• Keine Ergebnisse gefunden

Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts"

Copied!
17
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

www.bma-law.com

Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Dr. Jürgen Brandstätter

BMA Brandstätter Rechtsanwälte

GmbH

(2)

www.bma-law.com

Geschichte

• ABGB 1811 – 27. Hauptstück seit damals unverändert

• 1938 HGB, Kaufmannsbegriff, OHG, KG, 4. EV HGB, Art 7 Nr. 1 – ABGB nicht

anwendbar

• 1991 EGG

• 2005 UGB, Unternehmerbegriff, OG, KG

(3)

www.bma-law.com

Ziel der Reform

Die durch die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geänderten Vorschriften des ABGB und des UGB sind am 01.01.2015 in Kraft getreten.

Ziel der Reform war

1. die Schaffung klarer und übersichtlicher Regeln, die die Rechtssicherheit erhöhen und

2. den Gesellschaftern ein möglichst umfassendes und ausgewogenes dispositives Regime zur Verfügung stellen werden.

Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat sich in wesentlichen Teilen am OG-Recht orientiert, das ebenfalls geändert wurde.

(4)

www.bma-law.com

Wesensmerkmale der GesBR I

In ihren Wesensmerkmalen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unverändert geblieben:

• Das Gesellschaftsverhältnis beruht ausschließlich auf einem formfreien, allenfalls konkludenten, oder schriftlichen Vertrag.

• Vertragsinhalt - Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, Unterschied zum schlichten Miteigentum.

• Die GesBR bleibt ohne eigene Rechtsfähigkeit. (Unterschied zu Deutschland) Konsequenz für Außenbeziehung der GesBR, nicht grundbuchsfähig; Rechtsfähigkeit nur durch Umwandlung.

• Es gibt kein Gesellschaftsvermögen, nur der Gesellschaft gewidmetes Vermögen.

(5)

www.bma-law.com

Wesensmerkmale der GesBR II

• Keine Eintragung im Firmenbuch.

• Überschreiten Umsatzerlöse Euro 700.000 Verpflichtung zur Umwandlung in OG oder KG und zur Eintragung in das Firmenbuch.

• GesBR wird zum „Grundwesen“ aller Gesellschaftsformen, auch AG und GmbH (§ 1175 Abs 4 ABGB):

„Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.“

(6)

www.bma-law.com

Neue Bestimmungen für GesBR I

Allgemeine Bestimmungen:

• Es wurde klargestellt, dass eine GesBR nur vorliegt, wenn die Gesellschafter keine andere Gesellschaftsform gewählt haben (§ 1175 Abs. 1 ABGB).

• Es wurde klare Abgrenzung zwischen sogenannten Innengesellschaften, die sich nur auf die Beziehungen der Gesellschafter untereinander beschränken, und sogenannten Außengesellschaften, die im Rechtsverkehr auch nach außen auftreten, getroffen.

• Ob eine Innengesellschaft oder Außengesellschaft vorliegt, soll nunmehr im Gesellschaftsvertrag klar definiert werden.

(7)

www.bma-law.com

Neue Bestimmungen für GesBR II

• Gesellschaftsname – es gelten Grundsätze wie für Firmen.

• Körperliche Sachen – Miteigentum.

• Schuldrechtliche Forderungen – Gesamthandeigentum.

(8)

www.bma-law.com

Rechtsverhältnisse der

Gesellschafter untereinander I

• Insbesondere für den Bereich des Innenrechts wurde eine weitgehende Harmonisierung der neuen GesBR mit dem OG-Recht des UGB vorgenommen.

• Gesetz grundsätzlich dispositiv.

• Gesellschaftsanteil – Summe der Rechte und Pflichten.

• Übertragung nur mit Zustimmung.

• Wettbewerbsverbot.

(9)

www.bma-law.com

Rechtsverhältnisse der

Gesellschafter untereinander II

• Insbesondere für den Bereich des Innenrechts wurde eine weitgehende Harmonisierung der neuen GesBR mit dem OG-Recht des UGB vorgenommen.

• Es wurde das Geschäftsführungsmodell der offenen Gesellschaft übernommen.

• Für gewöhnliche Geschäfte gilt im Innenverhältnis nunmehr Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§ 1190 Abs. 1 ABGB).

• Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen von vornherein der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 1191 Abs. 2 ABGB).

• Keine Prokura möglich – aber „Generalbevollmächtigter“ möglich

(10)

www.bma-law.com

Rechtsverhältnisse der

Gesellschafter untereinander III

• Neu ist die Einführung der sogenannten Nachschusspflicht: Wenn die Gesellschaft ohne Nachschüsse nicht mehr vorgeführt werden kann, können die Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss eine Nachschusspflicht beschließen (§ 1184 Abs. 2 ABGB).

• Nachschusspflicht jetzt auch bei OG und KG, § 109 UGB.

