der Entwicklung der Baugebiete den Bau einer Ortsrand- straße vor, welche von der B 427 im Westen bis zur Landauer Straße im Norden geführt werden sollte. Diese sollte als Entlastung für den Stadtkern fungieren und gleichzeitig Durchgangsverkehr in den neu entstehenden Baugebieten vermeiden. Gemäß aktueller Verkehrsuntersuchungen wird für diese Umgehungsstraße jedoch eine nur relativ geringe Verkehrsfrequenz prognostiziert. Aus diesem Grund wird auf eine Fortsetzung dieser Umgehung im Zuge der weiteren Planungen ver- zichtet.

1.1 Lage und Umfang des Teilgebietes „K2“

Der Teilabschnitt „K2“ befindet sich im Nordwesten der Stadt Kandel und wird durch die etwa in Nord-Süd Richtung verlaufende Gleistrasse „Karlsruhe-Winden“ räumlich von dem Teilgebiet „K 7“

getrennt.

Das Teilgebiet „K2“, mit einer Fläche von rd. 12,5 ha, schließt im Süden an die Hubstraße, die Stre- semannstraße sowie das bereits erschlossene Neubaugebiet „Am Höhenweg“ an. In östlicher Rich- tung wird das Teilgebiet durch die Bahntrasse begrenzt. nördlich und westlich schließen landwirt- schaftlich genutzte Flächen an.

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung im Maßstab 1:1.000.

Bild 1: Lage Neubaugebiet „Nord-West“ in Kandel

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1.2 Topografie, Untergrundverhältnisse

Das Plangebiet „K2“ westlich der Bahn kann topographisch in vier Teilbereiche untergliedert wer- den. Mittig im Gebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung ein kurzer Hohlweg. Der hiervon westliche Teil- bereich fällt, vom Hochpunkt im südlichen Gebietsdrittel (rd. 138 m ü. NN) mit einem gleichmäßi- gen Gefälle von ca. 1,4 %, nach Nordosten (Tiefpunkt 133 m ü. NN) sowie mit einem Durchschnitts- gefälle von 7,0 % und einem Höchstgefälle von 15 % in Richtung Südosten (Tiefpunkt 126 m ü. NN), ab. Das östliche Teilgebiet weist ein weitestgehend homogenes Gefälle von rd. 1,4 % in nördliche Richtung und, im südlichen Drittel, ein Durchschnittsgefälle von 6,4 % nach Süden auf. Das Höchst- gefälle beträgt in diesem Bereich ca. 11 %.

Aufgrund der räumlichen Lage des Teilgebietes „K 2“, zwischen dem Teilgebiet „K 7“ und dem Neu- baugebiet „Am Höhenweg“, sowie den vergleichbaren Untergrundverhältnissen in den beiden Ge- bieten („K 7“ und östlicher Teilbereich des NBG „Am Höhenweg“), ist davon auszugehen, dass für das Teilgebiet „K 2“ von ähnlichen Untergrundverhältnissen ausgegangen werden kann. Im Laufe des Planaufstellungsverfahrens wurde ein weiteres Bodengutachten für den südlichen Teilbereich von „K 2“ in Auftrag gegeben. Auch dieses Gutachten bestätigt die Ergebnisse der bislang vorlie- genden Bodengutachten aus den angrenzenden Gebieten.

Der Baugrund im Plangebiet besteht demnach weitestgehend aus bindigen Böden. Entsprechend der Bodenuntersuchung im Teilgebiet „K 7“ stehen oberflächig Decklehme und bis zu einer Tiefe von 3,5 m bis 5,5 m unter GOK Lößlehme an. Unterhalb der Lößlehmschicht folgen Fein- und Mit- telsande mit variablen Kies- und Schluffanteilen, welche z. T. mit gering-mächtigen Lößlehmschich- ten wechsellagern.

Da Grundwasser in den bis zu 5,50 m tiefen Sondierungen nicht erbohrt wurde und überdies in der Endteufe meist nur erdfeuchte Sande vorgefunden wurden, kann auf Grundwasserflurabstände von deutlich über 6,0 m geschlossen werden. Die Grundwasserfließrichtung ist gemäß Bodengut- achten nach Südost, also in Richtung der bestehenden Bebauung und entgegengesetzt der Gelän- deneigung, gerichtet.

Auch im Rahmen des separaten Bodengutachtens für den südlichen Teil des Bebauungsplanes konnte im Rahmen der Rammkernsondierungen kein Grundwasser erfasst werden.

Bautechnisch betrachtet stellen die im Baugebiet festgestellten Bodenschichtungen für die Grün- dung keine größeren Probleme dar. Die Anforderungen der DIN 1054 an den Baugrund sind zu be- achten.

1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes ist im rechtswirksamen Flächennutzungs- plan der Verbandsgemeinde Kandel unter der Bezeichnung „K2 und K7 - Rohräcker“ zum überwie- genden Teil enthalten. Den nördlichen Abschluss bildet dabei die Ortsrandstraße, welche eine Ver- bindung von der Saarstraße (B 427) zur Landauer Straße (L 542) herstellen sollte. Durch Verkehrs- gutachten wurde inzwischen belegt, dass die Ortsrandstraße über eine nur vergleichsweise geringe Frequenz verfügen wird und daher nicht zuschussfähig ist. Sie soll mit der vorliegenden Planung daher nicht weiterverfolgt, die freiwerdenden Flächen in Baufläche umgewandelt werden. Aus die- sem Grund läuft derzeit ein Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan.

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Sollte das Bebauungsplanverfahren vor dem Änderungsverfahren des FNP abgeschlossen werden, bedarf der Bebauungsplan einer Genehmigung.

Bild 2: Flächennutzungsplan der VG Kandel

Bild 3: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes VG Kandel 2025 (im Verfahren)

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1.4 Flächennutzungen, sonstige bauliche bzw. rechtliche Gegebenheiten

Der westlich der Bahnlinie befindliche Teilbereich „K 2“ ist durch landwirtschaftliche Nutzungen dominiert. Im Süden dieses Teilbereichs grenzt die Neubebauung des Baugebietes „Höhenweg“ so- wie die ältere Bebauung entlang der Stresemannstraße an den Geltungsbereich dieses Bebauungs- planes an.

Eine in der Planung zu beachtende Rahmenbedingung stellte die Führung zweier Hochspannungs- freileitungen mit einer Spannung von 110 bzw. 20 kV dar, die das Plangebiet in nordwestlicher bzw.

südwestlicher Richtung queren. Beide Leitungen sind inzwischen verkabelt.

2 Erfordernis und Zielsetzung der Planung

Die Stadt Kandel hat als mittelzentrales Teilzentrum die Funktion als Arbeitsplatz- und Wohnzent- rum für den ihr zugewiesenen Mittelbereich (Verwaltungsraum der Stadt Wörth und der Verbands- gemeinden Kandel, Hagenbach und Jockgrim in Funktionsteilung mit der Stadt Wörth). Dabei ver- folgt der zugrundeliegende Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar die Zielsetzung des Ausbaues von zentralen Orten zu Siedlungsschwerpunkten durch die Entwicklung von Neubau-gebieten als Abrundung des Siedlungskörpers.

