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Erfolglose Nachbarklage gegen Nutzungsänderung eines Gebäudes in eine Schule

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VG München, Urteil v. 25.01.2016 – M 8 K 14.5084 Titel:

Erfolglose Nachbarklage gegen Nutzungsänderung eines Gebäudes in eine Schule Normenketten:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 BayBO Art. 2 Abs. 3 Nr. 5

BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Nr. 1, § 48 Leitsätze:

Als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst. (redaktioneller Leitsatz)

Das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. (redaktioneller Leitsatz)

Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

(redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, nähere Umgebung, TA Lärm, Zumutbarkeit von

Umwelteinwirkungen, Immissionsrichtwert, Gebietserhaltungsanspruch, Gemengelage, Zwischenwert, Rücksichtnahmegebot

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...-str. 20/20 a, das mit zwei zweigeschossigen

Wohnhäusern bebaut ist. Nördlich grenzt das Grundstück ...-str. 8, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... an, das mit einem als Büro (letzte Tekturgenehmigung v. ...5.2004, Plan-Nr. ...) genehmigten Gebäude bebaut ist, das über drei Geschosse plus ein zum geringen Teil im Westen zurückgesetztes Terrassengeschoss und zwei Untergeschosse verfügt.

Am ... Juni 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Gebäudes ...-str. 8 in eine Grundschule (Plan-Nr. ...); gegen diese

(2)

Baugenehmigung hatte die Klägerin ebenfalls Klage erhoben, die unter dem Az. M 8 K 13.2981 beim Verwaltungsgericht München anhängig ist, wobei dieses Verfahren derzeit ruht.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 19. Mai 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung nach Plan-Nr. ... zum Umbau (nur innen) und zur Nutzungsänderung des Gebäudes ...-str. 8 in eine Grundschule und Gymnasium mit Hort.

Dem Bauantrag war eine Betriebsbeschreibung ohne Datum und eine praktisch identische

Betriebsbeschreibung - datiert auf den 3. Juli 2014 - beigefügt, wonach eine Schule mit bis zu 350 Schülern und insgesamt 16 Klassen geplant ist. 180 Schüler können maximal nach der Schulzeit von 15.30 Uhr bzw.

16.00 - 18.30 Uhr als Hortkinder betreut werden. Auf die gesamten Schulferien verteilt, ergibt sich hiernach eine Ferienbetreuung von 10 Wochen mit maximal 125 Kindern mit verschiedenen Themenwochen.

Als Freiflächen stehen unmittelbar vor dem Gebäude 2.000 m², sowie auf der Nordseite 700 m² zur Verfügung. Die Betriebsbeschreibung geht von einem Bring- und Holverkehr von 25% mit eigenem Pkw, 50% mit dem Schulbus und 25% per Fahrrad oder zu Fuß aus. 20% der Schüler nutzen die

Morgenbetreuung und kommen um 8.00 Uhr, der Rest um 8.45 Uhr - kurz vor Schulbeginn. Schulbusse kommen nicht vor 8.00 Uhr an.

Dem Bauantrag ebenfalls beigefügt war eine Verkehrsuntersuchung der Planungsgesellschaft ...Verkehr GmbH vom 18. Juni 2014; hiernach ist mit einer Quote von 30% der Schüler zu rechnen, die mit dem eigenen Pkw gebracht bzw. geholt würden. Daraus folge ein prognostiziertes Gesamtverkehrsaufkommen bei einem Vollausbau der Schule bis 2020 mit ca. 3.900 Kfz/24 Stunden bei einem Schwerverkehrsanteil von 3,80% (150 SV-Fahrten/24 Stunden) im Querschnitt auf der ...-straße vor der Schule südlich der ...- straße, gegenüber aktuell 3.600 Kfz/24 Stunden bei einem Schwerverkehrsanteil von 3,20% (115 SV- Fahrten/24 Stunden). In der Morgenspitzenstunde würden dann etwa 450 Fahrzeuge, 25

Schwerverkehrsfahrzeuge bzw. Schulbusse, was einer Quote von 5,60% entspreche, in der

Nachmittagsspitzenstunde ca. 350 Fahrzeuge mit einer Schwerverkehrsquote von 0,90% im Querschnitt vor der Schule auf der ...-straße verkehren.

