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Archiv "Kritik an „Spiegel“-Artikel zur Müllverbrennung: „Unsachliche und unzutreffende Vorwürfe“" (23.04.1993)

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Der Arbeitsmediziner wurde in dem Artikel als „Verharmloser des Supergifts Dioxin und als steter In- teressenwahrer der Chemie-Indu- strie" bezeichnet. Dieser Vorwurf wird von Vilmar und Bachmann ent- schieden zurückgewiesen. Prof. Leh- nerts akademische Ämter und Auf- gaben sowie seine Ehrenpromotion wiesen ihn als anerkannten Wissen- schaftler aus.

Stellungnahmen von Lehnert seien in einer Weise zitiert worden,

„die bei den Lesern dieser Darstel- lung unschwer den Eindruck erwek- ken kann (oder soll?), es handele sich bei Herrn Prof. Lehnert um ei- nen Gutachter, dessen Aussagen durch mangelhaften Sachverstand und/oder Bestechlichkeit in Zweifel gezogen werden müßten."

Der unausgesprochene Vorwurf des „Spiegel", daß der Wissenschaft- liche Beirat eine einseitige Stellung- nahme abgegeben habe, wird in dem Leserbrief als „ebenso unsachlich wie unzutreffend" bezeichnet. Diese Stellungnahme habe einen seit Jahr- zehnten bewährten Weg demokra- tischer Gremien durchlaufen.

Die „Spiegel"-Redaktion vertritt die Ansicht, daß der Leserbrief, der bis zum Redaktionsschluß dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts noch nicht veröffentlicht wurde,

„den in dem Artikel angeführten Fakten nichts Essentielles entgegen- zusetzen" habe. Lehnert sei zwar mit einer Reihe respektabler Titel aus- gestattet. „Gleichwohl illustrieren die in unserem Artikel angeführten und belegbaren Beispiele das Wir- ken Lehnerts als Gutachter, der er

im vorliegenden Fall auch für die Bundesärztekammer war", heißt es in einer Antwort. Im übrigen sei das Gutachten alles andere als unum- stritten.

Der Vorsitzende des Bundesver- bandes der Pneumologen, Dr. med.

Dietrich Rohde, Mülheim/Ruhr, de- mentierte im Zusammenhang mit der Diskussion um die Müllverbren- nung Meldungen, wonach der Ver- band den Rücktritt Vilmars gefor-

Auf einer Pressekonferenz Ende Februar sprach sich der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) ausdrücklich gegen das An- liegen der Ärzte für eine Gebüh- renanhebung aus. Als Begründung für ihre Ablehnung verglich die PKV die Entwicklungen der Gebührensät- ze für Ärzte mit denen für Rechtsan- wälte in den letzten sechs Jahren.

Anlaß für die Stellungnahme der PKV ist die Forderung der Ärzte, den Punktwert der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOA) von elf auf zwölf Pfennig zu erhöhen und damit einen Inflationsausgleich von acht Prozent für fast ein Jahr- zehnt zu ermöglichen. Diese Forde- rung stützte sich unter anderem auf eine beabsichtigte Erhöhung der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), für die bereits ein Ge- setzesentwurf des Bundesjustizmini- steriums vorliegt.

Seit 1987, so die PKV, hätten sich die Einnahmen der Anwälte

dert habe. Diese Forderung beruhe auf einem Etikettenschwindel, schrieb Rohde an den Präsidenten der Bundesärztekammer. Der Vor- stand des Bundesverbandes der Pneumologen sei weiterhin bemüht,

„durch sachbetonte Arbeit die Be- lange der Pneumologen in die ärztli- chen Körperschaften einzubringen".

Der Präsident der Bezirksärzte- kammer Südbaden (Kreisverein Freiburg), Dr. med. Martin Schie- ber, stellte in einem Brief an zwei südbadische Ärzte fest, daß bei ei- nem Thema wie der Müllverbren- nung keine Einigung zu erzielen sei.

