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Vorsorge gegen Hochwasser und Starkregenereignisse

Bei Starkregenereignissen handelt es sich um extreme, kaum vorhersagbare und räumlich eng be-grenzte Niederschläge bevorzugt in den Frühlings- und Sommermonaten. Für die Entwässerungs-systeme stellen solche Ereignisse eine besondere Herausforderung dar. Diese können zwar zur Mi-nimierung von Schäden beitragen, jedoch keinen vollumfänglichen Schutz bieten.

Auf Ebene des Bebauungsplanes ist bereits eine Gefahrenabschätzung vorzunehmen und ggf. Ge-genmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der begrenzte Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungspla-nes kann eine vollständige Vorsorge aber nur zusammen mit übergeordneten Konzepten, der Er-schließungsplanung sowie der Mitwirkung der Eigentümer bzw. Bauwilligen erfolgen.

Durch Starkregenereignisse sind aufgrund der Topografie derzeit besonders die Anlieger der Hubstraße sowie Am Hubhof betroffen. Auswirkungen hat dabei der ungeregelte Abfluss von häufig verschlammten Wasser der angrenzenden Landwirtschaftsflächen sowie der weitergehende Ab-fluss auf den bestehenden Straßenflächen. Zum Schutz haben Anwohner der Hubstraße nördlich ihrer Grundstücke einen Wall aufgeschüttet. Dieser Wall befindet sich innerhalb des vorliegenden Plangebietes und kann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhalten bleiben. Weiterhin problema-tisch ist der Kreisverkehr Hubstraße/Stresemannstraße einzustufen, der aufgrund seiner Ausgestal-tung als Barriere wirkt und eine AbleiAusgestal-tung von Oberflächenwasser in die Hubstraße RichAusgestal-tung Osten (statt Richtung Süden zum Hintergraben) bewirkt.

Das Plangebiet befindet sich auf einem Höhenrücken. Daher ist für den Abfluss von Niederschlags-wasser aus dem Plangebiet Richtung Süden nur ein Plangebietsanteil von ca. 1/3 maßgebend (ca. 4 ha). Die übrigen 2/3 entwässern Richtung Norden. Gegenüber der bestehenden Situation wird da-bei die Umsetzung der Planung aus folgenden Gründen eine Verbesserung darstellen:

 Die erosionsgefährdeten Ackerflächen werden durch Bauflächen ersetzt. Hierdurch erfolgt zwar eine teilweise Versiegelung, jedoch auch eine dauerhafte Bepflanzung. Die Verschlam-mung von Oberflächenwasser wird hierdurch erheblich reduziert.

 Das Oberflächenwasser kann über Kanäle und angepasste Straßenführungen gezielter abge-führt werden. Direkte Abflusswege zu Anliegergrundstücke werden damit verhindert.

 Durch Retentionsbecken und Maßnahmen zur vollständigen Ausnutzung der Kanalkapazitäten kann Oberflächenwasser bis zu einem gewissen Grad im Plangebiet zwischengespeichert wer-den.

 Abflussrelevant für die südlichen Anlieger sind nach Umsetzung der Planung nur noch die di-rekt nördlich anschließende Baureihe, nicht mehr die gesamte Hanglage.

Der Wall kann während der Erschließungsarbeiten erhalten bleiben. Später ist vorgesehen, nördlich der Grundstücke an der Hubstraße einen niveaugleichen Streifen zu schaffen, so dass Wasser auf den neu entstehenden Baugrundstücken verbleibt und nicht in die angrenzenden Grundstücke ab-fließt.

Weiterhin ist anzumerken, dass das Plangebiet im Trennsystem entwässert wird. Dies bedeutet, dass lediglich Schmutzwasser in die Mischwasserkanalisation geleitet wird. Hierbei handelt es sich um vergleichsweise geringe Mengen, die zu keiner Überlastung führen werden. Für Regenwasser besitzt das Baugebiet einen eigenen Kanal, an den derzeit nahezu keine Grundstücke angeschlossen sind.