Mit Schreiben vom 26. September 2014 bestätigte die Planungsgesellschaft ...-Verkehr GmbH nochmals den Pkw-Bring- und Holverkehr mit einer Quote von 30% mit der Begründung, dass in der

wissenschaftlichen Literatur eine Spanne von 5% - 40% angesetzt werde. Damit liege der im

Verkehrsgutachten vom 18. Juni 2014 zugrunde gelegte Wert im oberen Drittel, wobei nach den bisherigen Erfahrungen des Bauherrn 45% der Schüler den Bus benutzten, etwa 12% der Schüler zu Fuß oder mit dem Fahrrad und 14% öffentlich kämen. Darüber hinaus sinke mit zunehmendem Ausbau der Schule der Bring- und Holverkehr bezogen auf die Gesamtschülerzahl, da ältere Schüler seltener von ihren Eltern gebracht werden würden, es andererseits im achtjährigen Gymnasium nur einen geringen Anteil volljähriger Schüler gebe, die gegebenenfalls mit dem eigenen Pkw kämen.

Weiterhin wurde von der Beigeladenen im Bauantragsverfahren eine schalltechnische

Verträglichkeitsuntersuchung vom 1. Juli 2014 vorgelegt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Schulnutzung mit Hort - unter Berücksichtigung der 3 m hohen und 15 m langen Schallschutzwand an der Nordseite der Tiefgaragenrampe - die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an den klägerischen Gebäuden (IO1 und IO2) um 2,5 dB(A) und 3,6 dB(A) unterschritten werden. Bei einer Gesamtgeräuschbelastung durch Zufahrtsweg und Schulnutzungen mit Hort liegt die Unterschreitung hier bei 1,3 dB(A) bzw. 1,8 dB(A).

(3)

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau und der Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in eine Schule (Grundschule, Gymnasium) mit Hort gemäß Art. 59 und 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Plan-Nr. .... Beauflagt wurden 22 Stellplätze für Pkw und 40 Abstellplätze für Fahrräder.

Weiterhin wurde unter Ziff. 3.2 festgelegt, dass die Bestimmungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.

August 1998 zu beachten sind. An der südlich und westlich gelegenen Wohnbebauung (...-str. 20, 20 a und ... Str. 27 und 27 a) dürfen

tagsüber (6.00 - 22.00 Uhr) 55 dB(A) nachts (22.00 - 6.00 Uhr) 40 dB(A) nicht überschritten werden.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Die Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 wurde - jeweils mit Postzustellungsurkunde - Herrn ... und Frau ... am 11. Oktober 2014 und Frau ... am 29. Oktober 2014 zugestellt.

Mit einem am 10. November 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,

die Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 aufzuheben, hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag der Beigeladenen unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde zunächst die Vorgeschichte der streitgegenständlichen Baugenehmigung sowie die Situation auf dem klägerischen und dem streitgegenständlichen Grundstück beschrieben.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 führte die Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Klage aus:

Die mit der Nutzungsänderung verbundenen Lärmimmissionen seien auch im Hinblick auf die auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestehende Vorbelastung durch die hier vorhandene Tiefgaragenzufahrt zum westlich dahinter gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... unzumutbar und damit rücksichtlos. Das klägerische Grundstück sei mit zwei jeweils zweigeschossigen, freistehenden Einfamilienwohnhäusern bebaut.

