• Keine Ergebnisse gefunden

Einheit 3: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, Teil 2/8)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Einheit 3: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, Teil 2/8)"

Copied!
37
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Einheit 3:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, Teil 2/8)

Gesellschaftsrecht im Überblick

Univ.-Professor Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania)

(2)

Übersicht zur heutigen Veranstaltung Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

I. Grundbuchfähigkeit II. Gesellschaftsvertrag

1. Wiederholung

2. Schuldrechtliche Elemente

3. Organisationsvertrag

(3)

I. Grundbuchfähigkeit Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

1. Einführung

• Im Gegensatz zu der Innen-GbR ist die Außen- GbR (teil-)rechtsfähig.

• Der einschränkende Zusatz „(teil-)“ beruht darauf, dass u. a. Personengesellschaften – im Gegensatz zu natürlichen und juristischen Per- sonen – nicht kraft Natur der Sache rechtsfähig sind.

• Der Gesetzgeber kann ihnen die Rechtsfähig-

keit „verleihen“. Dabei hat er auch über deren

Um-fang zu entscheiden und kann diesen ins-

besondere auf einzelne Aspekte begrenzen

(4)

I. Grundbuchfähigkeit Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Materielle Grundbuchfähigkeit

• Reicht die (Teil-)Rechtsfähigkeit soweit, dass die Außen-GbR das Eigentum und andere dingliche Rechte an einem Grundstück erwerben kann?

• Die §§ 705 ff. BGB enthalten zwar keine § 124 I HGB vergleichbare Regelung.

• Aber: Seit BGHZ 146, 341 ff. besteht Einigkeit dar- über, dass die Außen-GbR Eigentum erwerben kann.

Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück als Einlage oder im Wege eines Verkehrsgeschäfts er- worben wird.

Erg.: Die Außen-GbR ist materiell grundbuchfähig.

(5)

I. Grundbuchfähigkeit Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Formelle Grundbuchfähigkeit

• Die formelle Grundbuchfähigkeit betrifft die Frage, ob die

Außen-GbR als solche als Inhaber des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an einem Grundstück in das Grundbuch

eingetragen werden kann.

• Durch BGHZ 146, 341 ff. war in § 47 GBO a. F. eine plan- widrige Regelungslücke entstanden. Die Vorschrift – sie er- schöpfte sich in dem gegenwärtigen § 47 I GBO – beruhte auf der traditionellen Auffassung, dass (auch) die Außen-GbR nicht (teil-)rechtsfähig sei.

• Diese Lücke hat BGHZ 179, 102 ff. geschlossen. Danach sind grds. der Gesellschaftsname oder – bei Fehlen eines Gesell- schaftsnamens – die Bezeichnung „Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus …“ (Anm.: den Namen der Gesell-

schafter) in das Grundbuch einzutragen.

(6)

I. Grundbuchfähigkeit Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Formelle Grundbuchfähigkeit

Diese Rechtsfortbildung wurde mWv 18.8.2009 Gesetz:

• Zum einen in § 47 II 1 GBO:

„(2) 1Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen.“

• Zum anderen in § 15 I lit. c GBV:

„(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben: … c) bei der Eintragung einer Gesellschaft bürger- lichen Rechts nach § 47 II GBO zur Bezeichnung der Gesell- schafter die Merkmale gemäß Buchst. a oder Buchst. b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.“

Erg.: In dieser Form ist die Außen-GbR formell grundbuchfähig.

(7)

I. Grundbuchfähigkeit Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Formelle Grundbuchfähigkeit

Diese Rechtsfortbildung wurde mWv 18.8.2009 Gesetz:

• Zum einen in § 47 II 1 GBO:

„(2) 1Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen.“

• Zum anderen in § 15 I lit. c GBV:

„(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben: … c) bei der Eintragung einer Gesellschaft bürger- lichen Rechts nach § 47 II GBO zur Bezeichnung der Gesell- schafter die Merkmale gemäß Buchst. a oder Buchst. b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.“

Erg.: In dieser Form ist die Außen-GbR formell grundbuchfähig.