„Ein wesentlicher Teil der Mei- nungsdiskrepanz über die Veröffent- lichung zur Müllverbrennungspro- blematik geht im übrigen sicher da- von aus, daß die einen vom technisch Machbaren und für die Realität zu Fordernden ausgehen (so auch die Verfasser des Berichtes im Deut- schen Ärzteblatt) und die anderen von der derzeitigen Realität. Dies je- doch kommt oft in den kontroversen Diskussionen nicht klar genug zum Ausdruck". Kli

aufgrund der steigenden Streitwerte um insgesamt nur rund zehn Prozent erhöht, während die Inflation in die- sem Zeitraum circa 16 Prozent aus- machte. Dies läge unter anderem an der degressiven Struktur der streit- wertabhängigen Gebühren der Rechtsanwälte. Als weiteres Argu- ment führte der Verband an, daß auch die Kosten für die Gerichte und Sachverständigen derart gestiegen seien, daß die Rechtsanwälte jetzt nicht mehr kostendeckend arbeiten könnten.

Die Einnahmen der Ärzte auf- grund von Abrechnungen nach der Amtlichen Gebührenordnung seien seit 1987 bestandsbereinigt jährlich zwischen 5,4 und 9,9 Prozent gestie- gen, errechnete der Verband. Seit 1987 betrage der Zuwachs somit 35 Prozent gegenüber einer Inflations- rate von lediglich 16 Prozent.

Unberücksichtigt bleibt bei die- sem absolut irreführenden Ver- gleich, daß die Gebührensätze der

Kritik an „Spiegel"-Artikel zur Müllverbrennung

„Unsachliche und

unzutreffende Vorwürfe"

Eine Reihe von Reaktionen hat die Stellungnahme des Wissenschaftli- chen Beirats der Bundesärztekammer zur Müllverbrennung (Deut- sches Ärzteblatt 1-2/1993) ausgelöst. Der „Spiegel" hatte in einem Bei- trag („Ohne Reste von Moral", Heft 4/1993) vor allem die Berufung von Prof. Dr. med. Dr. h.c. Gerhard Lehnert, Erlangen, in das Gutachter- gremium kritisiert. In einem Brief an die Redaktion des Nachrichten- Magazins kritisieren der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. med.

Karsten Vilmar, und der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates, Prof. Dr. med. Klaus-Ditmar Bachmann, den Angriff gegen Lehnert.

PKV gegen Erhöhung der Privathonorare

A1-1160 (16) Dt. Ärztebl. 90, Heft 16, 23. April 1993

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Wir haben keine Geheimnisse

vor Ihnen,

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EMPFANGE.

Vertrleb der DI skeftenverslon: KlIckSoft Fax: 07369122836

GOÄ seit 1983 fast unverändert sind.

Anders als die am Streitwert und da- mit automatisch an die wirtschaftli- che Entwicklung gekoppelten Ge- bühren der Rechtsanwälte wurden die Gebührensätze der Ärzte näm- lich nicht an die Inflationsentwick- lung angepaßt. Eine Ausnahme bil- dete lediglich eine durchschnittlich über alle Ärzte gerechnete Anpas- sung um drei Prozentpunkte im Jah- re 1988. Bewußt irreführend ist aber der Vergleich der durchschnittlichen Zukunftsentwicklung eines Rechts- anwaltes mit der Ausgabenentwick- lung der PKV für die ärztliche Be- handlung, die Arztzahl- und Fallzah- lenentwicklung einschließt. Die Ent- wicklung der Zahl der anwaltlichen Beratungsfälle ist aber offensichtlich in die Betrachtung der PKV über- haupt nicht eingeflossen. Abgesehen davon ist es schon erstaunlich, mit welcher Akribie sich die PKV der BRAGO-Sätze annimmt und die Ärzte, deren Leistung in der PKV- Werbung herausgestellt wird, gleich- zeitig „in die Pfanne haut".

Dieses auf Politik und Presse zielende Manöver der PKV soll of- fensichtlich die eigenen Fehlein- schätzungen in der Beitragskalkula- tion der Privaten Krankenversiche- rungen verschleiern. Den Ärzten wirft der Verband eine unberechtig- te Leistungsausweitung vor, obwohl die Lebenserwartung der Versicher- ten, vor allem durch die Fortschritte in der Medizin, stark gestiegen ist.