Zwischen der Tiefgaragenzufahrt des streitgegenständlichen Grundstücks und der nördlichen

Grundstücksgrenze der Klägerin verlaufe ein gut 5,50 m breiter oberirdischer An- und Abfahrtsweg zur Tiefgarage der Wohnanlage auf der Fl.Nr. ... (... Str. 17 - 27 a). Die Zufahrt zu der 132 Stellplätze umfassenden Tiefgarage auf der Fl.Nr. ... werde teilweise als Rennstrecke genutzt. Aufgrund der mit der Zufahrt zur Tiefgarage der Fl.Nr. ... verbundenen Lärm-belastung für das klägerische Grundstück sei am 20.

Dezember 2002 eine außergerichtliche Vereinbarung geschlossen worden, wonach die

Grundstückseigentümerin, die ... GmbH auf der südlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks eine Lärmschutzwand zu errichten, dauerhaft vorzuhalten und zu unterhalten habe. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Errichtungs-, Unterhaltungs- und Belassungsverpflichtung durch eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten der klägerischen Miteigentümer dinglich gesichert sei, habe die Klägerin die in Holzbauweise errichtete Lärmschutzwand bereits mehrfach durch Abstützmaßnahmen sichern müssen.

Aufgrund ihres baulichen Zustandes könne sie ihre vorgesehene Funktion auf Dauer nicht ordnungsgemäß erfüllen. In dem Quartier ... Straße/... Straße/...-straße/... Straße sei mit Ausnahme des

Vorhabengrundstücks der Beigeladenen ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Dementsprechend seien in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Schutz der südlich und westlich gelegenen

Wohnbebauung die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte beauflagt worden.

Anders als die ebenfalls im Verfahren M 8 K 13.2981 angefochtene Baugenehmigung vom ... Juni 2013

(4)

enthalte die hier streitgegenständliche Baugenehmigung keine Auflagen für den Hortbetrieb. Auch habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, der Beigeladenen aufzugeben, sämtliche Lärmquellen auf dem streitgegenständlichen Grundstück unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der vorhandenen

Lärmschutzwand entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück in eine schalltechnische

Verträglichkeitsuntersuchung einzustellen und ein fachlich fundiertes Verkehrskonzept aufzustellen. Hinzu komme, dass aufgrund fehlender verkehrsrechtlicher Maßnahmen eine Ausfahrt aus der oberirdischen Garage des klägerischen Grundstücks wegen der ständig am Straßenrand auf der öffentlichen

Verkehrsfläche parkenden Fahrzeuge zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Tiefgaragenzufahrt des streitgegenständlichen Grundstücks kaum mehr möglich sei.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Schutz des klägerischen Grundstücks und seiner Wohnbebauung vor immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend seien.

Eine Schule mit mehreren hundert Schülern rufe schon aufgrund ihrer Größe städtebauliche Spannungen hervor und sei planungsbedürftig.

Die der Baugenehmigung zugrunde liegende schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung gehe von unzutreffenden bzw. unvollständigen Annahmen bezüglich des auf dem Vorhabengrundstück stattfindenden Zu- und Abfahrtsverkehrs aus. In der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung sei nicht festgestellt, dass die entlang der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Nachbargrundstück der Klägerin vorhandene Lärmschutzwand tatsächlich lärmmindernde Effekte aufweise. Auch würden die Lärmreflexionen von den Wänden der vorhandenen baulichen Anlagen nicht berücksichtigt. Der mit der Nutzungsänderung

einhergehende Zu- und Abfahrtsverkehr werde nur oberflächlich beurteilt. Die Be- und Entladevorgänge der Schulbusse fänden ebenfalls auf dem Grundstück der Beigeladenen statt. In den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung würden die schutzwürdigen Interessen der Wohnnutzung auf dem benachbarten

Grundstück der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... an die Nordgrenze des streitgegenständlichen Grundstücks hätte geprüft werden müssen.

Es sei auch nicht gewährleistet, dass die Stellplätze nur zu bestimmten Tageszeiten genutzt werden, weil auch Abendveranstaltungen stattfinden würden. Es sei durch die im Bescheid enthaltenen Auflagen nicht sichergestellt, dass tagsüber, in den späteren Abend- bzw. Nachtstunden keine Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen würden.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter Darstellung der Vorgeschichte dieses Rechtsstreits ausgeführt:

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner, die die Beigeladene im Verwaltungsverfahren habe erstellen lassen, komme zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an dem klägerischen Grundstück bzw. den dort errichteten Gebäuden nicht überschritten würden.

