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Wie ist sichergestellt, dass die in der parlamentarischen Beratung und im Vortrag zum Gesetz gemachten Zusicherungen befolgt werden? 2

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I 194/2003 ERZ 3. Dezember 2003 48C

Interpellation

3379 Brand, Münchenbuchsee (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 17.07.2003

Denkmalpflege – Quo vadis

Im Vortrag zum Erlass des Denkmalpflegegesetzes hat der Regierungsrat an verschiedenen Stellen zugesichert, dass im Falle der Nichterreichung einer vertraglichen Einigung mit dem Eigentümer eine zwangsweise Unterschutzstellung eines Objekts durch Verfügung grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn das Objekt vorgängig in ein Inventar der geschützten Baudenkmäler aufgenommen wurde. Eine Ausnahme von diesem Prinzip solle lediglich bei unbeweglichen Denkmälern möglich sein, die für das kulturelle Erbe des Kantons von überragender Bedeutung sein können.

Regierungsrat Annoni hat anlässlich der Beratung des Gesetzes insistiert und ausgeführt, dass dieses Erfordernis der vorgängigen Inventarisierung ein grosser Fortschritt für die Eigentümer im Vergleich zur aktuellen Situation sei. Regierungsrat Annoni führte aus, dass derjenige, der ein altes, nicht in einem Inventar verzeichnetes Gebäude kauft, wisse, dass die Denkmalpfleger nicht kommen werden und ihm Vorschriften machen über die Art und Weise wie er arbeiten muss.

Mir ist ein Fall bekannt, bei dem die Kantonale Denkmalpflege sich anschickt, genau diese Zusicherung des Regierungsrats zu brechen.

Ein nicht inventarisiertes Gebäude im Kanton soll gegen den Willen des Eigentümers unter Schutz gestellt werden, nachdem der Eigentümer ein Abbruchgesuch gestellt hat.

Ich frage deshalb den Regierungsrat an:

1. Wie ist sichergestellt, dass die in der parlamentarischen Beratung und im Vortrag zum Gesetz gemachten Zusicherungen befolgt werden?

2. Welches sind die Konsequenzen, wenn der Regierungsrat feststellt, dass die gegenüber dem Parlament gemachten Zusicherungen in der Praxis gebrochen werden?

Mit Unterstützung der Kantonalen Denkmalpflege werden laufend Bauprojekte restauriert und unter Denkmalschutz gestellt. Richtigerweise leistet der Kanton jeweils Beiträge an die Renovationskosten.

In Zusammenhang mit diesen Renovationskosten erlaube ich mir, dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen:

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1. Wie haben sich die Beitragsleistungen anzahl- und frankenmässig über die vergangenen 20 Jahre entwickelt?

2. Welche Strategie verfolgt die Bernische Denkmalpflege bei der Unterschutzstellung von Objekten?

3. Mit welchen Folgekosten ist für künftige Kantonsbudgets zu rechnen, wenn mit

zunehmender Anzahl der geschützten Objekte die Kosten in diesem Bereich weiterhin ansteigen?

Antwort des Regierungsrates

Das Bernische Denkmalpflegegesetz kennt die behördliche Unterschutzstellung, die gegen den Willen des Eigentümers erfolgen kann. Diese behördliche Unterschutzstellung kann nur durch den Regierungsrat vorgenommen werden und kann nur zur Anwendung kommen, wenn die in Art.15, Abs.2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Eine der Bedingungen ist tatsächlich die Aufnahme des Objekts in ein Inventar gemäss Baugesetzgebung (Art.10d BauG). Seit Inkrafttreten des Denkmalpflegegesetzes ist von diesem Art.15 noch nie Gebrauch gemacht worden.

Was nun die Aussage von Regierungsrat Annoni anlässlich der Beratung des Denkmalpflegegesetzes im Grossen Rat betrifft, so unterstrich er in der Tat den grossen Fortschritt für die Eigentümer, dass mittels der Inventarisierung zum Vornherein bekannt sei, welche Objekte Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung sind und welche Objekte nicht. Gemäss dem Auftrag des auf 1.1.1995 revidierten Baugesetzes und der damals gesetzten Frist von 10 Jahren, sie läuft am 31.12.2004 aus, erarbeitet die Denkmalpflege zusammen mit den Gemeinden die entsprechenden Inventare. In dem vom Interpellanten erwähnten Fall muss es sich deshalb um ein Objekt handeln, welches im Zeitpunkt des Abbruchbegehrens noch gar nicht in ein Bauinventar aufgenommen war. Es ist selbstverständlich, dass die Aussage von Regierungsrat Annoni sich nur auf Gemeinden beziehen konnte, die ein derartiges Inventar, wie es von der Baugesetzgebung seit 1.1.1995 gefordert ist, bereits erhalten haben. In der Übergangszeit, bis zum Erlass des Bauinventares gemäss Art.10d BauG, so legt die Übergangsbestimmung Art.152 Abs.2 BauG fest, werden die Baudenkmäler im Baubewilligungsverfahren bestimmt.

Die Fragen des Interpellanten können deshalb wie folgt beantwortet werden:

1. Wie ist sichergestellt, dass die in der parlamentarischen Beratung und im Vortrag zum Gesetz gemachten Zusicherungen befolgt werden?

Antwort: Die Zusicherungen der Regierung werden von der Denkmalpflege in Anwendung der Denkmalpflegegesetzgebung und der Baugesetzgebung strikte befolgt. Eine zwangsweise Unterschutzstellung gemäss Art.15 DPG ist nur mit Regierungsratsbeschluss möglich, womit jeglicher Missbrauch ausgeschlossen wird.

2. Welches sind die Konsequenzen, wenn der Regierungsrat feststellt, dass die gegenüber dem Parlament gemachten Zusicherungen in der Praxis gebrochen werden?

Antwort: Aus der Antwort auf Frage 1 ergibt sich, dass ein derartiger Bruch gar nicht möglich ist.

Eine zweite Gruppe von Fragen betrifft die Unterschutzstellungspraxis bzw. die Subventionspraxis der Denkmalpflege.

1. Wie haben sich die Beitragsleistungen anzahl- und frankenmässig über die vergangenen 20 Jahre entwickelt?

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Antwort: Beitragsleistungen der Denkmalpflege werden gemäss Denkmalpflegegesetz aus verschiedenen Quellen geleistet. Zur Diskussion stehen hier lediglich die Budgetmittel der Denkmalpflege. Der lange Zeitraum von 20 Jahren ist insofern schwierig zu überblicken, als mit der Aufhebung der Landwirtschaftsdirektion die ländliche Denkmalpflege, die ehemalige Stelle für Bauern- und Dorfkultur, auf 1.1.1994 aufgelöst und in die Denkmalpflege der Erziehungsdirektion integriert wurde.

Die Budgetmittel der Erziehungsdirektion und jene der Landwirtschaftsdirektion zur Unterstützung von Restaurierungen von Baudenkmälern betrugen von 1983 – 1986 etwa

1 Mio. pro Jahr, sie wurden 1987 auf 1,4 Mio., 1992 auf 1,8 Mio. gesteigert. Seither erfolgten nur noch Teuerungsanpassungen, 1996 wurde der Betrag um Fr. 200'000.-- reduziert, um andere Aufgaben der Denkmalpflege (Bauinventar) budgetneutral finanzieren zu können. Auch seit diesem Einschnitt ist lediglich die Teuerung ausgeglichen worden, die auf dem Bausektor nach wie vor wirksam ist, 2003 stehen Budgetmittel von 1,98 Mio. zur Verfügung.

Dazuzuzählen sind Mittel des Bundesamtes für Kultur, die seinerzeit fast 4 Mio. pro Jahr betrugen, 2003 2,9 Mio. und die im Laufe der nächsten Jahre um 36% gekürzt werden sollen.

Nicht dem Budgetprozess unterliegen die zweckgebundenen Mittel des Lotteriefonds.

Anzahlmässig bewegen sich die Beitragsleistungen der Denkmalpflege (und der Stelle für Bauern- und Dorfkultur bis 1993) in der Grössenordnung von 150 bis gegen 250 Geschäften pro Jahr, sie haben sich im Laufe der letzten Jahre keineswegs signifikant gesteigert.

Im Übrigens wurde im Rahmen von SAR durch einen RRB sowohl Ansätze gemäss Denkmalpflegeverordung Art.30, Abs.2 wie auch die Gesamtsumme der Budgetmittel auf 1,7Mio reduziert.

2. Welche Strategie verfolgt die Bernische Denkmalpflege bei der Unterschutzstellung von Objekten?

Antwort: Die Bernische Denkmalpflege betreibt keine Unterschutzstellungskampagnen im eigentlichen Sinn. In Vollzug von Art.31 des Denkmalpflegegesetzes stellt die Denkmalpflege im Einvernehmen mit der Eigentümerschaft (mittels Vertrag) jene Objekte unter Schutz, bei denen Finanzhilfen gesprochen werden, die den Betrag von Fr. 5'000.-- überschreiten. Pro Jahr werden auf diese Weise etwa 150 – 170 Objekte im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen oder den Eigentümern neu im Sinne des Denkmalpflegegesetzes unter Schutz gestellt.

3. Mit welchen Folgekosten ist für künftige Kantonsbudgets zu rechnen, wenn mit

zunehmender Anzahl der geschützten Objekte die Kosten in diesem Bereich weiterhin ansteigen?

Antwort: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäss Denkmalpflegegesetzgebung auf die Ausrichtung von Finanzhilfen kein Rechtsanspruch besteht; die Leistungen sind also fakultativ. Die zunehmende Zahl von unter Schutz gestellten Objekten zieht auch deshalb nicht automatisch zunehmende Folgekosten nach sich, weil Art.29, lit.c der Denkmalpflegeverordnung klar festhält, dass für Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten erhöhten Aufwendungen verbunden sind, keine Finanzhilfen ausgerichtet werden können. Die Erziehungsdirektion hat im Rahmen der Beratungen des Denkmalpflegegesetzes zugesichert, dass mit den bestehenden Budgets der Denkmalpflege auch unter dem Regime des neuen Gesetzes gearbeitet werden kann. Diese Feststellung hat sich bis jetzt bestätigt.

An den Grossen Rat

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