Im Bebauungsplan werden Ergänzungen bzgl. der Vorsorge vor Starkregenereignissen ergänzt. Das Starkregenkonzept für die Verbandsgemeinde Kandel ist derzeit in Bearbeitung. Die im Bebauungs-plan sowie in der ErschließungsBebauungs-planung vorgesehenen Maßnahmen werden dabei mit dem zustän-digen Fachbüro sowie Behörden abgestimmt.

Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten:

 Eine vollständige Verhinderung von potenziellen Schäden durch Starkregen ist technisch nicht umsetzbar.

 Der Abfluss von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke ist weitestgehend zu verhindern.

 Eigentümer haben ihre Grundstücke vor Starkregenereignissen zu schützen (angepasste Bau-weise, Barrieren, Nutzungsanpassungen, o. ä.).

4 Erforderlichkeit der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan setzt entsprechend der städtebaulichen Konzeption auf der gesamten Fläche ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO fest. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO Nr. 3 - 5 aus-nahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Ergänzend wird geregelt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässi-gensonstigen nicht störenden Gewerbebetriebeauf Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO in den fest-gesetzten Wohngebieten allgemein zulässig sind.

Begründung:

Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen entsprechen den kommunalpolitischen Zielsetzun-gen der Stadt Kandel. Ziel ist es, ein Wohngebiet zu entwickeln, indem auch sonstige wohnverträg-liche Nutzungen angesiedelt werden können. Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden aufgrund ihres Flächenbedarfes bzw. den mit ihrem Betrieb verbundenen Im-missionen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Die Erfahrungen der letzten Jahre in der Ver-waltung der Stadt belegen, dass in Kandel eine Vielzahl von Ausnahmeanträgen hinsichtlich der Genehmigung von nichtstörenden Gewerbebetrieben in allgemeinen Wohngebieten gestellt wurde. Diese Betriebe beschränken sich im Wesentlichen auf Büronutzungen kleiner Unterneh-men. Da hierdurch im Regelfall die Zweckbestimmung des Gebietes noch gewahrt bleibt, werden diese Betriebe allgemein zugelassen. Als Regulativ im Falle möglicherweise unverträglicher Nutzun-gen steht § 15 BauNVO zur Verfügung.

4.2 Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl (GRZ)

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl sowie durch Festsetzungen zu den Höhen der Gebäude bestimmt. Die Grundflächenzahl -GRZ- wird im Geltungs-bereich des Bebauungsplanes auf 0,4 festgesetzt. Eine Überschreitung durch die im § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen um 0,1 (auf bis zu 0,5) ist zulässig.

Begründung:

Die Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,4 (bei einer begrenzten Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO um 0,1) erfolgt aus Gründen des Bodenschutzes sowie zum Schutz des Landschaftsbildes. Der Versiegelungsgrad der Baugrundstücke kann hierdurch auf ein vertretbares Maß beschränkt werden. Die gewählte Bauweise und die voraussichtliche Größe der Baugrundstücke lassen eine derartige Beschränkung der Überbauung der Grundstücke zu, ohne dass dadurch die individuelle Baufreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Die Lage des Plan-gebietes, die Planungsabsicht der Kommune und die Belange des Boden- und Wasserschutzes rechtfertigen diese Festsetzung unterhalb der in der BauNVO normierten Obergrenzen.

Als Ausnahme wird im Bebauungsplan geregelt, dass bei Doppelhäusern mit einer Grundstücks-größe < 350 m² oder einer innerhalb der Wohngebiete zulässigen gewerblichen Nutzung, die mit einem zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden ist, eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 0,6 zugelassen werden kann.

Durch diese Ausnahme sollen die Möglichkeiten des flächensparenden Bauens auf kleinen und so-mit günstigen Baugrundstücken gefördert werden.

4.3 Maß der baulichen Nutzung - Höhe der baulichen Anlagen

Aufgrund der in Teilen fernwirksamen Lage des Plangebietes wird die Höhenentwicklung der Bau-körper durch die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen geregelt.

