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5, 33 VwVG BL Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage

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Berechnung Rechtsmittelfrist, §§ 5, 33 VwVG BL

Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage. Der Tag an dem die Frist zu laufen beginnt wird nicht mitgezählt. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden mitgezählt. Fällt der letz- te Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so en- det die Frist am nächstfolgenden Werktag. Das Gesetz kennt keinen Fristenstillstand. Im Versäumnisfall wird auf die Eingabe nicht eingetreten. (E. 7. – 9, 11.).

Aus den Erwägungen:

(…).

7. Tritt die Sozialhilfebehörde nicht auf die Einsprache ein, so kann vor dem Regierungsrat nur geltend gemacht werden, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen ist.

Hingegen können Vorbringen materiellrechtlicher Art nicht gehört werden. Es ist im vorlie- genden Fall demnach einzig zu prüfen, ob die SHB zu Recht auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 7. Januar 2015 (Poststempel) nicht eingetreten ist.

8. Gemäss § 39 Absatz 2 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhil- fe (Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850) sind erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen durch Einsprache anfechtbar. Das Ein- spracheverfahren richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 41 Absatz 2 VwVG BL). Gemäss § 33 i.V.m. § 41 Absatz 2 VwVG BL ist die Einspra- che innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich einzureichen. Für die Berech- nung der Fristen wird in § 5 Absatz 1 VwVG BL auf das Gerichtsorganisationsgesetz vom 22. Februar 2001 (GOG, SGS 170) verwiesen. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Absatz 1 GOG). Samstage, Sonn- tage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen mitgezählt (Artikel 5 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung der Fristen, SR 0.221.122.3). Die Frist berechnet sich somit nach Wochentagen. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss § 46 Absatz 2 GOG am nächstfolgenden Werktag. Nach § 46 Absatz 3 GOG ist die 10-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schweizerischen Post über- geben worden ist. § 5 Absatz 2 VwVG BL normiert, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können und im Versäumnisfall auf die Eingabe nicht eingetreten wird. Weder das VwVG BL noch das GOG sehen Regelungen betreffend Stillstand von Fristen vor.

9. Massgeblich für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ist der Tag der Eröffnung oder Mittei- lung respektive Zustellung des Aktes (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA

KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 904). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sen- dung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. etwa BGE 122 I 139, E. 1). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den

(2)

Adressaten zu laufen beginnen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht, Stichwort: Einsprache, Fas- sung vom 1. Januar 2013, S. 2).

10. (…).

11. Die Verfügung der SHB vom 17. Dezember 2014 wurde gemäss Track&Trace Auszug der Schweizerischen Post am 23. Dezember 2014 per A-Post Plus versandt und am 24. De- zember 2014 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist hat somit am 25. Dezember 2015 zu laufen begonnen und endete, da der zehnte Tag auf einen Samstag fiel, am nächstfolgenden Werktag, also am Montag, 5. Januar 2015. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Einsprache datiert vom 6. Januar 2015 und wurde am 7. Januar 2015 der Schweizerischen Post übergeben. Demnach ist die Einsprache um zwei Tage zu spät eingereicht worden, wodurch die gesetzliche Einsprachefrist nicht eingehalten wurde. Die SHB ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuwei- sen.

(RRB Nr. 1081 vom 30. Juni 2015; Das gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerdever- fahren wurde vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 [810 15 206] als gegenstandlos abgeschrieben.)

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