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Archiv "Bankgarantien: Garantiert sind nur Verluste" (15.12.1995)

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VARIA WIRTSCHAFT

Bankgarantien

Garantiert sind nur Verluste

Dargestellt werden sie als besonders diskretionsbedürf- tige Form der Geldanlage, gleichzeitig werden Renditen zwischen 40 und über 100 Prozent versprochen: Bank- garantien insbesondere von Schweizer Großbanken sol- len es dem Anleger ermögli- che, endlich am „großen Ku- chen" der internationalen Fi- nanzszene zu partizipieren.

Die Werbeargumente sind immer sehr ähnlich: Übli- cherweise, so wird suggeriert, werde der „kleine Mann" von Banken und Sparkassen nur mit Minimal-Renditen „ab- gespeist". Hingegen würden die Institute selbst mit Milli- ardenbeträgen Unsummen verdienen — ein Argument, das angesichts der Glaspalä- ste der Großbanken nur allzu gerne geglaubt wird. Nun- mehr gebe es, versprechen die Vermittler, endlich eine Möglichkeit, ebenfalls hohe Renditen ohne Risiko zu er- zielen.

Um entsprechenden Ge- genfragen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, daß den Banken ein Handel mit sol- chen Garantien nach interna- tionalem Recht eigentlich verboten sei und aus diesem Grund ein sogenannter „Ge- heimkoordinator" des Insti- tuts mit einer speziellen Ver- schlüsselungssprache agiere.

Telefonische Rückfragen sei- en selbstverständlich nicht zulässig, da die Bankmitar- beiter am Schalter gar nichts von dieser interessanten Möglichkeit wüßten.

Der Handel mit solchen

„Bankgarantien" erfolgt in zwei unterschiedlichen For- men: In der „Standardvarian- te" bietet ein freier Anlagen- vermittler die scheinbar offi- ziellen Garantieurkunden zum Kauf an. Durch den schnellen Weiterverkauf an interessierte Adressen — etwa Geldwäscher, die hier eine Möglichkeit sehen würden,

ihr Schwarzgeld zu legalisie- ren — könne der Anleger in- nerhalb weniger Monate weitaus mehr verdienen als bei seiner Hausbank in vielen Jahren. In der zweiten Vari- ante soll der Anleger Einla- gen bei einer — in der Regel in der Karibik oder auf einer Pazifikinsel angesiedelten — Kapitalsammelstelle leisten, die durch die Garantie etwa einer Schweizer Großbank

abgesichert seien. Auch hier könne man hohe Renditen erwarten, ein Risiko bestehe aufgrund der abgegebenen Garantie nicht.

Einsatz nur im Außenhandel

Doch schon ein Blick auf die Konstruktion einer Bank- garantie belegt, daß hiermit kein Geld verdient werden kann. Zur Anwendung kommt die Bankgarantie vor- nehmlich im Außenhandels- geschäft. Ein Importeur, der Vorauszahlungen für eine Lieferung leisten muß, ver- langt von seinem Geschäfts- partner die Absicherung der Zahlung. Die Bank des Ex- porteurs gibt hierzu eine Ga-

rantie ab, die im weitesten Sinn mit einer Bürgschaft vergleichbar ist. Kommt die Lieferung nicht zustande, ist die Bank zur Zahlung ver- pflichtet — ungeachtet der Gründe, warum die Leistung nicht in der vorgesehenen Form erbracht worden ist.

Entsprechende Garantien gibt es beispielsweise auch im Immobilienbereich. Ebenso kennt das amerikanische

Recht, das keine Bankgaranti- en nach europäischem Recht vorsieht, die Elemente des

„Stand-by-Akkreditivs" und des „Stand-by-Letter of Cre- dit": Auch hier wird, aller- dings in einer speziellen Ur- kunde, die Zahlung garan- tiert. Es handelt sich also um ein Sicherungsinstrument, daß einerseits vor Zahlungs- ausfällen schützen soll, ande- rerseits aber auch den rechtli- chen Rückgriff ohne langwie- rige Diskussionen um die ord- nungsgemäße Erfüllung des Basisgeschäftes ermöglicht.

Das zeigt jedoch bereits, daß der Handel mit solchen Bankgarantien keinen Sinn macht. Denn schließlich wer- den sie nur dann zur Zahlung fällig, wenn das Basisgeschäft nicht ordnungsgemäß abge- wickelt wini Und dann ha-

ben sie auch vor allem Be- deutung im direkten Ge- schäft zwischen den beteilig- ten Unternehmen. Hingegen besteht keine Möglichkeit, daß Geldanleger sich auf die abgegebenen Verpflichtun- gen in irgendeiner Form be- rufen könnten. Letztlich geht es also den Anbietern, in er- ster Linie aber den Hinter- männern, die die unerfahre- nen Vermittler selbst massiv täuschen, nur darum, den Kunden das Geld aus der Ta- sche zu ziehen. Das böse Er- wachen kommt spätestens dann, wenn die Einlösung der Bankgarantien erfolgen soll:

Die Bank wird die Zahlung verweigern, oft wird auch — wenn Mißbrauch mit bekann- ten Namen getrieben wird — die Staatsanwaltschaft einge- schaltet.

Bei Banken nachfragen

Als Ausnahme ist nur der Fall zu werten, in dem eine Bank tatsächlich eine Einlage garantiert, etwa bei einer Tochtergesellschaft des eige- nen Instituts in Luxemburg.

Doch diese wenigen Sonder- fälle lassen sich schnell erken- nen: Eine Anfrage bei der entsprechenden Mutterge- sellschaft bestätigt die Recht- mäßigkeit der Garantie, wo- bei allein dadurch noch kei- neswegs eine zweistellige Rendite erwartet werden kann.

Dies zeigt jedoch, daß all- zu vollmundige Versprechun- gen von potentiellen Anle- gern sehr kritisch betrachtet werden sollten. Je höher die versprochenen Renditen und je „geheimer" die Form der Geldanlage, um so größer ist das Risiko eines Betrugs.

Grundsätzlich sollten alle Renditen, die über dem übli- chen Maß von etwa sechs bis maximal zehn Prozent liegen, sehr genau durchleuchtet wer- den. Denn eines ist sicher: Zu verschenken hat niemand et- was — auch keine Bank, die an- geblich illegal mit Garantien handeln würde. Peter Jobst Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 50, 15. Dezember 1995 (51) A-3569

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