Für die Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden differenzierte Höhenfestsetzungen getroffen. Dabei werden zwei unterschiedliche Strukturbereiche differenziert:

Im topographisch stark bewegten südlichen Teil des Plangebietes werden Höhenfestsetzungen mit-tels Trauf- und Firsthöhen getroffen, die eine zweigeschossige Bebauung ermöglichen. Für den nördlichen Teil des Gebietes werden Höhenfestsetzungen getroffen, die eine „1,5-geschossige“ Be-bauung ermöglichen.

Aus Erfahrungen aus anderen Baugebieten ist es aus städtischer Sicht besonders wichtig, die aus tiefer gelegenen Blickpunkten sichtbaren Wände in ihrer Höhenentwicklung zu begrenzen. An die-sem Ziel orientieren sich die im Bebauungsplan enthaltenen Höhenfestsetzungen.

Insgesamt gesehen wurde kein Spielraum für eine größere Höhe zugelassen, so dass gemäß der städtebaulichen Konzeption für das Gebiet gestaffelte, an die Topographie bzw. das Geländere-lief angepasste Gebäudehöhen entstehen.

Begründung:

Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen entsprechen der Forderung des § 16 Abs. 3 BauNVO, wo-nach die Höhe baulicher Anlagen stets festzusetzen ist, wenn ansonsten öffentliche Belange, insbe-sondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die Geländeneigung macht eine Begrenzung der Gebäudehöhen erforderlich. Die Höhenfestsetzung und die Wahl des Bezugs-punktes am tiefst-gelegenen Punkt des Gebäudes in Zusammenwirken mit den Regelungen zur Hö-henlage gewährleisten eine maßstäbliche landschaftsbildverträgliche Architektur.

4.4 Bauweisen, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen-Begrenzung der Grundstücksgrößen

Innerhalb des Plangebietes gilt die offene Bauweise. Es sind überwiegend nur Einzel- und Doppel-häuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden per Baugrenze vorgegeben. In ei-nem Teilbereich im Südosten des Plangebietes erfolgt hierzu keine Vorgabe.

Zusätzlich wird bestimmt, dass innerhalb des Baugebietes eine Grundstücksgröße von 650 m² im Allgemeinen nicht überschritten werden darf.

Begründung:

Der Teilbereich „K 2“ des Baugebietes Nordwest ist vorwiegend für das Familienwohnen in Form von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Um eine am städtebaulichen Konzept orientierte räumliche Gebäudestellung auf den Baugrundstücken zu gewährleisten, werden die Baugrenzen mit entsprechendem Gestaltungsspielraum in den Bebauungsplan aufgenommen. Mehrfamilien-häuser sollen vorrangig im Teilbereich „K 7“ realisiert werden, im Planbereich von „K 2“ ist hierfür lediglich ein Baufeld vorgesehen.

Die Begrenzung der Grundstücksgrößen soll zu einem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden beitragen.

4.5 Nebenanlagen und Flächen für Garagen und Stellplätze

Nebenanlagen sind allgemein nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den seitli-chen Abstandsfläseitli-chen, an die keine öffentliseitli-chen Fläseitli-chen anschließen, zulässig.

Abweichend hierzu sind untergeordnete Nebenanlagen wie Pergolen, Rankgerüste, Mülltonnen-plätze, Gartenhäuser u.a. bis zu einer versiegelten Gesamtfläche von 20 m² auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Untergeordnete Nebengebäude sind nur mit geneigtem Dach (Dachneigung >15°) zulässig.

Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster), den seitlichen Ab-standsflächen und in den Bereichen zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungs-linie zulässig.

Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) und den seitlichen Abstandsflächen zulässig. Zu öffentlichen Flächen müssen Garagen einen Mindestabstand von ei-nem Meter einhalten.

Begründung:

Durch diese Festsetzungen soll insbesondere die Versiegelung begrenzt werden. Der Bereich ent-lang der Erschließungsstraßen und der Bereich entent-lang der hinteren Grundstücksgrenzen werden von Überbauung freigehalten, so dass diese Flächen gestalterische und ökologische Funktionen übernehmen können. Die Baufenster für die Baugrundstücke sind so großzügigdimensioniert, dass diese Regelungen den Bauherrn in seiner Baufreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.