Hieran knüpft § 899a Satz 1 BGB, wonach aber nur „in Ansehung des eingetragenen

Rechts“ vermutet

wird, dass die

eingetragenen Personen (und nur diese)

Gesellschafter der (Außen-)GbR sind.

(8)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

1. Wiederholung

• Gesellschaften sind Personenvereinigungen, die durch Rechtsgeschäft begründet werden.

• Der Gesellschaftsvertrag enthält – ausweislich der systematischen Stellung der §§ 705 ff.

BGB – schuldrechtliche Elemente, insbeson- dere die Förderungs- bzw. Beitragspflicht (siehe Einheit 2).

• Da die Außen-GbR (teil-)rechtsfähig ist (siehe Einheit 2), kann sich ihr Gesellschaftsvertrag

nicht in schuldrechtlichen Elementen erschöpfen.

Er ist zugleich Organisationsvertrag (dazu 3.).

(9)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

• Der Gesellschaftsvertrag jeder GbR – sei sie Innen- oder Außen-GbR – enthält schuldrechtliche Elemen- te.

• Hierbei handelt es sich um Pflichten der Gesell- schafter.

• Diese könnten wie folgt untergliedert werden:

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht b) Nebenpflichten

Näherer Betrachtung bedürfen:

(1) Treuepflicht

(2) Grundsatz der Gleichbehandlung

(10)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (1) Allgemeines, Wiederholung

• Nach

§

705 BGB ist die Vereinbarung von För- derungsleistungen bzw. Beiträgen eine konsti- tutive Voraussetzung für einen Gesellschafts- vertrag.

Inhalt und Umfang der Beitragspflicht können die Gesellschafter privatautonom ausgestalten.

Wie § 706 III BGB klarstellt, können die Beiträ- ge auch in der Leistung von Diensten bestehen.

• Soweit die Vereinbarung lückenhaft ist, kann

– subsidiär zur Auslegung – ggf. auf

§

706 I, II

BGB zurückgegriffen werden.

(11)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (1) Allgemeines, Wiederholung

• Nach

§

705 BGB ist die Vereinbarung von För- derungsleistungen bzw. Beiträgen eine konsti- tutive Voraussetzung für einen Gesellschafts- vertrag.

Inhalt und Umfang der Beitragspflicht können die Gesellschafter privatautonom ausgestalten.

Wie § 706 III BGB klarstellt, können die Beiträ- ge auch in der Leistung von Diensten bestehen.

• Soweit die Vereinbarung lückenhaft ist, kann – subsidiär zur Auslegung – ggf. auf

§

706 I, II BGB zurückgegriffen werden.

Die Vereinbarung offensichtlich unzureichender Beiträge steht der

Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen. Sie führt allenfalls zur Auflösung

der Gesellschaft nach § 726 Alt. 2 BGB.

(12)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (2) Nachschüsse

• Der Gesellschaftsvertrag ist ein zweckbe- fristetes Dauerschuldverhältnis.

• Im Laufe der Zeit stellt sich nicht selten her- aus, dass die vereinbarten Beiträge der Ge- sellschafter zur Erreichung des gemeinsa- men Ziels nicht ausreichen.

• Damit geht die Frage einher, ob und unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Beiträge erhöht werden können, also sog.

Nachschüsse zu leisten sind.

(13)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (2) Nachschüsse

In Bezug auf die sog. Nachschusspflicht sind zeitlich zwei Phasen zu unterscheiden:

• Für die Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft enthält § 707 BGB eine grds. Negation der

Nach-schusspflicht.

• Im Gegensatz dazu besteht bei der Auseinan- dersetzung der Gesellschaft nach § 735 Satz 1 BGB zum Schutz der Gläubiger eine Nach-

schusspflicht in Höhe des Fehlbetrags zwischen

dem Gesellschaftsvermögen und den Verbind-

lichkeiten der Gesellschaft.

(14)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (2) Nachschüsse

Verständnis von § 707 BGB:

• Die Regelung des § 707 BGB zerfällt in zwei Ele- mente, nämlich die (noch ausstehenden) Beiträge und die (bereits geleisteten) Einlagen.