Das Ingenieurbüro ... sei in seinem Gutachten vom 1. Juli 2014 - ebenso wie die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der ... GmbH, die Grundlage für die Nachbarschaftsvereinbarung vom 20.

Dezember 2002 gewesen sei - von für die Beigeladene um ca. 3 dB(A) zu hoch angesetzten Vorbelastungen ausgegangen.

Der Hilfsantrag sei unzulässig, da der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf habe, dass die Bauaufsichtsbehörde über einen Bauantrag des Bauherrn (neu) entscheide. Im Übrigen sei die Klage sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Das streitgegenständliche Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, jedenfalls könnten die Kläger keinen so genannten

„Gebietserhaltungsanspruch“ geltend machen. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da - wie die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 1. Juli 2014 darlege - die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 vertiefte der Bevollmächtigte der Beigeladenen seinen bisherigen Vortrag im Hinblick auf den Schrittsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 2015.

(5)

Entgegen der Behauptung der Klagepartei sei die Tiefgaragenzufahrt auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht „zugleich als Buszufahrtsfläche zum Be- und Entladen der Schüler“ genutzt worden.

Zwischenzeitlich habe die Beigeladene auch sichergestellt, dass eine Nutzung der Zufahrtsfläche zur Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch Schulbusse ausnahmslos nicht stattfinde; im Übrigen sei eine derartige Nutzung auch nicht Inhalt der Baugenehmigung, da sie nicht dem im Verfahren vorgelegten Verkehrskonzept und der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2014 entspräche. Die Schallschutzwand auf der südlichen Grenze des Vorhabengrundstücks sei nicht schadhaft. Auch habe sich das Ingenieurbüro ... in seinem Gutachten mit der Frage des Schalldämmmaßes der Lärmschutzwand befasst. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, das genannte Gutachten habe sich nicht mit sämtlichen Schallquellen auf dem Baugrundstück befasst. Abgesehen davon, dass nach § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien, erfasse die Nebenbestimmung Ziff. 3.2.1 auch den Hortbetrieb. Ebenso unrichtig sei die Behauptung der Klagepartei, der Baugenehmigung liege kein fachlich fundiertes Verkehrskonzept zugrunde. Vielmehr sei die Verkehrsuntersuchung der ... Planungsgesellschaft vom 18. Juni 2014 ebenfalls ausdrücklich Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Die Ausführungen der Klägerseite zu den

angeblich am Straßenrand auf der öffentlichen Verkehrsfläche parkenden Fahrzeugen seien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht von Relevanz. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass eine Schule mit bis zu maximal 350 Schülern, einschließlich der Hortkinder, eher als klein dimensioniert zu betrachten sei. Die meisten Gymnasien in ... seien deutlich größer und hätten teilweise sogar über 1.000 Schüler. Die streitgegenständliche Schule sei daher nach § 34 Abs. 2 BauGB i.

V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine allgemein zulässige Anlage, weshalb keine Planungsbedürftigkeit bestehen könne.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 erwiderte die Bevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 22. Dezember 2015.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 hat die Bevollmächtigte der Klägerin die vom Bevollmächtigten der Beigeladenen monierte und vom Gericht am 14. Januar 2016 angeforderte Prozessvollmacht, datiert vom 21. Januar 2016, vorgelegt.

Das Gericht hat am 25. Januar 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem

Vorhabengrundstück sowie dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 25. Januar 2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die

Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung von außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

1.1 Ob das streitgegenständliche Vorhaben zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) als Gebäude der Gebäudeklasse 5 eingestuft wurde, ohne dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 BayBO zur Anwendung gekommen ist, kann offenbleiben, da durch die hier

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streitgegenständliche Nutzungsänderungsgenehmigung keine drittschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts betroffen werden.