4.6 Grünflächen

Im Bebauungsplan sind schwerpunktmäßig innergebietlich - aber auch entlang der Bahnlinie - öf-fentliche Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.

Begründung:

Eine Grünachse verläuft in Nord-Süd Richtung. Sie endet im Norden in einem großzügigen Raum, der sowohl naturnah gestaltete Spielflächen aufnehmen soll, als auch in geringerem Umfang zur Rückhaltung für Oberflächenwasser vorgesehen ist. Die zentrale Grünfläche innerhalb des Plange-biets dient außerdem der inneren Gliederung des Baugebietes und trägt wesentlich zur Wohnqua-lität innerhalb des Gebietes bei.

Der innerhalb dieser Grünfläche vorgesehene Fußweg kann zur Naherholung und als Kommunika-tionsraum genutzt werden. Die Randbereiche der Grünflächen können wie bereits erwähnt soweit möglich zur Rückhaltung von Oberflächenwasser in naturnah gestalteten Mulden genutzt werden.

Gleichzeitig wird durch eine naturnahe Gestaltung dieser Flächen der mit der Baugebietsrealisie-rung verbundene Eingriff in die Natur teilweise kompensiert.

Ökologische, erschließungstechnische und Bewohneransprüche werden hierdurch zusammenge-führt und geben dem Gebiet einen besonderen Charakter.

Der Grünstreifen entlang der Bahnlinie dient zur Sicherung der Zugänglichkeit der Bahnanlagen.

Hier kann für Pflegearbeiten bzw. ggf. bei Veränderungen an Bahnanlagen eine Zufahrt gewährleis-tet werden.

4.7 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten

Innerhalb des Baugebietes werden verschiedene Bereiche festgesetzt, innerhalb deren keine Ein-und Ausfahrten zulässig sind.

Begründung:

Diese Bereiche dienen im Wesentlichen der Gewährleistung, dass auch an geeigneter Stelle öffent-liche Parkstände im Straßenraum untergebracht werden können.

5 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung

Die Ausweisung des Baugebietes dient vorrangig dazu, bauwilligen Familien Immobilieneigentum zur Eigennutzung zu ermöglichen. Dies soll dies entsprechend der aktuellen Nachfrage mit Aus-nahme einer Teilfläche im Südosten in Form von freistehenden Einzel- sowie Doppelhäusern erfol-gen.

Die Grundstücke sollen entsprechend der kommunalen Zielsetzung sowohl an Bürger der Stadt Kan-del veräußert werden, jedoch auch zusätzlich Bedarf aus dem Umland decken. Aufgrund der räum-lichen Nähe zu dem Verdichtungsraum Karlsruhe-Wörth ist Kandel als bevorzugter Wohnstandort zu qualifizieren. Im Regionalplan ist der Stadt eine entsprechende Wohnfunktion auch zugewiesen.

So können Bündelungseffekte erzielt werden, indem die günstig erschließbaren und auch mittels des ÖPNV leicht erreichbaren Flächen in Kandel für Wohnbebauung zur Verfügung gestellt, und andernorts Flächen vor weiterer Inanspruchnahme bewahrt werden. Nach Errichtung eines neuen Bahnhaltepunktes kann das Baugebiet optimal an den ÖPNV angeschlossen werden.

Das Baugebiet soll vor allem junge Familien ansprechen, die aufgrund der Nutzung örtlicher Betreu-ungs- und Bildungseinrichtungen häufig schnelle Kontakte innerhalb des neuen Wohnortes knüp-fen. Somit sollen sich die Integrationsprobleme auf einen maximal sehr kurzen Zeitraum beschrän-ken.

Aufgrund der geplanten Ausdehnung des Angebotes an kleineren Versorgungs- und Dienstleis-tungsangeboten können auch die jetzigen Bewohner Kandels Vorteile aus der Realisierung ziehen, ebenso von der geplanten Neueinrichtung eines Kindergartens, der das Betreuungsangebot für Kin-der im Vorschulalter erhöht.