• Diese im Wortlaut angelegte Unterscheidung legt es nahe, abgegrenzt von den (laufenden) Beiträgen eine sog. Gründungseinlage in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

• Ist die Einlage – bestehend aus der Gründungsein- lage und den anschließend geleisteten (laufenden) Beiträgen – durch Verlust vermindert, sind die Ge- sellschafter kraft Gesetzes nach § 707 BGB zur Er-

(15)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (2) Nachschüsse

Verständnis von § 707 BGB:

• Zu einer Erhöhung ihrer (noch ausstehenden) Bei- träge sind die Gesellschafter nicht verpflichtet.

• Dies gilt nach § 707 BGB aber nur ausgehend von den „vereinbarten“ Beiträgen.

• Die Vereinbarung muss – auch bei einer Geldleistung – keinen fixen Betrag enthalten.

• Möglich ist z. B. auch die Verpflichtung auf „das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderli- che“. Bei dieser Gestaltung werden die konkreten

Beiträge im Rahmen der Geschäftsführung fortlaufend festgelegt.

(16)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (2) Nachschüsse

Abweichende Vereinbarungen:

• Wird trotz § 707 BGB ein (echter) Nachschuss ge- fordert, ist davon auszugehen, dass § 707 BGB dis- positiv ist.

• Die abweichende Vereinbarung kann sowohl bei Ver- tragsschluss als auch nachträglich – Vertragsän- derung mit Zustimmung aller Gesellschafter – ge- troffen werden.

• Zum Schutz insbesondere zukünftiger Gesellschafter ist sie aber nur wirksam, wenn sie Ausmaß und Um- fang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (z. B. Nennung einer Obergrenze).

(17)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente

a) Förderungs- bzw. Beitragspflicht (2) Nachschüsse

Abweichende Vereinbarungen:

• Wird trotz § 707 BGB ein (echter) Nachschuss ge- fordert, ist davon auszugehen, dass § 707 BGB dis- positiv ist.

• Die abweichende Vereinbarung kann sowohl bei Ver- tragsschluss als auch nachträglich – Vertragsän- derung mit Zustimmung aller Gesellschafter – ge- troffen werden.

• Zum Schutz insbesondere zukünftiger Gesellschafter ist sie aber nur wirksam, wenn sie Ausmaß und Um- fang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (z. B. Nennung einer Obergrenze).

In seltenen Ausnahmefällen kann sich eine Pflicht zu (echten) Nachschüssen

auch aus der Treuepflicht ergeben (dazu sogleich).

(18)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

• Die Treuepflicht geht für sämtliche Gesellschafter mit der gegenseitigen Verpflichtung auf den gemein- samen Zweck einher.

• Inhaltlich sind zwei Ausprägungen zu unterscheiden:

 Die Treuepflicht kann sich – ähnlich den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – in einer je- dem Gesellschafterrecht immanente Schranke erschöpfen (dazu sogleich).

 Die Treuepflicht kann sich aber auch zu einer Ver- haltenspflicht verdichten (z. B. dem Wettbewerbs- verbot).

(19)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

Die Treuepflicht erschöpft sich grds. in einer jedem Ge- sellschafterrecht immanente Ausübungsschranke.

Eine untreue Rechtsausübung ist unbeachtlich.

Ob eine Rechtsausübung untreu ist, ist im Einzelfall durch Abwägung zu entscheiden.

Abzuwägen sind …

die persönlichen Interessen des Gesellschafters einer- seits

mit den Interessen der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter andererseits.

Wesentliche Bedeutung im Rahmen der Abwägung erlangt das ausgeübte Recht.

(20)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

Das ausgeübte Recht impliziert folgendes Regel- Ausnahme-Verhältnis:

• Bei eigennützigen Gesellschafterrechten (z. B.

Kontrollrecht nach § 716 BGB) tritt die Treue- pflicht grds. hinter die persönlichen Interessen des Gesellschafters zurück.

• Gegenteiliges gilt für uneigennützige Gesell- schafterrechte (z. B. Maßnahmen der Ge-

schäftsführung). Hier genießen die Belange der

Gesellschaft grds. Vorrang vor den persönlichen

Interessen des handelnden Gesellschafters.

