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Seit 2001 gibt es in den Kantonen Genf und Zürich und seit 2004 im Kanton Neuenburg eingetragene Partnerschaften, die sich nicht nur auf homosexuelle Paare beschränken

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P 120/2007 POM 19. September 2007 POM C Postulat

1613 Hirschi, Moutier (PSA) Aellen, Tavannes (PSA) Vaquin, Moutier (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 1 Eingereicht am: 28.03.2007

Eingetragene Partnerschaft auch für heterosexuelle Paare

Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) in Kraft getreten.

Seit 2001 gibt es in den Kantonen Genf und Zürich und seit 2004 im Kanton Neuenburg eingetragene Partnerschaften, die sich nicht nur auf homosexuelle Paare beschränken. In Genf wurden innerhalb von fünf Jahren insgesamt 391 Partnerschaften, wovon 93 zwischen heterosexuellen Personen, eingetragen.

Mit der Eintragung ihrer Partnerschaft beim Zivilstandesamt erlangen die betroffenen Personen Rechte und Pflichten. Zu nennen ist vor allem die rechtliche Besserstellung in Härtefällen, wie Tod oder Krankheit eines Partners. Stirbt ein Partner ohne ein Testament zu hinterlassen, kann der überlebende Partner mit mindestens der Hälfte des Erbes rechnen, während er früher nicht erbberechtigt war. Unter gewissen Umständen kann er auch in den Genuss einer Hinterlassenenrente der AHV oder der Pensionskasse kommen.

Der Regierungsrat wird gebeten,

1. vor allem die Kantone Genf und Neuenburg, welche die eingetragene Partnerschaft in ihrer Gesetzgebung verankert haben, um die Resultate der Evaluation dieser Massnahme zu bitten

2. dem Grossen Rat — unter Berücksichtigung dieser Informationen — eine Vorlage zur Erweiterung der eingetragenen Partnerschaft vorzulegen

Antwort des Regierungsrates

Zu Ziffer 1

Die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung haben die Kantone Genf und Neuenburg um Auskunft zu den Erfahrungen mit der kantonalen eingetragenen Partnerschaft gebeten.

Sie haben folgende Informationen erhalten:

Kanton Genf

Seit dem Inkrafttreten des Genfer Partnerschaftsgesetzes vom 15. Januar 2001 am 5. Mai 2001 sind bei der Staatskanzlei des Kantons Genf insgesamt 405 Eintragungsgesuche eingegangen: 83 von lesbischen Paaren, 220 von schwulen Paaren und 102 von

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heterosexuellen Paaren. Seit Inkrafttreten des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes Anfang 2007 wurden in Genf gerade zwei Gesuche von homosexuellen Paaren und sechs Gesuche von heterosexuellen Paaren eingereicht.

Das Genfer Gesetz präzisiert, dass die Eintragung den offiziellen Charakter der Partnerschaft bestätigt und den Partnerinnen und Partnern das Recht verleiht, in den Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung (mit Ausnahme der Steuerveranlagung und der Gewährung von Sozialleistungen, sofern nicht eine öffentlich-rechtliche Bestimmung etwas anderes vorsieht) gleich wie Verheiratete behandelt zu werden.

In der Praxis hat das Genfer Gesetz einen vorwiegend symbolischen Charakter. Mit dem Gesetz werden folgende Rechte übertragen:

• Anerkennung als Familienmitglied, wenn die Partnerin oder der Partner hospitalisiert oder inhaftiert ist.

• Bei Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, kommen die Partnerinnen oder Partner im Rahmen der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst in den Genuss derselben Rechte wie Verheiratete, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionskassen.

• Weiter können Personen, deren Partnerin oder Partner in einem Gerichtsverfahren Partei ist, nur als Auskunftsperson angehört werden. Als Gerichtspersonen unterstehen sie ausserdem den Ausstandsbestimmungen. Diese Bestimmung gilt analog für Verwaltungsverfahren.

Kanton Neuenburg

Das Partnerschaftsgesetz des Kantons Neuenburg ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es gilt sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für heterosexuelle Paare und macht keinen Unterschied in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung der Partnerinnen und Partner. Das Gesetz bezweckt die Gleichstellung von verheirateten und unverheirateten Paaren in allen Bereichen des kantonalen Rechts. Somit werden registrierte Partnerschaften gleich behandelt wie verheiratete Paare, dies allerdings nur in den Bereichen, die dem kantonalen Recht unterstehen. Unverheiratete Paare, die in den Genuss des Gesetzes kommen und wie ein verheiratetes Paar betrachtet werden möchten, müssen allerdings bei der Staatskanzlei eine Partnerschaftserklärung hinterlegen. Die Partnerschaft nach Neuenburger Gesetz bezieht sich somit nicht auf Bereich wie die Unterhaltspflicht der Partnerinnen und Partner, die direkten Einkommens- und Vermögenssteuern oder etwa das Erbrecht.