Dabei ist die eigentliche Ursache für die jetzt notwendigen Beitragssatz- anhebungen bei der PKV selbst zu suchen. Der Verband hat es bislang nämlich versäumt, seine Beitragskal- kulation rechtzeitig auf aktuelle Sterbetafeln umzustellen und den vorhersehbaren Leistungsmehrbe- darf frühzeitig durch darauf ausge- richtete Beiträge abzusichern. Wer bewußt aus zu niedrig kalkulierten Beiträgen bei jungen Versicherten Vorteile für das eigene Versiche- rungsgeschäft zieht, darf den Ärzten, die altersbedingte Mehrfacherkran- kungen behandeln müssen, nicht ei- ne doppelte Dynamik der Honorar- entwicklung vorwerfen, wenn er im nachhinein die Beitragssätze an die tatsächlichen Risiken angleichen muß. Renate Hess

Datenschutz

Das Kommunikationsmittel Te- lefax ist auf dem Vormarsch. Viele Arztpraxen sind bereits mit einem Fernkopierer ausgestattet, der eine schnelle und auch preisgünstige Übermittlung von schriftlichen Un- terlagen jeder Art ermöglicht. Aller- dings hat der technische Fortschritt einen Haken: Es droht eine Kollision mit dem Datenschutz.

Der Bundesbeauftragte für Da- tenschutz, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit Blick auf die Übermittlung von Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen vor die Gret- chenfrage gestellt, klebt in dieser Frage ein bißchen zwischen Baum und Borke. Einerseits stellt die „of- fene" Versendung derartiger Be- scheinigungen einen Verstoß gegen den Paragraphen 9 des Bundesda- tenschutzgesetzes dar, andererseits will man dem technischen Fortschritt nicht im Wege stehen.

So sieht der Bundesbeauftragte eine routinemäßige Übermittlung von AU-Bescheinigungen per Fax dann als zulässig an, wenn die erfor- derlichen organisatorischen Vorkeh- rungen zur Datensicherung ergriffen werden. Konkret muß der Arzt vor der Versendung der Bescheinigung bei der Krankenkasse anrufen, um sicherzustellen, daß dort der zustän- dige Empfänger zum Abholen be- reitsteht. Vorher soll sich der Arzt vergewissern, daß die ihm vorliegen- de Faxnummer richtig und auch noch gültig ist, da freiwerdende Nummern von der Post sofort wieder neu vergeben werden können. Nach dem Senden ist dann noch die Rück- sendung der sogenannten Kennung abzuwarten, damit eine Falschwahl ausgeschlossen werden kann. Und schließlich: Eine AU-Bescheinigung per Telefax soll nie außerhalb der Dienstzeiten der Krankenkassen ge- sendet werden.

Die Spitzenverbände der gesetz- lichen Krankenkassen haben sich in- dessen in einem Gespräch mit der

KBV gegen eine generelle Versen- dung von AU-Bescheinigungen per Fax ausgesprochen. Sie verwiesen unter anderem auf die mangelhafte Schriftqualität eines Fax, die eine so

Abbildung: Fax-Cartoons Polenske, Dorsten

übersandte Bescheinigung kaum ma- schinenlesbar sein lasse. Dies müsse sie aber mit der Einführung der Krankenversichertenkarte sein. Zu- dem würde die Verarbeitung (aus- einanderschneiden, sortieren und weiterleiten) der Faxe eine unzu- mutbare Mehrbelastung bedeuten.

Da allerdings einzelne Kranken- kassen das Telefax-Verfahren be- reits akzeptieren, vertraten auch die Spitzenverbände letztendlich den Standpunkt: Die Übermittlung von AU-Bescheinigungen mit Hilfe eines Fernkopierers sei zulässig, sofern die betroffene Kasse

keine Einwände

habe und die datenschutzrechtlichen Vorkehrungen getroffen worden seien. JM

AU-Bescheinigung per Telefax in bestimmten Fällen erlaubt

Dt. Ärztebl. 90, Heft 16, 23. April 1993 (17) A1-1161

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