(21)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

• Die Treuepflicht erschöpft sich nicht einer jedem Gesellschafterrecht immanente Ausübungs-

schranke (s. o.). Sie kann auch Verhaltens- pflichten begründen.

• Dies gilt z. B. für die Mitwirkung an einer Sa- nierungsmaßnahme, wenn jede andere Ent- scheidung untreu und rechtswidrig wäre (BGHZ 183, 1 ff. – Sanieren oder Ausscheiden).

• Ausdrückliche Regelung erfahren hat die Treue-

pflicht in der Gestalt als Verhaltenspflicht in Form

des Wettbewerbsverbots.

(22)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

• Die Treuepflicht erschöpft sich nicht einer jedem Gesellschafterrecht immanente Ausübungs-

schranke (s. o.). Sie kann auch Verhaltens- pflichten begründen.

• Dies gilt z. B. für die Mitwirkung an einer Sa- nierungsmaßnahme, wenn jede andere Ent- scheidung untreu und rechtswidrig wäre (BGHZ 183, 1 ff. – Sanieren oder Ausscheiden).

• Ausdrückliche Regelung erfahren hat die Treue- pflicht in der Gestalt als Verhaltenspflicht in Form des Wettbewerbsverbots.

Hierbei handelt es sich i.d.R. um Nachschüsse. Diese sind aufgrund der Treuepflicht ausnahmsweise zu leisten, wenn:

(1) die Nachschüsse im Interesse der Gesellschaft geboten und

(2) dem einzelnen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind.

(23)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

• Das den Gesellschaftern obliegende Wettbe-

werbsverbot geht mit ihrer vertraglichen Verpflich- tung zur Förderung bzw. Förderung eines ge- meinsamen Zwecks einher. M.a.W.: Wettbewerb ist keine Förderung, sondern Behinderung der

Zweckerreichung.

• In den

§§

705 ff. BGB hat das Wettbewerbsver- bot keine Regelung erfahren. Insoweit sind die

§§

112, 113 HGB analog anzuwenden, wenn

die GbR als als Außen-GbR unternehmerisch

(

§

14 II BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt.

(24)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

• § 112 I HGB beschreibt (dispositiv) dem Umfang des Wettbewerbsverbots („weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Ge- schäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft … teil- nehmen“).

• Für die in § 112 I HGB angelegte Ausnahme

(„ohne Einwilligung der übrigen Gesellschaf-

ter“) enthält § 112 II HGB eine eng begrenz-

te („bei Eingehung der Gesellschaft“) Ein-

(25)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

Die Rechtsfolgen regelt § 113 HGB:

Schadensersatz nach § 113 I Hs. 1 HGB. Der An- spruch setzt – über den Wortlaut hinaus – ein Vertre- tenmüssen voraus (§ 280 I 2 BGB). Dabei ist § 708 BGB (ggf. i.V.m. § 105 III HGB) zu beachten.

Gewinn- und Vergütungsherausgabe nach § 113 I Hs. 2 HGB. Der Anspruch besteht nur alternativ („statt dessen“) zum Schadensersatz.

• Für die Ansprüche gilt die Sonderverjährung nach

§ 113 III HGB.

• Ob die Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden sollen, haben die übrigen Gesellschafter durch Be-

(26)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(1) Treuepflicht

Die Rechtsfolgen regelt § 113 HGB:

Schadensersatz nach § 113 I Hs. 1 HGB. Der An- spruch setzt – über den Wortlaut hinaus – ein Vertre- tenmüssen voraus (§ 280 I 2 BGB). Dabei ist § 708 BGB (ggf. i.V.m. § 105 III HGB) zu beachten.

Gewinn- und Vergütungsherausgabe nach § 113 I Hs. 2 HGB. Der Anspruch besteht nur alternativ („statt dessen“) zum Schadensersatz.

• Für die Ansprüche gilt die Sonderverjährung nach

§ 113 III HGB.

• Ob die Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden sollen, haben die übrigen Gesellschafter durch Be-

Durch § 113 IV HGB wird klargestellt, dass weitergehende Rechtsfolgen nicht

ausgeschlossen sind, z. B. die Aus- schließung des Gesellschafters (§ 140 HGB) und die Auflösung der Gesellschaft (§ 140 HGB bzw. § 723 I 1, 3 Nr. 1 BGB).