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), soweit es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO handelt, nach diesen Maßgaben.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei findet sich im Quartier ... Straße/... Straße/...-straße/... Straße nicht bis auf die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks ausschließlich Wohnnutzung. Vielmehr werden auch die Grundstücke ... Str. 15 (Fl.Nrn. ... und ...) ausschließlich gewerblich genutzt, wobei dieser

gewerblichen Nutzung aufgrund der Dimension des Gebäudekomplexes ... Str. 15 eine erhebliche Bedeutung im Quartier zukommt. Auch kann vorliegend die dem Vorhaben und dem klägerischen Grundstück gegenüberliegende Seite der ...-straße - die hier südlich und nördlich der ... Straße

ausschließlich massiv gewerblich genutzt wird - nicht außer Betracht bleiben. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist als

„nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der

städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris).

Ausgehend von diesen Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ...-straße vorliegend trennende Wirkung hat. Zwar weist die ...-straße eine Breite von insgesamt 15 m auf, jedoch handelt es sich um eine nicht besonders dicht befahrene Erschließungsstraße, die nur zweispurig ausgerichtet ist, da sie beidseits über 2 m breite Gehwege, sowie ebenso breite Parkbuchten im Wechsel mit dazwischen gesetzten Grüninseln verfügt. Auch findet sich zwischen der Ostseite und der Westseite der ...-straße kein entsprechender Strukturschnitt hinsichtlich des vorzufindenden Bauvolumens, da das

Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück als ehemaliges Bürogebäude und auch der

Gebäudekomplex ... Str. 15 vergleichbare Dimensionen aufweisen wie die Gewerbebetriebe östlich der ...- straße. Hierbei spielt es keine Rolle, dass ein Teil des Gebäudekomplexes ... Str. 15 im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, da auch insoweit die entsprechende räumliche Nähe im maßgeblichen Quartier besteht, zumal die Grenze des Bebauungsplangebietes durch den östlichen Teil des

Gebäudekomplexes ... Str. 15 verläuft.

Die Klägerin kann daher keinen so genannten „Gebietserhaltungsanspruch“ geltend machen, da es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens und auch des klägerischen Grundstücks nicht um ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Baunutzungsverordnung

(BauNVO) handelt.

Vielmehr ist vorliegend von einer so genannten „Gemengelage“ von Wohnen und Gewerbe auszugehen.

3. Da die streitgegenständliche Nutzungsänderungsgenehmigung die übrigen Parameter des § 34 Abs. 1 BauGB wegen des jedenfalls in seinem äußeren Erscheinungsbild unverändert bleibenden

Bestandsgebäudes nicht in Frage stellt, ist die streitgegenständliche Baugenehmigung ausschließlich am bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu messen, das sich insoweit aus dem Begriff des

„Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB ergibt.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch

unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen

Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine

(7)

maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl.

BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem

Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG, U. v.

29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die

Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14).

3.2 Da nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 1. Juli 2014 - an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat - die in der Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 festgelegten

Immissionsrichtwerte, die nach Ziff. 6.1 TA-Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet gelten an den klägerischen Gebäuden nicht über-, sondern unterschritten werden, ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt.

3.3 Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Grundsätzlich kommt der TA Lärm als

normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende

Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten

entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende

Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr.

6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v.

29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der

Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das

Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U.

v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

Die TA Lärm findet vorliegend auch Anwendung, da es sich bei der Schule nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, bei der gemäß Nr. 1 Buchst. h TA Lärm deren Anwendung ausgeschlossen wäre, handelt.

Vielmehr fallen Schulen als selbstständige Anlagen aus dem Bereich Bildung und Kultur unter den Begriff

„Anlage für kulturelle Zwecke“ (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BayBO, Stand: 1.8.2015, § 4 Rn.

86).

(8)

Bei der Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8;

BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31) Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche

Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen

vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn.

53 - 61; B. v. 15.11.2011 - a. a. O.).

3.3.1 Mit der Auflage (Nr. 3.2.1 der Baugenehmigung), dass die vom Schulzentrum ausgehenden Geräusche an den maßgeblichen Immissionsorten nach Ziff. 2.3 TA Lärm an der südlich und westlich gelegenen Wohnbebauung (...-str.20/20 a und ... Str. 27/27 a),

tagsüber (6.00 - 22.00 Uhr) 55 dB(A) nachts (22.00 - 6.00 Uhr) 40 dB(A)

nicht überschreiten dürfen, ist die Beklagte dem Maß der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück in jedem Fall gerecht geworden.

Im Hinblick auf die oben (2.) festgestellte Gemengelage ist dieser Ansatz objektiv-rechtlich gesehen für die Beigeladene eher zu restriktiv und damit günstig für die Klagepartei, da sich in den Fällen des

Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit in der Rechtsanwendung die Bildung einer „Art von Mittelwert“ etabliert hat (BVerwG, U. v. 16.4.1991, Buchholz 406.11, § 19 BBauG, Nr. 26, S. 16/23 und U. v. 12.12.19785, BVerwGE 50, 49/54 f.). In Nr. 6.7 der TA Lärm 1998 hat diese Entwicklung einen beispielhaften Niederschlag gefunden. Hiernach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden

Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.

3.3.2 Weiterhin wurde in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Ermittlung des Störpotentials der beantragten Nutzung sowohl eine Betriebsbeschreibung, eine Verkehrsuntersuchung (PSLV v. 18.6.2014) als auch eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung erstellt, die Bestandteil der Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 sind. Soweit in Abs. 2 auf S. 2 der Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei der Erfassung der Bestandteile die Betriebsbeschreibung übersehen wurde, hat dies die Beklagte mit einer entsprechenden, mit Einverständnis der Beigeladenen abgegebenen Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2016 wirksam nachgeholt.

3.3.2.1 Die von der Klagepartei erhobenen Einwendungen gegen die Betriebsbeschreibung vom 3. Juli 2014 greifen nicht durch.

Vielmehr beinhaltet diese die wesentlichen Abläufe des Schul- und Hortbetriebes, die so auch der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegt wurden.

Soweit die Klagepartei bemängelt, dass Abendveranstaltungen in der Betriebsbeschreibung keinen Niederschlag gefunden hätten, ist dieser Einwand sachlich richtig. Allerdings hat dies nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 zur Folge, vielmehr umfasst die

streitgegenständliche Nutzungsänderungsgenehmigung den Schulbetrieb ohne Abendveranstaltungen.

Soweit die Beigeladene dennoch beabsichtigt, solche durchzuführen, wird sie gehalten sein, einen entsprechenden Tekturantrag auf der Basis einer insoweit ergänzten schalltechnischen

Verträglichkeitsuntersuchung bei der Beklagten zu stellen.

3.3.2.2 Die Verkehrsuntersuchung vom 18. Juni 2014 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit die hier angenommene Hol- und Bringverkehrsquote von 30% im Verfahren bezweifelt wurde und von der Klagepartei noch angezweifelt wird, ist festzustellen, dass in der ergänzenden Stellungnahme der ...

GmbH vom 26. September 2014 diese Annahme sowohl mit wissenschaftlichen Daten als auch mit einschlägigen Erfahrungen nachvollziehbar belegt wurde. Gerade bei einem großen Einzugsgebiet mit

(9)

größeren Entfernungen ist davon auszugehen, dass die Schüler öffentliche Verkehrsmittel nutzen, da die Eltern kaum zwei Mal täglich lange Fahrten durch das Stadtgebiet auf sich nehmen werden.

Dementsprechend entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich mit dem Ausbau des Gymnasiums der Anteil des Hol- und Bringverkehrs verringert, zumal bei einem achtjährigen Gymnasium wohl auch nur wenige Schüler einen eigenen Pkw nutzen können.

Die von der Klagepartei behauptete und von der Beigeladenen als zwischenzeitlich jedenfalls als abgestellt erklärte Praxis der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt als „Be- und Entladeplatz für Schüler“ ist nicht relevant, weil diese Praxis nicht Inhalt des Verkehrskonzeptes vom 18. Juni 2014 (S. 9) ist.

3.2.2.3 Die Behauptungen der Klagepartei, in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung würden weder Reflexionen noch die Schallschutzwand auf der südlichen Grenze des Vorhabengrundstücks berücksichtigt, treffen nicht zu (vgl. jeweils S. 11 des Gutachtens); vielmehr berücksichtigt das Gutachten die Pegelzunahme durch Reflexionen bis zur dritten Reflexion und setzt bei der Holzschallschutzwand ein Lärmdämm-Maß von 25 dB(A) bei einer flächenbezogenen Masse von 15 kg/m² an, die üblicherweise bereits bei einer Holzdicke von etwa 25 mm erreicht wird, wobei darauf verwiesen wird, dass nach dem Gutachten des Büros ... die Wand so zu konstruieren sei, dass dieses Schalldämm-Maß erreicht wird.

Ebenso unrichtig ist die Behauptung, dass die Vorbelastung des Grundstücks durch den Fahrverkehr zur Tiefgarage auf der Fl.Nr. ... nicht berücksichtigt wird. Ausführungen hierzu finden sich auf S. 6 Ziff. 4.1 des Gutachtens. Angesetzt werden hierbei 72 Fahrbewegungen/Stunde während der Tageszeit, wobei von einer Geschwindigkeit von 30 km/h unter Berücksichtigung der Höhenentwicklung des Geländes und einer Zufahrtsstraße mit Plattenbelag (ebenes Pflaster) ausgegangen wird. Das Gutachten weist allerdings auf S.

7 oben richtigerweise darauf hin, dass die 72 Fahrbewegungen/Stunde während der Tageszeit als Ansatz überhöht sind, da diese Fahrbewegungen pro Stunde lediglich in der Zeit von 6.00 - 8.00 Uhr und von 17.00 - 19.00 Uhr (somit über 4 Stunden) und nicht wie im ...-Gutachten - und insoweit übernommen - über 16 Stunden anzusetzen seien. Es ergibt sich somit bei dem gewählten Emissionsansatz eine um etwa 3 dB(A) zu hoch angesetzte Vorbelastung. Da darüber hinaus bei der Berechnung die Geschwindigkeit von 30 km/h zugrunde gelegt wird, obwohl - wie beim Augenschein festgestellt - die zulässige Ein- und

Ausfahrtsgeschwindigkeit auf 5 km/h beschränkt ist, besteht kein Zweifel daran, dass die Vorbelastung im Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 1. Juli 2014 eher zu hoch und keinesfalls zu niedrig angesetzt worden ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klagepartei geltend gemachten und beim Augenschein zum Teil verifizierten Mängel des Zufahrtsweges infolge geringfügiger Hebungen. Zwar konnte beim

Augenschein festgestellt werden, dass beim Überfahren der Hebung im mittleren Bereich des Plattenweges leichte Klappergeräusche entstehen; dies jedoch nur dann, wenn sich das betreffende Fahrzeug beim Ein- und Ausfahren nordseitig orientiert, nicht jedoch soweit es an der Südseite der Ein- und Ausfahrt entlang fährt. Beim Überfahren der am westlichen Ende der Ein- und Ausfahrt in der Kurve befindlichen leichten Plattenhebungen waren ähnliche Klappergeräusche praktisch nicht wahrnehmbar, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass im Kurvenbereich die Geschwindigkeit nochmals verringert wird. Da diese Klappergeräusche somit allenfalls vereinzelt beim Ein- und Ausfahren entstehen, steht zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die für die Klagepartei günstigen, aber nicht realistischen Emissionsansätze hinsichtlich der Geschwindigkeit und der Fahrbewegungen fest, dass der im Gutachten angenommene Emmissionspegel von Lm,E = 49,1 dB(A) während der Tageszeit keinesfalls über- sondern eher unterschritten wird.

Die geltend gemachte Beschädigung der Lärmschutzwand - leichte Neigung nach Süden - stellt sich so marginal dar, dass insofern keine Beeinträchtigung des Lärmdämm-Maßes zu erwarten ist.

Die gegen den in Ansatz gebrachten Lärm auf dem Pausenhof und den Freiflächen erhobenen Einwendungen wurden nicht substantiiert. Die auf S. 9 des Gutachtens vom 1. Juli 2014 dargelegten Schallemissionsansätze sind nachvollziehbar; insbesondere wurde für das Ziel einer größtmöglichen Sicherheitsbeurteilung eine Differenzierung der Schallemissionen auch innerhalb der Ruhezeiten vor 7.00 Uhr vorgenommen, obwohl in der Regel keine Schüler vor 7.00 Uhr zu erwarten sind. Die Hortnutzung in der Zeit von 15.30 - 18.30 Uhr findet einschließlich der Ferienbetreuung ebenfalls Berücksichtigung, obwohl nach Auffassung des Gerichts an der Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Nutzung aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 1 a BImSchG durchaus Zweifel bestehen. Es ist somit auch im Rahmen der Lärmbeurteilung auf Pausenhof und Frei-flächen zu konstatieren, dass der Gutachter einen

überpflichtgemäßen Sicherheitsansatz gewählt hat.

(10)

Die Verkehrsgeräusche werden im Gutachten ebenfalls korrekt beurteilt.

Soweit sie auf dem Baugrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt entstehen, wurden sie gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 der TA Lärm der Schulnutzung zugerechnet. Bezüglich der Fahrzeuggeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass hier - basierend auf den Feststellungen des Verkehrsgutachtens vom 18. Juni 2014 - organisatorische Maßnahmen zur Verminderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück nicht für notwendig erachtet wurden, weil durch die vergleichsweise geringe zusätzlich ausgelöste Verkehrsmenge in der ...-straße von weit unter 1.000 Fahrzeugen der Beurteilungspegel rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, vgl. Gutachten v. 1.7.2014, S. 13 unten und S. 14 oben).

Da das Gutachten mit in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Emissionsansätzen zu dem Ergebnis kommt, dass die Gesamtbelastung durch Zufahrtsweg (Vorbelastung) und Schulnutzung mit Hort den für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert an den Gebäuden bei der Klagepartei um 1,3 dB(A) bzw. 1,8 dB(A) unterschreitet, ist mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung für das klägerische Grundstück kein unzumutbarer Lärm verbunden.

Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rücksichtslosigkeit der Baugenehmigung gegenüber der Klagepartei begründen könnte, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist die Behauptung der Klagepartei, parkende Fahrzeuge im Straßenbereich auf Höhe des zwischen dem streitgegenständlichen Grundstück und dem klägerischen Grundstück liegenden 3,50 m breiten Grünstreifens, würden die Ein- und Ausfahrt in die klägerische Garage unzumutbar erschweren, irrelevant. Diese Parkmöglichkeit ist der Schulnutzung nicht zugeordnet; vielmehr kann diese auch von Mitarbeitern oder Besuchern der umliegenden Gewerbebetriebe wahrgenommen werden. Insoweit mögliche oder nötige Anordnungen nach dem Straßenverkehrsrecht entbehren schon des kausalen Zusammenhangs mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung und können erst recht nicht zu deren Inhalt gehören.

4. Da eine Verletzung sonstiger, bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher drittschützender Normen weder behauptet noch ersichtlich ist, war die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da ein irgendwie geartetes Rechtschutzbedürfnis eines Nachbarn für eine Neuverbescheidung eines Bauantrages nach Aufhebung der dem Bauherren zunächst erteilten Baugenehmigung nicht ersichtlich ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre

außergerichtlichen Kosten erstattet erhält, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§

708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

(11)

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im

Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für

Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.

Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in

§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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