Die registrierte Partnerschaft nach Neuenburger Gesetz wurde trotz der Einführung der eingetragenen Partnerschaft auf Bundesebene aufrechterhalten. Die Rechtswirkungen dieser beiden Arten von Partnerschaft haben unterschiedliche Tragweiten. Gleichgeschlechtliche Paare können wählen, welches dieser beiden Institute ihrem Lebensstil am besten entspricht und haben somit dieselbe Möglichkeit wie heterosexuelle Paare, die zwischen der Ehe nach Bundesrecht und dem etwas leichteren Rahmen der registrierten Partnerschaft nach Neuenburger Gesetz wählen können.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Erhebungen der Kantone Genf und Neuenburg zeigen, dass das Bedürfnis an der Schaffung eines Rechtsinstitutes für Konkubinatspaare in Frage gestellt werden kann. Im Kanton Genf werden durchschnittlich lediglich 17 Partnerschaften pro Jahr und im Kanton Neuenburg 54 Partnerschaften pro Jahr registriert.

Dies ist in Anbetracht der zahlreichen bestehenden Konkubinatsverhältnisse eine sehr bescheidene Zahl.

Zu Ziffer 2

Noch bis Mitte des 20. Jahrhunderts kannte die Mehrheit der Kantone – vor allem in der deutschsprachigen Schweiz – das Konkubinatsverbot. Heute ist das Leben im Konkubinat in der ganzen Schweiz eine gesellschaftliche Realität geworden. Schutz für Paare, die eine

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Lebensgemeinschaft bilden, bietet die Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2, die jede Diskriminierung aufgrund der Lebensform verbietet. Obwohl gesellschaftlich ein Faktum, erfahren in einer Gemeinschaft zusammenlebende Paare gegenüber Eheleuten rechtliche Defizite (z.B. Erbrecht, Rente und Aufenthaltsrecht für ausländische Partner). Der Gesetzgeber hat der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf eidgenössischer Ebene in den letzten Jahren allerdings in verschiedenen Bereichen Rechnung getragen. Beispielsweise wurde deren Rechtsstellung im Rahmen der 1. BVG-Revision verbessert. Zudem besteht die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Schaffung eines kantonalen Status für Konkubinatspartner würde mehrere Schwierigkeiten mit sich bringen: So besteht z.B. keine einheitliche, rechtlich klar fassbare Definition des Konkubinats. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man mit diesem Wort zahlreiche Arten von Lebensgemeinschaften, die sich untereinander durch ihre Intensität, ihre Dauer oder das Geschlecht der Partner unterscheiden.

In einem Urteil aus dem Jahr 1990 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, das Konkubinat zu definieren als „eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistige, seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen“ (BGE 118 II 235, Erw. 3b).

Angesichts der Definition des Bundesgerichtes können zahlreiche Arten von Lebensgemeinschaften als Konkubinate betrachtet werden, und es ist nicht einfach, im Einzelfall festzustellen, ob tatsächlich ein Konkubinat vorliegt oder nicht. Insbesondere ist das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts nicht unbedingt massgebend.

Die Rechtssicherheit gebietet es, die generelle Gleichstellung der Konkubinatspartner mit den eingetragenen Partnern einer gewissen Formstrenge zu unterstellen, insbesondere einer amtlichen Registrierung, etwa durch die Zivilstandsbeamten. Die rechtlichen Grundlagen für die Führung und die Kontrolle des Registers müssen als unzureichend angesehen werden.

Der tatsächliche Beginn der Lebensgemeinschaft wäre schwierig zu bestimmen, insbesondere bei Konkubinatspaaren, die aus dem Ausland oder aus anderen Kantonen zuziehen. Die Eintragungen im Zusammenhang mit dem Ende des Konkubinats würden ähnliche Probleme stellen, da im Gegensatz zur gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft das Ende des Konkubinats einzig auf den Willensäusserungen der Konkubinatspartner beruht. Die Registerführung würde faktisch allein auf den Aussagen der Betroffenen beruhen, was unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit eines Registers mit Rechtswirkung kaum zulässig wäre. Das Einrichten und Führung dieses neuen Registers würde mithin auch beträchtliche finanzielle und personelle Mehraufwendungen mit sich bringen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet es der Regierungsrat als nicht sinnvoll, für Konkubinatspartner einen mit der eingetragenen Partnerschaft vergleichbaren kantonalen Status zu schaffen. Ein kantonaler Status würde lediglich für das bernische Staatsgebiet Rechtswirksamkeit entfalten und bei einem Kantonswechsel der betroffenen Personen dahinfallen. Solange nicht auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung für Konkubinatspartner geschaffen wird, hält es der Regierungsrat für sinnvoller, nicht verheiratete Paare in einzelnen, kantonalen Rechtsgebieten punktuell den Ehepaaren gleichzustellen, z.B. betreffend Besuchsrechte, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Sozialhilfe, Ausstandsgründe, Zeugnisverweigerungsrecht. Im Weiteren zeigen die Erfahrungen der Kantone Genf und Neuenburg, dass in der Bevölkerung kaum ein echtes Bedürfnis für dieses Rechtsinstitut besteht. Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass es

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Paaren, die sich nicht zur Ehe entschliessen können, zuzumuten ist, den gesetzlichen Gestaltungsraum durch Verträge auszuschöpfen.

Antrag: Ziffer 1: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 2: Ablehnung

An den Grossen Rat

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