(27)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(2) Grundsatz der Gleichbehandlung

• Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur in

§

53a AktG niedergelegt.

• Die Regelung setzt eine auf Aktiengesellschaften begrenzte Vorgabe der Aktionärsrechte-RL

um. Hierfür ist eine ausdrückliche Regelung erforderlich.

• Lässt erkennen, dass

§

53a AktG keine ab-

schließende Regelung ist. Vielmehr ist die

Gleichbehandlung der Gesellschafter seit jeher

ein allgemeiner Grundsatz, der unabhängig von

der Rechtsform gilt.

(28)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(2) Grundsatz der Gleichbehandlung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung …

„verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Das bedeutet nicht, dass die Gewährung unterschiedlicher Rechte im Gesellschaftsvertrag nicht erlaubt ist (Anm.:

Sondervor- und -nachteile, § 35 BGB). Sie

muss lediglich sachlich berechtigt sein und

darf nicht den Charakter von Willkür tra-

gen.“ (BGHZ 116, 359, 373).

(29)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

2. Schuldrechtliche Elemente b) Nebenpflichten

(2) Grundsatz der Gleichbehandlung

• Die Formulierung („verbietet“) lässt erkennen, dass der Grundsatz eine (notwendige) Ausübungskon- trolle für die Verbandsmacht (Mehrheit zu Lasten der Minderheit oder Einzelner) darstellt.

• In einer Klausur wären drei Prüfungsschritte zu durchlaufen:

 Feststellung der Ungleichbehandlung

 Erfolgt diese „unter gleichen Voraussetzungen“?

 Ist sie dennoch sachlich berechtigt?

• Sind die letzteren Fragen zu verneinen, ist die Ver- bandsmaßnahme (z. B. ein Beschluss) gesetzes- widrig und unwirksam.

(30)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Organisationsvertrag a) Einführung

Innengesellschaften sind nicht (teil-)rechtsfähig;

sie nehmen nicht am Rechtsverkehr teil. Daher erschöpft sich der Gesellschaftsvertrag in schuld- rechtlichen Regelungen.

• Im Gegensatz dazu sind Außengesellschaften zumindest (teil-)rechtsfähig. Sie nehmen als

solche am Rechtsverkehr teil. Ihr Gesellschafts-

vertrag enthält daher neben schuldrechtlichen

Elementen auch organisatorische Elemente. Er

ist der „verbandskonstituierende Akt“.

(31)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Organisationsvertrag a) Einführung

Innengesellschaften sind nicht (teil-)rechtsfähig;

sie nehmen nicht am Rechtsverkehr teil. Daher erschöpft sich der Gesellschaftsvertrag in schuld- rechtlichen Regelungen.

• Im Gegensatz dazu sind Außengesellschaften zumindest (teil-)rechtsfähig. Sie nehmen als

solche am Rechtsverkehr teil. Ihr Gesellschafts- vertrag enthält daher neben schuldrechtlichen Elementen auch organisatorische Elemente. Er ist der „verbandskonstituierende Akt“.

Aufgrund der Außenwirkung des Verbands ist Teil des Organisa- tionsvertrags u. a. die Festlegung

des Namens der Gesellschaft.

(32)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Organisationsvertrag

b) Name der Gesellschaft

(1) Berechtigung zur Namensführung

• Die Handelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH, AG) agieren unter einer Firma ( § 17 I HGB), die in dem Gesellschafts- vertrag festzulegen ist, §§ 105 I, 161 I HGB, § 3 I Nr. 1 GmbHG, § 23 III Nr. 1 AktG.

• Für die Außen-GbR existiert keine § 2 I, II PartGG vergleichbare Regelung.

• Gleichwohl ist die Außen-GbR berechtigt, einen Gesellschaftsnamen zu führen.

Siehe z. B. § 47 II GBO, wonach neben der Außen-GbR „auch“

deren Gesellschafter in das

Grundbuch einzutragen sind.