Die Ausweisung weiterer Bauflächen ist unter Berücksichtigung der Eigenentwicklung der Stadt er- forderlich, da eine starke Nachfrage an Bauplätzen für das Familienwohnen vorhanden ist und die verfügbaren Baulandpotentiale in Kandel den Bedarf an Bauland mittelfristig nicht mehr abdecken.

Um den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zu entsprechen, zählt die quantitative Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen zu den wesentlichen Zielen, die das rheinland-pfälzische Landesentwicklungspro- gramm IV hinsichtlich der baulichen Entwicklung der Gemeinden formuliert. Des Weiteren sind „be- gründete Entwicklungschancen, die im Rahmen der gemeindlichen Eigenentwicklung einen weite- ren Bedarf an Wohnbau- und Gewerbeflächen rechtfertigen“ beispielsweise an der demographi- schen Entwicklung und dem Prinzip der nachhaltigen Siedlungsentwicklung zu orientieren. „In bei- den Fällen ist das vorhandene Flächenpotential, insbesondere im Innenbereich anzurechnen.“

Insbesondere vor diesem Hintergrund und der Finanzsituation der Gemeinden ist es unabdingbar, das Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ konsequent zu verfolgen. Die Ermittlung und Dokumen- tation des innerörtlichen Bestandspotentials an Bauflächen wird auf Ebene der VG Kandel regelmä- ßig erfasst und fortgeschrieben. Demnach stehen in Kandel tatsächlich keine verfügbaren größeren innerstädtischen Potenziale (Flächen über 2.000 qm) mehr zur Verfügung. Auch die Gesamtgröße der Baulücken umfasst in der Stadt eine Größe von lediglich 2,7 ha. Bei diesem Flächenwert ist die tatsächliche Flächenverfügbarkeit (Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer) noch nicht berück- sichtigt.

In Kandel ist eine dauerhafte und markante Nachfrage nach Bauland vorhanden. Da keine ausrei- chenden innerstädtischen Flächen vorhanden sind, hat sich die Stadt entschlossen, in geeigneter Lage neue Wohnbaupotentiale zu schaffen. Dabei wurden aufgrund der Siedlungsflächeneignungs- bewertung im Rahmen der Flächennutzungsplanung neue Wohnbauflächen im Flächennutzungs- plan ausgewiesen. Der vorliegende Bebauungsplan soll nun als erster Teil der Gesamtkonzeption Planungsrecht für ca. 150 Baugrundstücke schaffen.

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Zur Wahrung einer geordneten Entwicklung in diesem Gesamtbereich erscheint daher eine städte- bauliche Planung in Form eines Bebauungsplanes geboten. Der Rat der Stadt Kandel hat aus diesem Grunde den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nord-West“ gefasst. Aufgrund der Größe des Gebietes ist eine abschnittsweise Realisierung erforderlich. Daher soll in einer ersten Phase das westliche Teilgebiet „K2“ mit einer Größe von rund 12,5 ha überplant und dann erschlos- sen werden.

3 Städtebauliches Konzept 3.1 Rahmenbedingungen

Für den Teilbereich „Nordwest K7“ wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren bis zur Planoffen- lage im Jahr 2000 betrieben, allerdings nicht abgeschlossen. Der vorliegende Teilbereich „K 2“ war bislang nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.

Nachdem sich die planerischen Rahmenbedingungen durch die Verlegung des Friedhofs im Teilbe- reich Nordwest B außerhalb des Plangebietes und der Option, die 110 kV Freileitung zu verkabeln, grundsätzlich geändert haben, wurden für das gesamte Plangebiet „Nordwest“ verschiedene Struk- turentwürfe erstellt und mit den gemeindlichen Gremien umfassend erörtert. Durch die Zusam- menlegung von an sich durch die Bahnlinie getrennte Baugebiete wurde ein integrierter städtebau- licher Entwurf angestrebt, der beide Teilbereiche funktional aufeinander abstimmt und ein hohes Maß an Wohnqualität in beiden Teilgebieten bietet.

Gegenstand der Planungen war bisher auch der Bau der Ortsrandstraße als nördliche Umgehungs- straße von Kandel, welche sich insbesondere bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Schallauswirkungen auf die Planung ausgewirkt hat. Durch den Entfall der Ortsrandstraße können die freiwerdenden Flächen als zusätzliche Wohnbauflächen genutzt werden. Ebenso kann auf ak- tive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden.

Hinsichtlich der geplanten Struktur sollen sich die Teilbereiche „K 2“ und „K 7“ unterscheiden: Wäh- rend der Teilbereich K2 vornehmlich für das Familienwohnen in Eigenheimen vorgesehen ist, soll im Teilgebiet „K 7“ auch Geschosswohnungswohnungsbau und ggf. seniorengerechte Wohnformen vorgesehen werden.

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Bild 4: Ursprünglicher städtebaulicher Gestaltungsplan mit den Teilgebieten K2 (westlich) und K7 (nördlich) und der Orts- randstraße

3.2 Erschließung Verkehr

Das Thema „Verkehr“ wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu diesem Bebauungsplan in- tensiv diskutiert. Insbesondere wurde mit den Bürgern über die möglichen Anschlüsse des Bauge- bietes an das örtliche Straßennetz diskutiert.

Das Plangebiet „K 2“ ist über die (einspurige) Bahnbrücke an der Guttenbergstraße im Osten, die Hubstraße im Süden sowie die Straße Am Höhenweg (1. Bauabschnitt der Ortsrandstraße) verkehr- lich angebunden.

Wichtiges Element der bisherigen Planungen war der Bau der Ortsrandstraße, welche eine Verbin- dung von der B 427 am westlichen Ortseingang von Kandel (Saarstraße) zur L 542 (Landauer Straße) hergestellt hat. Zielsetzung war eine Reduzierung des innerörtlichen Verkehrs sowie die Vermei- dung von „Schleichverkehr“ durch bestehende bzw. neue Baugebiete.

Die verkehrlichen Auswirkungen wurden durch ein Verkehrsgutachten untersucht, welches auf- grund Veränderungen in der Planung mehrfach überarbeitet wurde. Das Gutachten ging von zwei Planfällen aus:

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 Umsetzung der Baugebiete „K 2“ und „K 7“ bei gleichzeitiger Realisierung der Ortsrandstraße.

 Umsetzung der Baugebiete „K 2“ und „K 7“ bei verzögerter Realisierung der Ortsrandstraße.

Für den erstgenannten Planfall wurden Verkehrsentlastungen auf allen untersuchten Straßen fest- gestellt. Für die Ortsrandstraße wurde bis 2025 eine Verkehrsfrequenz von 3.400 Fahrzeugen je Tagprognostiziert.