• Im Zuge der Reform wurden einige Institutionen des allgemeinen Gesellschaftsrechts, wie die Pflicht zur Interessenwahrung und Gleichbehandlung, übernommen. In § 1186 Abs. 2 ABGB wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verankert. Er schützt vor willkürlicher, sachlich nicht gerechtfertigter verschiedener Behandlung der Gesellschafter.

• Jetzt auch bei OG und KG, § 112 UGB.

(11)

www.bma-law.com

• Es wurde klargestellt, dass die Gesellschafter einer GesBR, die nach außen auftritt (Außengesellschaft), unbeschränkt und gemeinsam für alle gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten haften (§ 1199 Abs. 1 ABGB).

• § 1199 Abs. 1 ABGB kodifiziert nunmehr das, was die Rechtsprechung schon bisher vertritt. Auch bei deliktischer Haftung der Gesellschafter wird solidarische Haftung angenommen.

• Im Zweifel Gesamtschuldner.

Rechtsverhältnisse zu Dritten

(12)

www.bma-law.com

• § 1201 Abs. 1 ABGB regelt den Rechtsübergang der gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnisse.

• Im Falle der Übertragung von Anteilen geht die Rechtsposition auf den Erwerber über – „Gesellschafternachfolge“.

• Der eintretende Gesellschafter haftet für jene gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnisse, denen er beitritt.

• Der ausscheidende Gesellschafter haftet nach Maßgabe des

§ 1202 Abs. 2 ABGB für die gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten weiter.

• Abschichtungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters

Gesellschafternachfolge

(13)

www.bma-law.com

Umwandlung

• Der fünfte Abschnitt (§ 1207ff) des ABGB befasst sich nunmehr mit der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

• Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf den umgekehrten Vorgang ist nicht vorgesehen.

• Der fünfte Abschnitt des ABGB beendet auch die bisherige Rechtsunsicherheit und stellt klar, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Eintragung der Nachfolge-OG oder –KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übergeht (§ 1206 Abs. 1 ABGB).

• Nachhaftung der bisherigen GesBR-Gesellschafter.

(14)

www.bma-law.com

Auflösung und Liquidation I

• Das Recht der Auflösung und Liquidation der GesBR wurde dem Recht der OG angepasst.

• Gemäß § 1209 Abs. 1 ABGB kann die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen (Kündigungsfrist 6 Monate).

• Die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus wichtigem Grund und der Ausschluss des Gesellschafters können durch gerichtliche Entscheidung (§ 1210 Abs. 1 ABGB) herbeigeführt werden.

(15)

www.bma-law.com

Auflösung und Liquidation II

• Nach Auflösung erfolgt Liquidation.

• Bisherige Gesellschafter werden zu Liquidatoren.

• Liquidation und Liquidatoren sind „auf ortsübliche Weise bekannt zu machen“.

(16)

www.bma-law.com

Optionsmodell

• Die neuen Vorschriften des ABGB sind grundsätzlich am 01.01.2015 in Kraft getreten.

• Für bereits bestehende GesBR ist für die Bestimmungen betreffend das Innenrecht ein Optionsmodell vorgesehen: Sofern keiner der Gesellschafter binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten der Reform der GesBR die Erklärung abgibt, das zuvor geltende Recht beibehalten zu wollen, gilt die neue Rechtslage für bestehende GesBR ab 01.07.2016 (§ 1503 Abs. 5 Z 2 ABGB).

• Wird eine solche Erklärung abgegeben, gelten die betreffenden Bestimmungen für bestehende GesBR erst ab dem Jahr 2022.

• Analoge Regelung für bestehende OG und KG.

>>> Anpassung der Gesellschaftsverträge jedenfalls notwendig

(17)

www.bma-law.com

Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der

Pathologischer Befund Darstellung in zwei Schnittebenen oder -wenn dies begründet nicht möglich ist- in einer Schnittebene (nur bei B-Modus).. 5 Übrige Inhalte der

Kann innerhalb eines Zeitraums von einem Monat kein neuer Termin gefunden werden und hat dies ausschließlich der Schüler/Teilnehmer zu vertreten, so wird

(Bitte beachten Sie: Eine GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, daher kann sie keine Firma im handelsrechtlichen Sinne führen. Aus Gründen

(2) Mit Ablauf des Sommersemesters 2024 treten die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für Masterstudiengänge im Fachbereich SciTec sowie die

Da die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen wird, kann sie keine eigene Firma führen, sondern sollte im formellen Geschäftsverkehr unter den Namen

Ist bei der Abgabe der Willenserklärung dem Erklärenden ein beachtlicher und erheblicher Irrtum unterlaufen, kommt es für die Anfechtung nur darauf an, dass der Willensmangel

f) Verbesserung der Verkehrsfähigkeit von Forderungen durch deren Verbriefung in Wertpapieren ... Schuldübernahme als Änderung des Schuldners eines An- spruchs ... Mehrheit