(33)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Organisationsvertrag

b) Name der Gesellschaft

(1) Berechtigung zur Namensführung

• Die Handelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH, AG) agieren unter einer Firma ( § 17 I HGB), die in dem Gesellschafts- vertrag festzulegen ist, §§ 105 I, 161 I HGB, § 3 I Nr. 1 GmbHG, § 23 III Nr. 1 AktG.

• Für die Außen-GbR existiert keine § 2 I, II PartGG vergleichbare Regelung.

• Gleichwohl ist die Außen-GbR berechtigt,

einen Gesellschaftsnamen zu führen.

(34)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Organisationsvertrag

b) Name der Gesellschaft

(2) Anforderungen an den Gesellschaftsnamen

• Die Festlegung des Gesellschaftsnamens erfolgt in dem Gesellschaftsvertrag. Nachträgliche

Änderungen bedürfen einer Vertragsänderung, d. h. der Zustimmung aller Gesellschafter.

Inhaltlich sind zwei Vorgaben zu beachten:

Der Name muss analog §§ 18, 30 HGB Unterscheidungskraft besitzen.

Der Name muss analog

§

19 I Nr. 2, 3 HGB

einen Rechtsformzusatz (Gesellschaft bür-

gerlichen Recht, BGB-Gesellschaft oder GbR)

enthalten.

(35)

II. Gesellschaftsvertrag Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

3. Organisationsvertrag

b) Name der Gesellschaft

(3) Schutz des Gesellschaftsnamen

• Ein unzulässiger Gesellschaftsname berührt die Wirk- samkeit des Gesellschaftsvertrags – ausweislich

§ 37 HGB – nicht.

• Mangels eines GbR-Registers kann § 37 HGB keine analoge Anwendung finden.

• Aber: Möglich ist ein sog. private enforcement:

 Zum einen nach § 12 BGB, der nach ganz h. M.

auch den Gesellschaftsnamen schützt.

 Zum anderen durch § 15 II MarkenG, da der Ge- sellschaftsname ein Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 II MarkenG ist.

(36)

Lesehinweise zur Vertiefung:

Einheit 3: GbR (Teil 2/8)

• BGHZ 179, 102 ff. (Grundbuchfähigkeit der GbR)

• BGHZ 183, 1 ff. – Sanieren oder Ausscheiden

• BGHZ 116, 359 (Grundsatz der Gleichbehandlung)

Wellenhofer, JuS 2010, 1048 ff. (Grundbuchfähig- keit der GbR)

Koch, Gesellschaftsrecht, §§ 3, 4

Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 6

(37)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Gesellschaftsrecht im Überblick

Univ.-Professor Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania)

sekfest@law.uni-kiel.de

Aktuelle Hinweise finden Sie nicht nur auf der Homepage des Lehrstuhls,

sondern auch auf facebook:

http://fb.me/LehrstuhlFest und twitter:

@FestTimo

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

3.2 Gewerbliche und freiberufliche GbR 284 3.3 Arbeitsgemeinschaften 286 4 Gewerbesteuer 286 4.1 Besteuerungsgrundlagen 286 4.2 Besteuerung von Arbeitsgemeinschaften 287

• Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung der Geschäftsführung, gilt § 712 I BGB dem Wortlaut nach auch nicht für die Entziehung der kraft Geset- zes bestehenden Befugnis

„(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben: … c) bei der Eintragung einer Gesellschaft bürger- lichen Rechts nach § 47 II GBO zur Bezeichnung der

„Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen

• Dies zeigt sich daran, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr einen eigenen Namen führt und die Gesellschafter gegenüber Dritten im Namen der Gesellschaft handeln.. • Die

Mit dieser 8. Auflage kündigt sich nun ein Abschied ganz anderer Art an: Die Bemühungen zur grundlegenden Reform des Personengesellschaftsrechts haben inzwischen sehr konkrete

a) Der Gesellschaftsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag der Gesellschafter. Daher setzt der Beitritt eine Ände- rung des Gesellschaftsvertrags in der Weise voraus, dass auch

Lehnt die Geschäftsführung den Aufnahmeantrag ab, so kann der die Aufnahme begehrende Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung der Geschäftsführung innerhalb einer Frist von