Für zahlreiche Einrichtungen Kandels selbst ergibt sich der Vorteil eines häufig höheren Auslas-tungsgrades. Dies gilt vor allem bezüglich der Kultur- Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Aber auch Handel, Dienstleistung und Gastronomie können von den Neubürgern profitieren.

Temporäre nachteilige Auswirkungen in Form von Baulärm, Staub etc. sind vor allem während der Bauphase in den angrenzenden Gebieten zu erwarten.

Die direkten Angrenzer zum Plangebiet haben durch die Realisierung des Baugebietes den subjek-tiven Nachteil, nicht länger in Ortsrandlage, sondern verhältnismäßig zentral zu leben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die besondere Lage eines Hauses zum Außenbereich hin mit "Blick in die freie Natur" nach geltender Rechtsmeinung im Regelfall lediglich einen Lagevorteil darstellt, „aus dem sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkei-ten von später genehmigEinsichtsmöglichkei-ten Gebäuden herleiEinsichtsmöglichkei-ten lässt.“

Um diese Nachteilen, soweit im Rahmen der Abwägung mit den sonstigen zu berücksichtigenden städtebaulichen Belangen vereinbar, zu minimieren, wurden die Dichtewerte und baulichen Maße sowie die überbaubaren Grundstücksflächen dem angrenzenden Bestand angepasst und störende Nutzungen ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Entwicklung des Baugebietes aufgrund der seit langem bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes für die Anlieger absehbar war.

Insofern konnte nicht von einer Unveränderlichkeit der Ortsrandsituation seitens der angrenzen-den Eigentümer ausgegangen werangrenzen-den.

Nach Realisierung der Bebauung wird auf den Zufahrtsstraßen in das Plangebiet, hauptsächlich der Hubstraße und Stresemannstraße während der Bauphase potenziell der motorisierte Individualver-kehr zunehmen.

Durch ordnungsrechtliche Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass die Hubstraße nicht durch Schwerlastverkehr (Baufahrzeuge) zusätzlich belastet wird.

Im Zuge der Bebauung des Gebietes gehen Flächen verloren, die bislang auch der Wohnbevölke-rung teilweise als Naherholungsbereich zur Verfügung standen. Die Durchgrünung des Baugebietes über öffentlich zugängliche Grünachsen, über die auch die freie Landschaft im Westen erreichbar ist, sowie die Erhaltung der wesentlichen Fußwegebeziehungen können den Verlust in Teilen aus-gleichen. Außerdem sind zusätzlich Naherholungsmöglichkeiten in direkter Nähe ausreichend vor-handen.

Es ist insgesamt nicht zu erwarten, dass sich die Verwirklichung der Planung in unzumutbarer Weise nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet bzw. angrenzend wohnenden Menschen auswirken wird.

Die Auswirkungen auf Landschaftsbild und Naturhaushalt ergeben sich hauptsächlich aus der Über-bauung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Umweltprüfung bzw. der Umweltbe-richt geht jedoch bei Einhaltung der vorgegebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittel- bis langfristig nicht von erheblichen negativen Folgen für das Artenspektrum, das Kleinklima oder das Orts- und Landschaftsbild aus.

6 Maßnahmen zur Realisierung

Die Erschließung des Gebietes soll privatrechtlich erfolgen. Ein Erschließungsträger ist bereits fest-gelegt. Grundlage für die Übertragung der Erschließung des Gebietes ist ein städtebaulicher Ver-trag, der zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt zwischenzeitlich geschlossen wurde. Der städtebauliche Vertrag ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Er bindet den Stadt-rat nicht, den Bebauungsplan in dieser Form oder überhaupt zu beschließen.

Die mit der Baulandschaffung und -erschließung verbundenen Kosten werden über entsprechende Verträge mit den Grundstückseigentümern refinanziert. Sollte dieser Vertrag nicht zustande kom-men, wird das Baugebiet konventionell seitens der Stadt erschlossen.