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Ortsrandstraße aufgrund zu geringer Verkehrsfrequenz nicht zuschussfähig ist und daher nicht realisiert werden kann. Daher sind die Ergebnisse des zwei- ten Planfalls für die Planung maßgebend. Die detaillierten Ergebnisse sind dem Verkehrsgutachten zu entnehmen.

Mit der Ausweisung eines Neubaugebietes sind regelmäßig zusätzliche Verkehrsbelastungen ver- bunden. Um eine gerechte Verteilung der Verkehrsmengen zu erreichen und auch kurze Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten innerhalb des Stadtgebietes zu ermöglichen, wurde der umfassend disku- tierte Anschluss des Baugebietes an die Hubstraße beibehalten.

Dabei bündelt die Verbindungsstraße zwischen Hubstraße und der Straße „Am Höhenweg“, den Verkehr aus den umliegenden Baugebieten, während das übrige Gebiet ausschließlich durch Wohn- straßen und kleinere Wohnhöfe erschlossen wird. Die Verbindungsstraße ist auch für den landwirt- schaftlichen Verkehr von Bedeutung.

Der Anschluss an die Guttenbergstraße erfolgt über die bestehende Eisenbahnbrücke. Diese ist zwar nur einspurig; aufgrund der geringen prognostizierten Fahrtenhäufigkeit ist dies jedoch akzep- tabel und soll auch der Verkehrsberuhigung dienen.

Die Darstellung der Belastungsdifferenzen zeigt dabei die Zunahmen im städtischen Straßennetz durch den zusätzlichen Verkehr durch „K 2“. Dabei stellt das Gutachten zwar Mehrverkehr in der Guttenbergstraße (Bahnübergang) sowie der Hubstraße fest, der Charakter als Erschließungsstraße mit Belastungen unter 2.000 Fahrzeugen je Tag bleibt jedoch erhalten. Insgesamt sind die Verkehrs- mengen auf den angrenzenden Straßen als moderat einzustufen. Die Leistungsfähigkeit der umlie- genden Straßen einschließlich der vorhandenen Knotenpunkte ist auch ausreichend, um die zusätz- lichen Verkehrsmengen aufzunehmen. Auf die diesbezüglichen Inhalte der Verkehrsgutachten wird verwiesen. Sollten möglicherweise nicht absehbare Konflikte an Knotenpunkten auftreten, besteht die Möglichkeit diese durch Ertüchtigung der Knotenpunkte (z.B. Lichtsignalanlagen) zu lösen.

Die Hub- und Stresemannstraße sollen ebenfalls durch verkehrsrechtliche Reglungen vom Lkw-Ver- kehr geschützt werden. Der Schwerlastverkehr soll ausschließlich über die Straße „Am Höhenweg“

in das Baugebiet „K 2“ geführt werden.

Bei dem Anschluss an die Guttenbergstraße wurde sich mit der Frage eventueller Schleichverkehre auseinandergesetzt. Dabei wurde erwogen, dass es zu Schleichverkehr von der Saarstraße durch das Neubaugebiet K 2 über die Guttenbergstraße zur Landauer Straße kommen kann. Diese Situa- tion ist insbesondere bei geschlossenen Schranken am Bahnübergang in der Saarstraße zu erwar- ten. Um den Weg durch das Neubaugebiet unattraktiver zu gestalten, wurde während des Planauf- stellungsverfahren die Planung dergestalt überarbeitet, dass nun eine kurze Verbindung zwischen Hub- und Guttenbergstraße nicht mehr gegeben ist. Durch die Verlängerung der Wegstrecke wird die Nutzung als Schleichweg deutlich unattraktiver. Ergänzend kann durch verkehrsrechtliche Maß- nahmen Einfluss auf die Nutzung als Schleichweg genommen werden.

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Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird zusätzlicher Verkehr erzeugt, der zusammenfassend betrachtet, auch bei Entfall der Ortsrandstraße durch das vorhandene Straßennetz aufgenommen werden kann.

In einer weitergehenden Ergänzung des Verkehrsgutachtens wurden die Auswirkungen des Bauge- bietes „K 2“ auf das Hauptverkehrsstraßennetz untersucht. Hierfür wurden auf Grundlage der Be- standsdaten die Verkehrsmengen für 2030 prognostiziert und die Zunahmen durch „K 2“ ermittelt.

Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an den untersuchten Stellen nur geringe Zuwächse von weniger als 5 % zu erwarten sind. Lediglich durch den verkehrlichen Abfluss nach Süden ist auf der Lauterburger Straße mit einer Zunahme von 6 % zu rechnen.

Fuß- und Radwege durchziehen vor allem die öffentlichen Grünflächen, sie verknüpfen damit die verschiedenen Stichstraßen. Darüber hinaus sollen die geplanten kurzen Stichstraßen ruhige Wohn- höfe gewährleisten.

Der ruhende Verkehr organisiert sich auf den privaten Grundstücksflächen, wobei in den Erschlie- ßungsstraßen zusätzlich dezentral Stellplätze im öffentlichen Straßenraum angeordnet werden können. Auf die ausreichende Versorgung des Gebietes mit öffentlichen Parkmöglichkeiten wurde bei der Planung besonderer Wert gelegt.

Im Verlauf des Planungsprozesses wurde im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Stresemann- straße Hausnr. 10 und 12 eine weitere Baumöglichkeit westlich des Kindergartens aufgenommen.

Dieses Baugrundstück liegt innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche.

Die Erschließung dieses Grundstücks ist über den Mandelweg vorgesehen. Der geplante Zufahrts- bereich war bislang im angrenzenden Bebauungsplan „Am Höhenweg“ als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Durch die nun geplante Zufahrt ist eine Änderung der Flächenfestsetzung als Verkehrs- fläche erforderlich. Der Rat der Stadt Kandel hat sich im Zuge der Planung mit den Erschließungsal- ternativen u.a. die Erschließung für dieses Grundstück über die Stresemannstraße bzw. über die Verbindungsstraße Hubstraße/Höhenweg auseinandergesetzt. Da die Fläche für die Zufahrt bereits in den ursprünglichen Konzepten für das Baugebiet am Höhenweg als Verkehrsfläche vorgesehen war und diese Lösung hinsichtlich des Aufwandes die günstigste Lösung darstellt, wurde die im Be- bauungsplan enthaltene Lösung gewählt.

Dabei wurden die Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke hinsichtlich des zusätzlichen Verkehrs und des Entfalls von Stellplätzen in die Erwägungen einbezogen. Der durch maximal zwei Wohneinheiten erwartende zusätzliche Verkehr und Parkdruck werden als derart gering einge- schätzt, dass die örtliche Situation für die Anlieger in unzumutbarer Weise verändert wird.

Bei der Planung war der landwirtschaftliche Verkehr zu beachten, der das Plangebiet derzeit über einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg kreuzt. Über die neu entstehende Straße sowie einen außerhalb des Plangebietes vorgesehenen neuen Feldweg ist der landwirtschaftliche Verkehr weiterhin gewährleistet.

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3.3 Geplante Bebauung

Im inneren Bereich des Teilabschnittes „K 2“ wird ein Allgemeines Wohngebiet mit offener Bau- weise festgesetzt. Das städtebauliche Konzept für den Bebauungsplan „Nordwest, Teilbereich K 2“, sieht die Bebauung insbesondere in Form von Einzel- und Doppelhäusern vor. Ergänzend wird die Anzahl der Wohneinheiten überwiegend auf maximal 2 pro Gebäude begrenzt. Dies entspricht dem Planungswillen der Stadt, ein Baugebiet für das Familienwohnen zu entwickeln, sowie der aktuellen Nachfrage an Bauland. Lediglich in einem Teilbereich im Südosten des Plangebietes können auch kleinere Mehrfamilienhäuser errichtet werden, die ansonsten schwerpunktmäßig im Teilbereich „K 7“ vorgesehen sind.

Darüber hinaus ist im Süden des Gebietes ein Standort für eine Kinderbetreuungseinrichtung vor- gesehen.

Das Baugebiet ist hinsichtlich der möglichen Höhen der Gebäude zweigeteilt. Der südliche Teil des Baugebietes ist zum Teil stark nach Süden geneigt. Daher ist hier eine zweigeschossige Bebauung zweckmäßig. Dabei kann aus dem Untergeschoss ein ebenerdiger Zugang zum Garten vorgesehen werden. Für den nördlichen Teil des Baugebietes dagegen ist eine „1,5-geschossige“ Bebauung, d.h.

eine Bebauung mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen.

Insgesamt weist der Bebauungsplan eine Nettobaulandfläche für Wohngebiete von ca. 8,1 ha aus.

Zur Orientierung kann auf Grundlage des Gestaltungsplanes mit folgenden Kennzahlen gerechnet werden:

 ca. 160 Wohngebäuden in Form von Einfamilien- bzw. Doppelhäusern sowie optional drei Mehrfamilienhäusern.

Bei einer durchschnittlichen Belegung der Wohnbauten von ca. 2,3 Personen pro WE würde dies einen potenziellen Einwohnerzuwachs von ca. 390 Einwohnern im Endausbauzustand bedeuten.

Da der Bebauungsplan allerdings die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete pro Gebäude mindestens bis zu zwei Wohneinheiten einzurichten, ist im Hinblick auf die Preissitu- ation (hohe Nachfrage) in Kandel eher mit höheren Belegungszahlen (ca. 500 Einwohner) zu rech- nen. Die Stadt registriert die Auswirkungen auf die Belegung von sozialen Infrastruktureinrichtun- gen (Kindergarten und Schule) und wird in Abstimmung mit der Verbandsgemeinde Kandel die Be- darfsplanung für diese Einrichtungen entsprechend ausrichten. Entsprechend wurde im Verlauf des Verfahrens ein Kindergartenstandort innerhalb des Bebauungsplanes aufgenommen, der zwischen- zeitlich bereits überbaut ist.

3.4 Immissionen und Emissionen

3.4.1 Emissionen aus der Landwirtschaft

Ein weiterer Konfliktpunkt stellt in diesem Zusammenhang die angrenzende intensive Ackernutzung dar (potentielle Staubentwicklung). Grundsätzlich verweist der Plangeber hier auch auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Durch eine ausreichende Ortsrandeingrünung wird eine even- tuell in regenarmen Sommermonaten zu erwartende Belästigung auf ein mit der angrenzenden Wohnnutzung verträgliches Maß reduziert. Dies ist auch im Rahmen der Ortsüblichkeit solcher Staubbelästigungen im Übergang zur freien Landschaft zu sehen.

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Im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld des Bebauungsplangebietes wird auf die in nördlicher Nachbarschaft befindlichen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude hinge- wiesen, die hauptsächlich als Tabakschuppen genutzt werden. Diese Nutzung ist aufgrund der Ab- stände mit der angrenzenden Wohnnutzung verträglich. Die sonstigen östlich des Gebietes liegen- den Anwesen werden überwiegend noch als landwirtschaftliche Maschinenhallen genutzt. Mit der Gebietsausweisung unvereinbare landwirtschaftliche Geruchs-, Staub- oder sonstige Emissionen sind nicht zu erwarten.

3.4.2 Verkehrslärm

Im Zuge der Erstellung des Bebauungsplanes wurde ein Schallgutachten erstellt. In diesem wurde die Bahnlinie Karlsruhe-Winden sowie die Ortsrandstraße als maßgebende Schallquellen ermittelt.

Daraus resultierend empfahl das Gutachten entlang der Bahnlinie eine Lärmschutzwand bzw. einen Lärmschutzwall und in erheblichen Teilen des Plangebietes passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden.

Da die Umsetzung der Ortsrandstraße nicht weiterverfolgt wird und weitergehend die Berech- nungsmethode für Schienenlärm verändert wurde, erfolgte eine Überarbeitung des Schallgutach- tens. Dabei wurde Straßen- und Schienenlärm überlagert. Die Lärmrichtwerte gemäß DIN 18005 betragen für Allgemeine Wohngebiete tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A).

Durch den Verkehrslärm werden die Orientierungswerte im Plangebiet tagsüber weitestgehend eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich in einem Streifen entlang des Schienenstrangs treten Werte bis zu 60 dB(A) auf. Nachts weitet sich der Bereich der Überschreitungen aus. Ursache hierfür ist vorrangig der Schienenverkehr, aber auch stärker befahrene Straßen im Plangebiet. Aufgrund der festgestellten Überschreitungen sind Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Maßgebend hierfür ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, die im Januar 2018 überarbeitet wurde.

Da aktive Schallschutzmaßnahmen zu bevorzugen sind, wurde die Wirkung einer Lärmschutzwand bzw. eines Walls entlang der Bahnlinie untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass eine 2,50 m bis 3,0 m hohe Wand in den kritischen Bereichen nachts eine nur geringfügige Verbesserung erbringt.

Sie kann zwar in den Erdgeschossen eine Reduzierung erzielen, in den Obergeschossen werden je- doch weiterhin Pegel von 60 dB(A) erreicht. Eine höhere Wand wurde aus städtebaulichen Gründen nicht weiter untersucht.

Da eine Wand bzw. ein Wall mit erheblichen Kosten verbunden ist und gleichzeitig nur eine geringe Wirkung entfaltet, werden passive Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Diese können weitestge- hend über Außenbauteile mit erhöhtem Bauschall-Dämmmaß erfolgen. Ab einem Außenpegel von 60 dB(A) nachts sind Vorgaben zur Grundrissorientierung, schalldämmende Lüfter o. ä. erforderlich.

Im Bebauungsplan werden die Empfehlungen als Festsetzung übernommen.

