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I 113/2000 POM 18. Oktober 2000 46C
Interpellation
3238 Knecht, Nidau (FDP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.06.2000
SEVA Gewinnverteilung
Die SEVA kann für das Geschäftsjahr 1999 wieder ein sehr gutes Ergebnis ausweisen.
Gemäss dem im kantonalen Lotteriegesetz verankerten Verteilschlüssel gelangen der kantonale Lotteriefonds und der Sportfonds, aber auch die SEVA-Genossenschafter in den Genuss von Ausschüttungen.
Besteht Gewähr dafür, dass diese gemeinnützigen Organisationen mit Sitz im Kanton Bern die ausbezahlten Beträge auch zweckkonform einsetzen? Bestehen seitens der SEVA- Geschäftsleitung Richtlinien oder Empfehlungen?
Erachtet es die Regierung als richtig, wenn ausgeschüttete SEVA-Beträge auch für politische Aktionen wie z.B. Inserate für einzelne Kandidaten bei Grossratswahlen eingesetzt werden?
Eine Klarstellung dürfte im Interesse der SEVA selbst liegen, damit die Loskäufer Transparenz haben, welche sozialen Institutionen mit dem SEVA-Gewinn unterstützt werden und wie diese die Mittel verwenden dürfen.
Antwort des Regierungsrates Allgemeine Bemerkungen
Die Verteilung und Verwendung des SEVA-Reingewinns nach Abzug der Abgaben an die kantonale Staatskasse erfolgt nach Art. 73 des Lotteriegesetzes (BSG 935.52) des Kantons Bern. Danach fliessen zwischen 50 und 75 Prozent des Reinertrages der SEVA und zwischen 75 und 90 Prozent des Reinertrages des Schweizer Zahlenlottos in den Lotteriefonds. Der genaue Satz wird vom Regierungsrat festgelegt.
Der Rest des Reinertrages wird auf Antrag der ständigen Gewinnverteilungskommission welche den Verteilschlüssel erstellt, durch endgültigen Beschluss der SEVA- Genossenschafterversammlung unter die Mitglieder verteilt. Die Verteilung erfolgt nach Massgabe der Bedeutung und der durch Unterlagen ausgewiesenen finanziellen Bedürfnisse der einzelnen Mitglieder (Art. 73 Abs. 4 des Lotteriegesetzes). Welchen Anteil die jeweiligen Genossenschafter erhalten, hängt von verschiedenen Parametern ab. Unter anderem spielen folgende Faktoren eine Rolle für den Gewinnanteil:
a. Umsatz des Genossenschafters b. Grösse des Genosschenschafters c. Mittelwert von a) und b)
d. Kulturelle und gemeinnützige /wohltätige Bedeutung des Genosschenschafters für die Öffentlichkeit (Einteilung in drei Gruppen)
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Damit eine Institution Mitglied der SEVA-Lotteriegenossenschaft werden kann, muss sie die Voraussetzungen von Art. 57 ff, des Lotteriegesetzes erfüllen. Unter anderem muss sie zwingend einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck verfolgen, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Kanton Bern verfolgen, seit mindestens 5 Jahren bestanden haben etc. (Abs.
1 lit. a bis d des Lotteriegesetzes).
Antworten zu den einzelnen Fragen
v Damit die Verwendung der Mittel im Sinne der Statuten der einzelnen Mitglieder der SEVA-Genossenschaft gewährleistet ist, werden die Genossenschafter periodisch von der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion überprüft. Die Überprüfung der einzelnen Genossenschafter erfolgt im Rahmen der Aufsichtspflicht des Kantons alle 3 bis 5 Jahre. Zur Zeit sind die entsprechenden internen Weisungen in Überarbeitung.
Zusätzlich werden die Genossenschafter - nebst den strengen Voraussetzungen, die sie erfüllen müssen, damit sie überhaupt SEVA-Genossenschafter werden können - regelmässig von der SEVA-Lotteriegenossenschaft selber kontrolliert.
v Aufgrund des Umstandes, wonach Mittel nur im Sinne der Statuten der einzelnen SEVA-Mitglieder verwendet werden dürfen, bestehen für die Mittelverwendung keine zusätzlichen speziellen Richtlinien oder Empfehlungen seitens der SEVA- Geschäftsleitung.
v Die Verwendung von Mitteln, welche den Genossenschaftern von der SEVA- Lotteriegenossenschaft ausgerichtet wurden, für politische Zwecke wie Wahlkampfkampagnen, Unterstützung von Kandidaten etc. entspricht nach Auffassung des Regierungsrates in keinem Fall dem statutarischen Zweck eines einzelnen SEVA- Mitgliedes und ist somit nicht gestattet.
An den Grossen Rat