Prinzipiell wird eine freiwillige Bodenordnung angestrebt. Sollte diese nicht zustande kommen, dient der Bebauungsplan als Grundlage für eine gesetzliche Umlegung.

7 Gestalterische Regelungen

Zusätzlich zu den bauplanungsrechtlichen Regelungen sind durch den Rat verschiedene durch § 88 LBauO RLP getragene Regelungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen, Gestaltung der unbebau-ten Flächen sowie zu Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen als Satzung be-schlossen und als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Rechtsgrundlage für die Aufnahme der örtlichen Vorschriften in diesen Bebauungsplan bildet § 9 Abs. 4 BauGB.

In die örtlichen Bauvorschriften wurde eine Regelung zu den zulässigen Dachformen aufgenom-men. Zulässig sind demnach innerhalb des Baugebietes geneigte Dächer, wie Satteldach, Krüppel-walmdach und versetzte Pultdächer. Weitergehende Festsetzungen bezüglich der Dachneigung sol-len eine Anpassung des Neubaugebietes an die Gestaltung des Ortskerns gewährleisten. Da die Dachfarbe ein wesentliches Gestaltmerkmal ist, werden auch hier konkrete Vorgaben in den Be-bauungsplan aufgenommen. Das Baugebiet prägt zukünftig mit dem Baugebiet „Nord-West“ den nördlichen Stadtrand von Kandel. Aufgrund der großen Ausdehnung und der exponierten Lage soll

zumindest die Dachlandschaft ein möglichst homogenes Erscheinungsbild aufweisen. Daher er-scheinen dem Rat die individuellen Einschränkungen der Bauherren noch hinnehmbar, zumal kein Mehraufwand aufgrund der Regelungen entsteht.

Durch die getroffenen örtlichen Bauvorschriften soll bewirkt werden, dass die gestalterischen Werte des Stadtbildes weiterhin erhalten bleiben und bei Neubauten eine harmonische Anpassung an die Gestaltungsmerkmale und Proportionen der vorhandenen Bebauung erfolgt.

Gestalterisch unpassende Einfriedungen können das Erscheinungsbild des Straßenraumes negativ prägen. Aus diesem Grunde wurden Regelungen in die örtlichen Bauvorschriften aufgenommen, die zum einen die Höhe und zum anderen die Materialien der Einfriedungen beschränken.

Neben den gestalterischen Festsetzungen zu baulichen Anlagen beinhaltet dieser Bebauungsplan Festsetzungen zur Gestaltung von Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen. Danach dürfen Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen eine maximale Höhe von 1,50 m aufweisen sowie ist eine Böschungsneigung von max. 1:1,5 zulässig. Mehrere Böschungen oder Stützmauern inner-halb des Baugrundstückes müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m untereinander einhalten.

Stützmauern sind vorzugsweise aus Natursteinmauerwerk herzustellen. Stützmauern aus anderen Materialien sind mit Naturstein oder Holz zu verblenden oder mindestens zu 70 % dauer-haft flächig zu begrünen. Die Verwendung von Hangflorsteinen und sonstigen Pflanzsteinen ist nicht zulässig.

Diese Festsetzung wurde ebenfalls aus gestalterischen Gründen in den Bebauungsplan aufgenom-men. Aufgrund der Topographie in dem Gelände ist damit zu rechnen, dass Stützmauern insbeson-dere auf den im Süden des Gebietes gelegenen Baugrundstücken hergestellt werden. Diese Fest-setzung soll verhindern, dass übermannshohe, monoton gestaltete Stützmauern entstehen, die auch entsprechend fernwirksam sein können. Die Stützmauern sollen sich gestalterisch in das Bau-gebiet einfügen.

Da das Baugebiet die zukünftige Stadtgestalt von Kandel im Norden der Stadt maßgeblich mitprägt wurde für das Baugebiet zusätzlich eine eigenständige Gestaltungsfibel erstellt, um den Bauherren umfassend über sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren.