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Anfechtbarkeit von Vollzugsverfügungen, § 32 Abs. 2 VwVG BL

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Anfechtbarkeit von Vollzugsverfügungen, § 32 Abs. 2 VwVG BL

Stützt sich eine Verfügung inhaltlich vollständig auf eine rechtskräftige Sachverfügung und begründet keine neuen Rechte und Pflichten, handelt es sich um eine sog. Vollzugsverfügung, gegen die gemäss § 32 Abs. 2 VwVG BL nur die Rüge der Rechtswidrigkeit oder Unangemes- senheit erhoben werden kann. (E. 16. – 18.).

Aus den Erwägungen:

(…).

16. (…). Anfechtungsobjekt bilden lediglich die ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehenen Berechnungsblätter der Monate Mai, Juni und Juli 2019. Da sich diese jedoch inhalt- lich vollständig auf die bereits rechtskräftig gewordene Sachverfügung vom 3. Mai 2018 stüt- zen und keine neuen Rechte und Pflichten begründen, handelt es sich um sog. Vollzugsver- fügungen. Gemäss § 32 Abs. 2 VwVG BL können die Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs rügen.

17. Vorliegend kann demnach nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Vollzugsver- fügungen vom 12. August 2019 überprüft werden. Bezüglich des Vollzugs der Sanktionierung bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat lediglich vor, dass die verfügte Kürzung erst nach der Auflösung des Mietvertrags erfolgt sei. Durch die Auflösung des Geschäfts sei der Grund für die Kürzung jedoch weggefallen.

18. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erweisen sich die Vollzugsverfügungen be- treffend die rechtskräftige Sanktionsverfügung vom 3. Mai 2018 weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Gemäss den angefochtenen Berechnungsblättern wurden den Beschwer- deführern sanktionsweise im Mai 2019 CHF 478.55 (23,2 %), im Juni 2019 CHF 560.30 (27,2 %) und im Juli 2019 CHF 510.– (24,8 %) vom Grundbedarf in Abzug gebracht. Diese Prozentsätze sind tiefer, als die in der Sanktionsverfügung ursprünglich verfügten 30 %. Ob die verfügte sanktionsweise Herabsetzung des Grundbedarfs um 30 % verhältnismässig war oder nicht, kann – wie zuvor ausgeführt – in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr überprüft werden. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass die tatsächliche Sanktionierung erst nach der Schliessung des Geschäfts erfolgte und somit zu einem Zeitpunkt, indem der Grund für die Pflichtverletzung, namentlich die Weiterführung des Geschäfts, nicht mehr be- stand. Der verspätete Vollzug der Sanktionierung erfolgte jedoch durch den Umstand, dass durch die Erhebung der Einsprache bei der SHB und Beschwerde beim Regierungsrat die Vollstreckung der mit Verfügung vom 3. Mai 2018 angeordneten Sanktionierung gehemmt wurde. Das Ergreifen eines Rechtsmittels kann jedoch nicht dazu führen, dass die rechtskräftig festgestellte Pflichtverletzung und verfügte Sanktionierung im Nachgang nicht mehr vollzogen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer konnte demnach die rechtskräftig verfügte Sanktionierung auch nach der Schliessung des Geschäfts vollstreckt werden. Ohne- hin wirkte sich der gehemmte Vollzug bereits positiv für die Beschwerdeführer aus, vollstreckte die SHB die Herabsetzung doch, anstatt wie verfügt für 12 Monate, lediglich für 6 Monate, da

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die Beschwerdeführer per 31. Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnten. Weitere Gründe, die auf einen rechtswidrigen oder unangemessenen Vollzug deuten könnten, bringen die Beschwerdeführer nicht vor.

(…).

(RRB Nr. 2020-1081 vom 18. August 2020)

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