3.4.3 Voraussichtliche Belastungen durch das Plangebiet

Durch den Verzicht auf die Ortsrandstraße ergeben sich zusätzliche Lärmeinwirkungen durch die Planung ausschließlich über den Quell- und Zielverkehr in bzw. aus dem Wohngebiet. Durchgangs- verkehr, der zu einer Belastung angrenzender Gebiete führen könnte, ist aufgrund der Straßenfüh- rung sowie der nur einspurigen Brücke über die Bahnlinie nicht in relevantem Maß zu erwarten.

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Gemäß Verkehrsuntersuchung ergeben sich für wichtige Knotenpunkte keine erheblichen Ver- kehrszuwächse. Es ist daher davon auszugehen, dass auch auf Zufahrtsstraßen zu diesen Knoten- punkten keine erheblichen Vergrößerungen der Verkehrsmengen und damit relevante Erhöhungen der Lärmpegel zu befürchten sind. Die Einstufungen der bestehenden Straßen werden durch die Planung nicht verändert.

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung des Gebietes mit elektrischer Energie ist durch Anschluss an das Ortsnetz des Ver- sorgungsträgers gewährleistet.

Eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes ist nach Auskunft des Versorgungsträgers nach Abstimmung bzgl. der Durchführung im Rahmen der Erschließung möglich.

Die Wasserversorgung ist durch Erweiterung des bestehenden Versorgungsnetzes gesichert.

Die Schmutzwasserentsorgung wird über einen im Straßenraum geführten Schmutzwasserkanal und Anschluss an das bestehende Ableitungssystem bzw. durch Ableitung zur zentralen Kläreinrich- tung gesichert. Eine Überlastung der bestehenden Einrichtungen ist bei Errichtung eines Trennsys- tems nicht zu erwarten.

Im Rahmen der Objektplanungen für die Ver- und Entsorgungssysteme im neuen Baugebiet „Nord- West“ ist durch ausreichende Dimensionierung und genaue ingenieurtechnische Konzeption eine Überlastung bestehender Systeme auszuschließen.

Das Oberflächenwasser ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 2 LWG) möglichst auf den Grundstücken zu belassen. Anzustreben ist für den privaten Bauherrn die Brauchwassernutzung.

Parallel zum städtebaulichen Entwurf wurde eine entwässerungstechnische Planung erstellt und mit den Verbandsgemeindewerken bzw. den Fachbehörden abgestimmt.

Das Konzept sieht eine Entwässerung in öffentlichen Räumen in offenen Rückhaltemulden vor. Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten nicht möglich. Daher wird das anfallende Niederschlagswasser von den Baugrundstücken und den Stra- ßen in Mulden mit belebter Bodenschicht rückgehalten und per Drosselabfluss an den Regenwas- serkanal abgegeben.

Da sich das Plangebiet auf einem Höhenrücken befindet, soll Oberflächenwasser des nördlichen, leicht nach Norden abfallenden Bereich in einem große Rückhaltebecken im Nordosten des Plange- bietes gesammelt werden. Der südliche Teil soll über zwei Rückhaltebecken am Höhenweg entwäs- sert werden. Über die zentrale Grünfläche innerhalb des Plangebietes erfolgt die Verbindung des nördlichen mit den südlichen Becken. Hierfür wurden im Zuge der 5. Offenlage die Fußwege in die- sem Grünstreifen verbreitert.

Über die Regenrückhaltebecken erfolgt über die Regenwasserkanalisation eine gedrosselte Einlei- tung von Oberflächenwasser in den Hintergraben.

Aus abfalltechnischer Sicht bestehen seitens der Fachplanungsbehörde bzgl. der Planungen keine Bedenken. Die im Gebiet vorgesehen Wendeanlagen lassen ein Befahren mit üblichen Müllfahrzeu- gen zu.

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Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Realisierung bei Baumaßnahmen an- fallende Aushubmassen und Straßenaufbruchmassen einer Wiederverwertung zuzuführen sind bzw. - soweit diese Wiederverwertung nicht möglich ist - eine Entsorgung über eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage zu erfolgen hat.

3.6 Vorsorge gegen Hochwasser und Starkregenereignisse

Bei Starkregenereignissen handelt es sich um extreme, kaum vorhersagbare und räumlich eng be- grenzte Niederschläge bevorzugt in den Frühlings- und Sommermonaten. Für die Entwässerungs- systeme stellen solche Ereignisse eine besondere Herausforderung dar. Diese können zwar zur Mi- nimierung von Schäden beitragen, jedoch keinen vollumfänglichen Schutz bieten.

Auf Ebene des Bebauungsplanes ist bereits eine Gefahrenabschätzung vorzunehmen und ggf. Ge- genmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der begrenzte Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungspla- nes kann eine vollständige Vorsorge aber nur zusammen mit übergeordneten Konzepten, der Er- schließungsplanung sowie der Mitwirkung der Eigentümer bzw. Bauwilligen erfolgen.

Durch Starkregenereignisse sind aufgrund der Topografie derzeit besonders die Anlieger der Hubstraße sowie Am Hubhof betroffen. Auswirkungen hat dabei der ungeregelte Abfluss von häufig verschlammten Wasser der angrenzenden Landwirtschaftsflächen sowie der weitergehende Ab- fluss auf den bestehenden Straßenflächen. Zum Schutz haben Anwohner der Hubstraße nördlich ihrer Grundstücke einen Wall aufgeschüttet. Dieser Wall befindet sich innerhalb des vorliegenden Plangebietes und kann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhalten bleiben. Weiterhin problema- tisch ist der Kreisverkehr Hubstraße/Stresemannstraße einzustufen, der aufgrund seiner Ausgestal- tung als Barriere wirkt und eine Ableitung von Oberflächenwasser in die Hubstraße Richtung Osten (statt Richtung Süden zum Hintergraben) bewirkt.

Das Plangebiet befindet sich auf einem Höhenrücken. Daher ist für den Abfluss von Niederschlags- wasser aus dem Plangebiet Richtung Süden nur ein Plangebietsanteil von ca. 1/3 maßgebend (ca. 4 ha). Die übrigen 2/3 entwässern Richtung Norden. Gegenüber der bestehenden Situation wird da- bei die Umsetzung der Planung aus folgenden Gründen eine Verbesserung darstellen:

 Die erosionsgefährdeten Ackerflächen werden durch Bauflächen ersetzt. Hierdurch erfolgt zwar eine teilweise Versiegelung, jedoch auch eine dauerhafte Bepflanzung. Die Verschlam- mung von Oberflächenwasser wird hierdurch erheblich reduziert.

 Das Oberflächenwasser kann über Kanäle und angepasste Straßenführungen gezielter abge- führt werden. Direkte Abflusswege zu Anliegergrundstücke werden damit verhindert.

 Durch Retentionsbecken und Maßnahmen zur vollständigen Ausnutzung der Kanalkapazitäten kann Oberflächenwasser bis zu einem gewissen Grad im Plangebiet zwischengespeichert wer- den.

 Abflussrelevant für die südlichen Anlieger sind nach Umsetzung der Planung nur noch die di- rekt nördlich anschließende Baureihe, nicht mehr die gesamte Hanglage.

Der Wall kann während der Erschließungsarbeiten erhalten bleiben. Später ist vorgesehen, nördlich der Grundstücke an der Hubstraße einen niveaugleichen Streifen zu schaffen, so dass Wasser auf den neu entstehenden Baugrundstücken verbleibt und nicht in die angrenzenden Grundstücke ab- fließt.

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Weiterhin ist anzumerken, dass das Plangebiet im Trennsystem entwässert wird. Dies bedeutet, dass lediglich Schmutzwasser in die Mischwasserkanalisation geleitet wird. Hierbei handelt es sich um vergleichsweise geringe Mengen, die zu keiner Überlastung führen werden. Für Regenwasser besitzt das Baugebiet einen eigenen Kanal, an den derzeit nahezu keine Grundstücke angeschlossen sind.

Im Bebauungsplan werden Ergänzungen bzgl. der Vorsorge vor Starkregenereignissen ergänzt. Das Starkregenkonzept für die Verbandsgemeinde Kandel ist derzeit in Bearbeitung. Die im Bebauungs- plan sowie in der Erschließungsplanung vorgesehenen Maßnahmen werden dabei mit dem zustän- digen Fachbüro sowie Behörden abgestimmt.

Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten:

 Eine vollständige Verhinderung von potenziellen Schäden durch Starkregen ist technisch nicht umsetzbar.

 Der Abfluss von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke ist weitestgehend zu verhindern.

 Eigentümer haben ihre Grundstücke vor Starkregenereignissen zu schützen (angepasste Bau- weise, Barrieren, Nutzungsanpassungen, o. ä.).

4 Erforderlichkeit der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan setzt entsprechend der städtebaulichen Konzeption auf der gesamten Fläche ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO fest. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO Nr. 3 - 5 aus- nahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Ergänzend wird geregelt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässi- gensonstigen nicht störenden Gewerbebetriebeauf Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO in den fest- gesetzten Wohngebieten allgemein zulässig sind.

Begründung:

Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen entsprechen den kommunalpolitischen Zielsetzun- gen der Stadt Kandel. Ziel ist es, ein Wohngebiet zu entwickeln, indem auch sonstige wohnverträg- liche Nutzungen angesiedelt werden können. Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden aufgrund ihres Flächenbedarfes bzw. den mit ihrem Betrieb verbundenen Im- missionen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Die Erfahrungen der letzten Jahre in der Ver- waltung der Stadt belegen, dass in Kandel eine Vielzahl von Ausnahmeanträgen hinsichtlich der Genehmigung von nichtstörenden Gewerbebetrieben in allgemeinen Wohngebieten gestellt wurde. Diese Betriebe beschränken sich im Wesentlichen auf Büronutzungen kleiner Unterneh- men. Da hierdurch im Regelfall die Zweckbestimmung des Gebietes noch gewahrt bleibt, werden diese Betriebe allgemein zugelassen. Als Regulativ im Falle möglicherweise unverträglicher Nutzun- gen steht § 15 BauNVO zur Verfügung.

(17)

4.2 Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl (GRZ)

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl sowie durch Festsetzungen zu den Höhen der Gebäude bestimmt. Die Grundflächenzahl -GRZ- wird im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes auf 0,4 festgesetzt. Eine Überschreitung durch die im § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen um 0,1 (auf bis zu 0,5) ist zulässig.

Begründung:

Die Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,4 (bei einer begrenzten Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO um 0,1) erfolgt aus Gründen des Bodenschutzes sowie zum Schutz des Landschaftsbildes. Der Versiegelungsgrad der Baugrundstücke kann hierdurch auf ein vertretbares Maß beschränkt werden. Die gewählte Bauweise und die voraussichtliche Größe der Baugrundstücke lassen eine derartige Beschränkung der Überbauung der Grundstücke zu, ohne dass dadurch die individuelle Baufreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Die Lage des Plan- gebietes, die Planungsabsicht der Kommune und die Belange des Boden- und Wasserschutzes rechtfertigen diese Festsetzung unterhalb der in der BauNVO normierten Obergrenzen.

Als Ausnahme wird im Bebauungsplan geregelt, dass bei Doppelhäusern mit einer Grundstücks- größe < 350 m² oder einer innerhalb der Wohngebiete zulässigen gewerblichen Nutzung, die mit einem zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden ist, eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 0,6 zugelassen werden kann.

Durch diese Ausnahme sollen die Möglichkeiten des flächensparenden Bauens auf kleinen und so- mit günstigen Baugrundstücken gefördert werden.

4.3 Maß der baulichen Nutzung - Höhe der baulichen Anlagen

Aufgrund der in Teilen fernwirksamen Lage des Plangebietes wird die Höhenentwicklung der Bau- körper durch die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen geregelt.

Für die Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden differenzierte Höhenfestsetzungen getroffen. Dabei werden zwei unterschiedliche Strukturbereiche differenziert:

Im topographisch stark bewegten südlichen Teil des Plangebietes werden Höhenfestsetzungen mit- tels Trauf- und Firsthöhen getroffen, die eine zweigeschossige Bebauung ermöglichen. Für den nördlichen Teil des Gebietes werden Höhenfestsetzungen getroffen, die eine „1,5-geschossige“ Be- bauung ermöglichen.

Aus Erfahrungen aus anderen Baugebieten ist es aus städtischer Sicht besonders wichtig, die aus tiefer gelegenen Blickpunkten sichtbaren Wände in ihrer Höhenentwicklung zu begrenzen. An die- sem Ziel orientieren sich die im Bebauungsplan enthaltenen Höhenfestsetzungen.

Insgesamt gesehen wurde kein Spielraum für eine größere Höhe zugelassen, so dass gemäß der städtebaulichen Konzeption für das Gebiet gestaffelte, an die Topographie bzw. das Geländere-lief angepasste Gebäudehöhen entstehen.

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Begründung:

Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen entsprechen der Forderung des § 16 Abs. 3 BauNVO, wo- nach die Höhe baulicher Anlagen stets festzusetzen ist, wenn ansonsten öffentliche Belange, insbe- sondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die Geländeneigung macht eine Begrenzung der Gebäudehöhen erforderlich. Die Höhenfestsetzung und die Wahl des Bezugs- punktes am tiefst-gelegenen Punkt des Gebäudes in Zusammenwirken mit den Regelungen zur Hö- henlage gewährleisten eine maßstäbliche landschaftsbildverträgliche Architektur.

4.4 Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen-Begrenzung der Grundstücksgrößen

Innerhalb des Plangebietes gilt die offene Bauweise. Es sind überwiegend nur Einzel- und Doppel- häuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden per Baugrenze vorgegeben. In ei- nem Teilbereich im Südosten des Plangebietes erfolgt hierzu keine Vorgabe.

Zusätzlich wird bestimmt, dass innerhalb des Baugebietes eine Grundstücksgröße von 650 m² im Allgemeinen nicht überschritten werden darf.

Begründung:

Der Teilbereich „K 2“ des Baugebietes Nordwest ist vorwiegend für das Familienwohnen in Form von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Um eine am städtebaulichen Konzept orientierte räumliche Gebäudestellung auf den Baugrundstücken zu gewährleisten, werden die Baugrenzen mit entsprechendem Gestaltungsspielraum in den Bebauungsplan aufgenommen. Mehrfamilien- häuser sollen vorrangig im Teilbereich „K 7“ realisiert werden, im Planbereich von „K 2“ ist hierfür lediglich ein Baufeld vorgesehen.

Die Begrenzung der Grundstücksgrößen soll zu einem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden beitragen.

4.5 Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze

Nebenanlagen sind allgemein nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den seitli- chen Abstandsflächen, an die keine öffentlichen Flächen anschließen, zulässig.

Abweichend hierzu sind untergeordnete Nebenanlagen wie Pergolen, Rankgerüste, Mülltonnen- plätze, Gartenhäuser u.a. bis zu einer versiegelten Gesamtfläche von 20 m² auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Untergeordnete Nebengebäude sind nur mit geneigtem Dach (Dachneigung >15°) zulässig.

Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster), den seitlichen Ab- standsflächen und in den Bereichen zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungs-linie zulässig.

Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) und den seitlichen Abstandsflächen zulässig. Zu öffentlichen Flächen müssen Garagen einen Mindestabstand von ei- nem Meter einhalten.

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Begründung:

Durch diese Festsetzungen soll insbesondere die Versiegelung begrenzt werden. Der Bereich ent- lang der Erschließungsstraßen und der Bereich entlang der hinteren Grundstücksgrenzen werden von Überbauung freigehalten, so dass diese Flächen gestalterische und ökologische Funktionen übernehmen können. Die Baufenster für die Baugrundstücke sind so großzügigdimensioniert, dass diese Regelungen den Bauherrn in seiner Baufreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.

4.6 Grünflächen

Im Bebauungsplan sind schwerpunktmäßig innergebietlich - aber auch entlang der Bahnlinie - öf- fentliche Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.

Begründung:

Eine Grünachse verläuft in Nord-Süd Richtung. Sie endet im Norden in einem großzügigen Raum, der sowohl naturnah gestaltete Spielflächen aufnehmen soll, als auch in geringerem Umfang zur Rückhaltung für Oberflächenwasser vorgesehen ist. Die zentrale Grünfläche innerhalb des Plange- biets dient außerdem der inneren Gliederung des Baugebietes und trägt wesentlich zur Wohnqua- lität innerhalb des Gebietes bei.

Der innerhalb dieser Grünfläche vorgesehene Fußweg kann zur Naherholung und als Kommunika- tionsraum genutzt werden. Die Randbereiche der Grünflächen können wie bereits erwähnt soweit möglich zur Rückhaltung von Oberflächenwasser in naturnah gestalteten Mulden genutzt werden.

Gleichzeitig wird durch eine naturnahe Gestaltung dieser Flächen der mit der Baugebietsrealisie- rung verbundene Eingriff in die Natur teilweise kompensiert.

Ökologische, erschließungstechnische und Bewohneransprüche werden hierdurch zusammenge- führt und geben dem Gebiet einen besonderen Charakter.

Der Grünstreifen entlang der Bahnlinie dient zur Sicherung der Zugänglichkeit der Bahnanlagen.

Hier kann für Pflegearbeiten bzw. ggf. bei Veränderungen an Bahnanlagen eine Zufahrt gewährleis- tet werden.

4.7 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten

Innerhalb des Baugebietes werden verschiedene Bereiche festgesetzt, innerhalb deren keine Ein- und Ausfahrten zulässig sind.

Begründung:

Diese Bereiche dienen im Wesentlichen der Gewährleistung, dass auch an geeigneter Stelle öffent- liche Parkstände im Straßenraum untergebracht werden können.

5 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung

Die Ausweisung des Baugebietes dient vorrangig dazu, bauwilligen Familien Immobilieneigentum zur Eigennutzung zu ermöglichen. Dies soll dies entsprechend der aktuellen Nachfrage mit Aus- nahme einer Teilfläche im Südosten in Form von freistehenden Einzel- sowie Doppelhäusern erfol- gen.

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Die Grundstücke sollen entsprechend der kommunalen Zielsetzung sowohl an Bürger der Stadt Kan- del veräußert werden, jedoch auch zusätzlich Bedarf aus dem Umland decken. Aufgrund der räum- lichen Nähe zu dem Verdichtungsraum Karlsruhe-Wörth ist Kandel als bevorzugter Wohnstandort zu qualifizieren. Im Regionalplan ist der Stadt eine entsprechende Wohnfunktion auch zugewiesen.

So können Bündelungseffekte erzielt werden, indem die günstig erschließbaren und auch mittels des ÖPNV leicht erreichbaren Flächen in Kandel für Wohnbebauung zur Verfügung gestellt, und andernorts Flächen vor weiterer Inanspruchnahme bewahrt werden. Nach Errichtung eines neuen Bahnhaltepunktes kann das Baugebiet optimal an den ÖPNV angeschlossen werden.

Das Baugebiet soll vor allem junge Familien ansprechen, die aufgrund der Nutzung örtlicher Betreu- ungs- und Bildungseinrichtungen häufig schnelle Kontakte innerhalb des neuen Wohnortes knüp- fen. Somit sollen sich die Integrationsprobleme auf einen maximal sehr kurzen Zeitraum beschrän- ken.

Aufgrund der geplanten Ausdehnung des Angebotes an kleineren Versorgungs- und Dienstleis- tungsangeboten können auch die jetzigen Bewohner Kandels Vorteile aus der Realisierung ziehen, ebenso von der geplanten Neueinrichtung eines Kindergartens, der das Betreuungsangebot für Kin- der im Vorschulalter erhöht.

Für zahlreiche Einrichtungen Kandels selbst ergibt sich der Vorteil eines häufig höheren Auslas- tungsgrades. Dies gilt vor allem bezüglich der Kultur- Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Aber auch Handel, Dienstleistung und Gastronomie können von den Neubürgern profitieren.

Temporäre nachteilige Auswirkungen in Form von Baulärm, Staub etc. sind vor allem während der Bauphase in den angrenzenden Gebieten zu erwarten.

Die direkten Angrenzer zum Plangebiet haben durch die Realisierung des Baugebietes den subjek- tiven Nachteil, nicht länger in Ortsrandlage, sondern verhältnismäßig zentral zu leben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die besondere Lage eines Hauses zum Außenbereich hin mit "Blick in die freie Natur" nach geltender Rechtsmeinung im Regelfall lediglich einen Lagevorteil darstellt, „aus dem sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkei- ten von später genehmigten Gebäuden herleiten lässt.“

Um diese Nachteilen, soweit im Rahmen der Abwägung mit den sonstigen zu berücksichtigenden städtebaulichen Belangen vereinbar, zu minimieren, wurden die Dichtewerte und baulichen Maße sowie die überbaubaren Grundstücksflächen dem angrenzenden Bestand angepasst und störende Nutzungen ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Entwicklung des Baugebietes aufgrund der seit langem bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes für die Anlieger absehbar war.

Insofern konnte nicht von einer Unveränderlichkeit der Ortsrandsituation seitens der angrenzen- den Eigentümer ausgegangen werden.

Nach Realisierung der Bebauung wird auf den Zufahrtsstraßen in das Plangebiet, hauptsächlich der Hubstraße und Stresemannstraße während der Bauphase potenziell der motorisierte Individualver- kehr zunehmen.

Durch ordnungsrechtliche Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass die Hubstraße nicht durch Schwerlastverkehr (Baufahrzeuge) zusätzlich belastet wird.

(21)

Im Zuge der Bebauung des Gebietes gehen Flächen verloren, die bislang auch der Wohnbevölke- rung teilweise als Naherholungsbereich zur Verfügung standen. Die Durchgrünung des Baugebietes über öffentlich zugängliche Grünachsen, über die auch die freie Landschaft im Westen erreichbar ist, sowie die Erhaltung der wesentlichen Fußwegebeziehungen können den Verlust in Teilen aus- gleichen. Außerdem sind zusätzlich Naherholungsmöglichkeiten in direkter Nähe ausreichend vor- handen.

Es ist insgesamt nicht zu erwarten, dass sich die Verwirklichung der Planung in unzumutbarer Weise nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet bzw. angrenzend wohnenden Menschen auswirken wird.

Die Auswirkungen auf Landschaftsbild und Naturhaushalt ergeben sich hauptsächlich aus der Über- bauung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Umweltprüfung bzw. der Umweltbe- richt geht jedoch bei Einhaltung der vorgegebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittel- bis langfristig nicht von erheblichen negativen Folgen für das Artenspektrum, das Kleinklima oder das Orts- und Landschaftsbild aus.

6 Maßnahmen zur Realisierung

Die Erschließung des Gebietes soll privatrechtlich erfolgen. Ein Erschließungsträger ist bereits fest- gelegt. Grundlage für die Übertragung der Erschließung des Gebietes ist ein städtebaulicher Ver- trag, der zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt zwischenzeitlich geschlossen wurde. Der städtebauliche Vertrag ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Er bindet den Stadt- rat nicht, den Bebauungsplan in dieser Form oder überhaupt zu beschließen.

Die mit der Baulandschaffung und -erschließung verbundenen Kosten werden über entsprechende Verträge mit den Grundstückseigentümern refinanziert. Sollte dieser Vertrag nicht zustande kom- men, wird das Baugebiet konventionell seitens der Stadt erschlossen.

Prinzipiell wird eine freiwillige Bodenordnung angestrebt. Sollte diese nicht zustande kommen, dient der Bebauungsplan als Grundlage für eine gesetzliche Umlegung.

7 Gestalterische Regelungen

Zusätzlich zu den bauplanungsrechtlichen Regelungen sind durch den Rat verschiedene durch § 88 LBauO RLP getragene Regelungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen, Gestaltung der unbebau- ten Flächen sowie zu Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen als Satzung be- schlossen und als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Rechtsgrundlage für die Aufnahme der örtlichen Vorschriften in diesen Bebauungsplan bildet § 9 Abs. 4 BauGB.

In die örtlichen Bauvorschriften wurde eine Regelung zu den zulässigen Dachformen aufgenom- men. Zulässig sind demnach innerhalb des Baugebietes geneigte Dächer, wie Satteldach, Krüppel- walmdach und versetzte Pultdächer. Weitergehende Festsetzungen bezüglich der Dachneigung sol- len eine Anpassung des Neubaugebietes an die Gestaltung des Ortskerns gewährleisten. Da die Dachfarbe ein wesentliches Gestaltmerkmal ist, werden auch hier konkrete Vorgaben in den Be- bauungsplan aufgenommen. Das Baugebiet prägt zukünftig mit dem Baugebiet „Nord-West“ den nördlichen Stadtrand von Kandel. Aufgrund der großen Ausdehnung und der exponierten Lage soll

(22)

zumindest die Dachlandschaft ein möglichst homogenes Erscheinungsbild aufweisen. Daher er- scheinen dem Rat die individuellen Einschränkungen der Bauherren noch hinnehmbar, zumal kein Mehraufwand aufgrund der Regelungen entsteht.

Durch die getroffenen örtlichen Bauvorschriften soll bewirkt werden, dass die gestalterischen Werte des Stadtbildes weiterhin erhalten bleiben und bei Neubauten eine harmonische Anpassung an die Gestaltungsmerkmale und Proportionen der vorhandenen Bebauung erfolgt.

Gestalterisch unpassende Einfriedungen können das Erscheinungsbild des Straßenraumes negativ prägen. Aus diesem Grunde wurden Regelungen in die örtlichen Bauvorschriften aufgenommen, die zum einen die Höhe und zum anderen die Materialien der Einfriedungen beschränken.

Neben den gestalterischen Festsetzungen zu baulichen Anlagen beinhaltet dieser Bebauungsplan Festsetzungen zur Gestaltung von Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen. Danach dürfen Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen eine maximale Höhe von 1,50 m aufweisen sowie ist eine Böschungsneigung von max. 1:1,5 zulässig. Mehrere Böschungen oder Stützmauern inner- halb des Baugrundstückes müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m untereinander einhalten.

Stützmauern sind vorzugsweise aus Natursteinmauerwerk herzustellen. Stützmauern aus anderen Materialien sind mit Naturstein oder Holz zu verblenden oder mindestens zu 70 % dauer-haft flächig zu begrünen. Die Verwendung von Hangflorsteinen und sonstigen Pflanzsteinen ist nicht zulässig.

Diese Festsetzung wurde ebenfalls aus gestalterischen Gründen in den Bebauungsplan aufgenom- men. Aufgrund der Topographie in dem Gelände ist damit zu rechnen, dass Stützmauern insbeson- dere auf den im Süden des Gebietes gelegenen Baugrundstücken hergestellt werden. Diese Fest- setzung soll verhindern, dass übermannshohe, monoton gestaltete Stützmauern entstehen, die auch entsprechend fernwirksam sein können. Die Stützmauern sollen sich gestalterisch in das Bau- gebiet einfügen.

Da das Baugebiet die zukünftige Stadtgestalt von Kandel im Norden der Stadt maßgeblich mitprägt wurde für das Baugebiet zusätzlich eine eigenständige Gestaltungsfibel erstellt, um den Bauherren umfassend über sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren.

Referenzen

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